23-1668

Neue Rechtslage zu Tempo-30-Anordnungen und Fußgängerüberwegen - Auswirkungen auf bislang abgelehnte Anträge in Hamburg-Mitte (Antrag der Volt-Fraktion)

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 29.04.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Ö 8.3

Sachverhalt

Mit der Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Oktober 2024 wurden Kommunen bzw. Straßenverkehrsbehörden in verschiedenen Fallgruppen rechtlich entlastet. Für die Anordnung von Fußngerüberwegen (FGÜ, Zeichen 293 Zebrastreifen“) ist seitdem insbesondere relevant, dass hierfür der Nachweis einer „qualifizierten Gefahrenlage“ nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht mehr in gleicher Weise als Hürde greift, sondern der FGÜ als ausdrücklich begünstigte Fallgruppe behandelt wird.

Mit der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO, Bekanntmachung vom 9. April 2025) wurde für Hamburg die Anwendungspraxis weiter konkretisiert. Besonders bedeutsam ist, dass die in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ) genannten verkehrlichen Voraussetzungen (z. B. bestimmte Fußnger-/Kfz-Mengen) nun ausdrücklich als rechtlich unverbindliche Empfehlungen eingeordnet werden. Damit können Fußngerüberwege leichter als bisher als Instrument der Schulwegsicherung, der Fußverkehrsförderung und der Verkehrssicherheit eingesetzt werden.

Ebenfalls wurde in der VwV-StVO klargestellt, dass Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Fußngerüberwegen angeordnet werden kann.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für den Bezirk Hamburg-Mitte die Frage, welche Auswirkungen die veränderte Rechtslage auf bisher abgelehnte bzw. zurückgestellte Anliegen hat insbesondere bei:

bislang abgelehnten oder nicht weiter verfolgten Tempo-30-Strecken bzw. Tempo-30-reduzierten Bereichen (z. B. im Umfeld von Schulwegen oder Querungsstellen), sowie

bislang abgelehnten oder nicht eingerichteten Fußngerüberwegen (Zebrastreifen).

In Hamburg spielen zusätzlich die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) als verwaltungsinterne Konkretisierung eine Rolle; öffentlich ist dokumentiert, dass Anpassungsstände und Übergangsfragen zwischen HRVV und der bundesrechtlichen VwV-StVO in der Praxis relevant sind.

Die Bezirksversammlung hat daher ein erhebliches Interesse daran, von der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde und der Verwaltung in Hamburg-Mitte dargestellt zu bekommen, wie die neue Bundesrechtslage in Hamburg-Mitte umgesetzt wird und welche Chancen sich daraus konkret für bereits bekannte,bislang abgelehnte Anträge ergeben.

Sachverhalt in einfacher Sprache

Neue Regeln für Zebrastreifen und Tempo 30

Seit Oktober 2024 gibt es neue Regeln in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Seitdem ist es für Städte und Gemeinden einfacher geworden, Zebrastreifen einzurichten. Früher mussten sie nachweisen, dass eine besondere Gefahr an einer Stelle besteht. Diese strenge Hürde gilt für Zebrastreifen jetzt nicht mehr.

Seit April 2025 gibt es außerdem eine neue Verwaltungsvorschrift (eine Art Anleitung für Behörden). Darin steht: Die bisherigen technischen Vorgaben zum Beispiel, wie viele Fußnger oder Autos an einer Stelle sein müssen sind nur noch Empfehlungen. Sie müssen nicht zwingend erfüllt sein. Das macht es noch leichter, Zebrastreifen einzurichten zum Beispiel auf Schulwegen oder um den Fußverkehr zu fördern.

Außerdem wurde klargestellt: Direkt an einem Zebrastreifen darf Tempo 30 angeordnet werden.

Was bedeutet das für Hamburg-Mitte?

Durch diese neuen Regeln stellt sich die Frage: Was passiert mit Anträgen, die früher abgelehnt wurden? Gemeint sind zum Beispiel:

Strecken, auf denen Tempo 30 beantragt, aber abgelehnt wurde etwa in der Nähe von Schulen oder Querungsstellen.

Orte, an denen ein Zebrastreifen gewünscht, aber nicht eingerichtet wurde.

In Hamburg gibt es zusätzlich eigene städtische Regeln (die sogenannten HRVV). Es ist noch nicht vollständig geklärt, wie diese Regeln mit den neuen Bundesregeln zusammenpassen.

Was will die Bezirksversammlung wissen?

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte möchte von der zuständigen Behörde wissen:

Wie werden die neuen Bundesregeln in Hamburg-Mitte umgesetzt?

Welche früher abgelehnten Anträge haben jetzt bessere Chancen auf Erfolg?

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

  1. Vertreter*innen der unteren Straßenverkehrsbehörde sowie der Verwaltung Hamburg-Mitte werden in den Ausschuss für Verkehr und Mobilität eingeladen, um über die Auswirkungen der seit Oktober 2024 geänderten StVO sowie der seit April 2025 aktualisierten VwV-StVO auf die bezirkliche Praxis zu berichten. Die Einladung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche:
    1. Tempo-30-Anordnungen Welche neuen Möglichkeiten und Kriterien gelten für die (Neu-)Anordnung bzw. Ausweitung von Tempo-30-Strecken und Tempo-30-reduzierten Bereichen? Wie wird mit zuvor abgelehnten oder zurückgestellten Vorhaben unter der neuen Rechtslage umgegangen?
    2. Fußngerüberwege (FGÜ/Zebrastreifen) Welche neuen Möglichkeiten bestehen für die Einrichtung von Fußngerüberwegen? Wie wird künftig mit früheren Ablehnungen umgegangen, die etwa aufgrund verkehrlicher Schwellenwerte nach R-FGÜ ergangen sind?
  2. Der Bericht soll soweit möglich auch darstellen, ob und wie die Hamburger HRVV in diesem Themenfeld bereits angepasst wurden bzw. welche Übergangsregelungen/Handlungsleitlinien aktuell für die bezirkliche Entscheidungspraxis maßgeblich sind.
  3. Der Bericht soll in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Mobilität erfolgen.

Petitum in einfacher Sprache

Die Bezirksversammlung beschließt:

  1. Die Verkehrsbehörde und die Verwaltung Hamburg-Mitte werden in den Verkehrsausschuss eingeladen. Sie sollen erklären, was sich durch die neuen Verkehrsregeln gndert hat konkret durch die neue StVO (seit Oktober 2024) und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften (seit April 2025). Dabei geht es besonders um zwei Themen:

Tempo 30: Wo und unter welchen Bedingungen kann Tempo 30 jetzt leichter angeordnet werden? Was passiert mit Anträgen auf Tempo 30, die früher abgelehnt wurden?

Zebrastreifen: Wo können jetzt leichter Zebrastreifen eingerichtet werden? Was passiert mit Orten, an denen ein Zebrastreifen früher abgelehnt wurde?

  1. Außerdem soll erklärt werden, ob Hamburg seine eigenen Regeln schon angepasst hat oder welche Übergangsregelungen es gerade gibt, an denen sich der Bezirk orientiert.
  2. Der Bericht soll in der nächsten Sitzung des Verkehrsausschusses stattfinden.
Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.