Grünpfeil für den Radverkehr in der Bleickenallee Antrag der Fraktion GRÜNE
Letzte Beratung: 07.09.2026 Mobilitätsausschuss Ö 6
Die Bezirksversammlung Altona hat mit den Drucksachen 21-1795, 21-3858.2 und 22-0726.1 die Behörde für Inneres und Sport gebeten, an der Kreuzung Hohenzollernring/Bleickenallee das Verkehrszeichen 721, Grünpfeil für den Radverkehr, anzuordnen. Die Verkehrsdirektion 52 nannte keine Gründe, warum das Verkehrszeichen dort nicht angeordnet werden könnte.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VWV-StVO) regelt für das Grünpfeilschild für den Radverkehr (Zeichen 721) klar: Für seine Anordnung gelten die Vorgaben zum Grünpfeilschild (Zeichen 720) entsprechend. Entsprechend heißt nicht unverändert. Die Vorgaben zu Zeichen 720 sind auf den Fahrverkehr zugeschnitten und müssen für Zeichen 721 auf den Radverkehr übertragen werden. Wo dort vom Verkehr und Abbiegestreifen die Rede ist, sind bei Zeichen 721 grundsätzlich der Radverkehr und die Radverkehrsführungen gemeint. Die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV A431/641.90-28) könnten demgegenüber den Eindruck erwecken, die Ausschlussgründe zur Anordnung von Zeichen 720 aufgrund bestimmter Verkehrsführungen des Verkehrs, würden unverändert auch für das Zeichen 721 gelten. Eine solche dem Wortlaut nach unveränderte Übertragung ist gemäß VwV-StVO jedoch nicht vorgesehen. Ist der Radverkehr hinreichend getrennt vom Fahrbahnverkehr geführt und konfliktfreies Abbiegen möglich, kommt es für die Anordnung von Zeichen 721 daher allein auf die übrige Radverkehrsführung in der Kreuzung an.
Das Zeichen 721 darf an der Kreuzung Hohenzollernring/Bleickenallee angeordnet werden, da der Radverkehr separat vom Fahrverkehr geführt wird und es weder Rechtsabbiege-Ampeln für den Radverkehr, noch Linksabbieger-Ampeln für den Radverkehr gibt. Ein weiterer Ausschlussgrund wären Wartetaschen für das direkte Linksabbiegen des Radverkehrs im unmittelbaren Bereich der Radverkehrsführung zum Rechtsabbiegen. An drei Kreuzungsarmen gibt es keine Wartetaschen, die dieses Kriterium erfüllen (vgl. Kreuzungsskizze/A10 VR.1).
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Die Behörde für Inneres und Sport wird gemäß § 27 BezVG gebeten, die Verkehrszeichen 721 an der Kreuzung Hohenzollernring/ Bleickenallee in den östlichen, westlichen und nördlichen Kreuzungsarmen anzuordnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen zu Zeichen 720 zur Führung des Verkehrs, insbesondere mit Abbiegelichtzeichenanlagen, bei der Anordnung von Zeichen 721 gemäß Randnummer 39 VWV-StVO zu § 37 StVO sinngemäß auf den Radverkehr mit separater Radverkehrsführung zu übertragen und die HRVV hierzu zu konkretisieren sind.
Der Mobilitätsausschuss wird um Zustimmung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung gebeten.
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