Haushaltsvoranschlag 2025 / 2026 Verwendung der Rahmenzuweisungen gem. § 41 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
Der Senat hat im Rahmen seiner diesjährigen Beratung des Haushaltsplan-Entwurfes für den Doppelhaushalt 2025 / 2026 die Verteilung der Rahmenzuweisungen beschlossen (vgl. § 37 Abs. 3 BezVG).
Gem. § 41 Abs. 2 BezVG entscheidet die Bezirksversammlung über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen (Feinspezifizierung).
Als Anlagen sind die mit den Fachbereichen abgestimmten Vorschläge für die Feinspezifizierung je Fachbehörde enthalten und erläutert.
Detailinformationen bleiben den Beratungen in den zuständigen Fachausschüssen vorbehalten, um deren Beteiligung die Bezirksversammlung im Bedarfsfalle gebeten wird.
Um rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres eine Beschlussfassung zu den vorgeschlagenen Mittelverwendungen - ggf. unter Beteiligung der Fachausschüsse - von der Bezirksversammlung erhalten zu können, wird der Abstimmungsprozess üblicherweise bereits vor der Beschlussfassung des Haushalts durch die Bürgerschaft eingeleitet. Eventuelle Änderungen oder Ergänzungen der Bürgerschaft führen zu einer erneuten Vorlage für die Bezirksversammlung.
Im Verlauf des Haushaltsjahres 2025 oder 2026 möglicherweise erforderliche Umschichtungen werden im Rahmen der Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bezirksversammlung gem. § 41 (3) BezVG unterjährig an die Bezirksversammlung herangetragen, sofern sie 10 % des jeweils abgebenden Elements überschreiten.
Die Bezirksversammlung stimmt gem. § 41 (2) BezVG der vorgeschlagenen Aufteilung der Rahmenzuweisungen für die Haushaltsjahre 2023/2024 - vorbehaltlich ändernder oder ergänzender Beschlüsse der Bürgerschaft - zu.
Feinspezifizierung BKM (KA)
Feinspezifizierung BSW (SEA)
Feinspezifizierung BUKEA (UA)
Feinspezifizierung BVM (V+I)
Feinspezifizierung BWFGB (SGI)
Feinspezifizierung Sozialbehörde (JHA)