2020 eingeführte Verkehrszeichen für Sicherheit im Radverkehr nutzen Alternativantrag der Fraktion GRÜNE zur Drucksache 21-3858.1
Letzte Beratung: 30.03.2023 Bezirksversammlung Ö 9.8.1
Am 28. April 2020 ist mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV) eine Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Einige der Neuerungen sind Haifischzähne, Radschnellwege, Grünpfeile für den Radverkehr, Fahrradzonen, Mindestüberholabstand von 1,5 m bzw. 2 m für Kfz-Führende beim Überholen von Radfahrenden, das Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen sowie gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht.
Am 11. Mai 2021 hat die Behörde für Inneres und Sport mitgeteilt, dass für eine bundesweit einheitliche Umsetzung der Neuregelungen allerdings noch eine die Neuerungen begleitende Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erfolgen müsse (Drs. 21-1985).
Mit Wirkung zum 15. November 2021 ist die geänderte VwV-StVO in Kraft getreten, welche die Neuerungen berücksichtigt und zu Beginn die Vision Zero als Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen festschreibt (RN 1 VWV-StVO zu § 1 StVO). Am 16. September 2022 hat die Behörde für Inneres und Sport mitgeteilt, dass nicht bekannt sei, ob die oben genannten neu eingeführten Verkehrszeichen aus dem Jahr 2020 im Bezirk Altona angeordnet wurden (Drs. 21-3281). Ein anderer Sachstand liegt bis heute nicht vor.
Um für mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen, sind gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die Voraussetzungen zur Anordnung von Verkehrszeichen können insbesondere dann vorliegen, wenn durch ihre Aufstellung eine Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist oder wenn sie auf bestehende Verkehrsregeln hinweisen, die von einer erheblichen Zahl an Verkehrsteilnehmer:innen in dem konkreten Bereich missachtet werden, wodurch konkrete Gefährdungen hervorgerufen werden.
Vor beschließt die Bezirksversammlung Folgendes:
Die Behörde für Inneres und Sport wird gemäß § 27 BezVG gebeten in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Straßenbaulastträger, die im Jahr 2020 mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV) zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Radverkehr eingeführten Verkehrszeichen zur Anordnung in den nachfolgenden Straßen zu überprüfen oder pro Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörden im Bezirk Altona andere Straßen zu identifizieren, in denen die Verkehrszeichen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit angeordnet werden und auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sein können. Mit den Anordnungen sollen auch erste Erfahrungen zur Wirksamkeit der Verkehrszeichen gesammelt werden. Um Rückmeldung an den Verkehrsausschuss wird gebeten.
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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