Neue Rechtslage zu Tempo-30-Anordnungen und Fußgängerüberwegen - Auswirkungen auf bislang abgelehnte Anträge in Hamburg-Mitte (Antrag der Volt-Fraktion)
Letzte Beratung: 29.04.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Ö 8.3
Mit der Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Oktober 2024 wurden Kommunen bzw. Straßenverkehrsbehörden in verschiedenen Fallgruppen rechtlich entlastet. Für die Anordnung von Fußgängerüberwegen (FGÜ, Zeichen 293 – „Zebrastreifen“) ist seitdem insbesondere relevant, dass hierfür der Nachweis einer „qualifizierten Gefahrenlage“ nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht mehr in gleicher Weise als Hürde greift, sondern der FGÜ als ausdrücklich begünstigte Fallgruppe behandelt wird.
Mit der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO, Bekanntmachung vom 9. April 2025) wurde für Hamburg die Anwendungspraxis weiter konkretisiert. Besonders bedeutsam ist, dass die in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) genannten verkehrlichen Voraussetzungen (z. B. bestimmte Fußgänger-/Kfz-Mengen) nun ausdrücklich als rechtlich unverbindliche Empfehlungen eingeordnet werden. Damit können Fußgängerüberwege leichter als bisher als Instrument der Schulwegsicherung, der Fußverkehrsförderung und der Verkehrssicherheit eingesetzt werden.
Ebenfalls wurde in der VwV-StVO klargestellt, dass Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen angeordnet werden kann.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für den Bezirk Hamburg-Mitte die Frage, welche Auswirkungen die veränderte Rechtslage auf bisher abgelehnte bzw. zurückgestellte Anliegen hat – insbesondere bei:
● bislang abgelehnten oder nicht weiter verfolgten Tempo-30-Strecken bzw. Tempo-30-reduzierten Bereichen (z. B. im Umfeld von Schulwegen oder Querungsstellen), sowie
● bislang abgelehnten oder nicht eingerichteten Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen).
In Hamburg spielen zusätzlich die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) als verwaltungsinterne Konkretisierung eine Rolle; öffentlich ist dokumentiert, dass Anpassungsstände und Übergangsfragen zwischen HRVV und der bundesrechtlichen VwV-StVO in der Praxis relevant sind.
Die Bezirksversammlung hat daher ein erhebliches Interesse daran, von der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde und der Verwaltung in Hamburg-Mitte dargestellt zu bekommen, wie die neue Bundesrechtslage in Hamburg-Mitte umgesetzt wird und welche Chancen sich daraus konkret für bereits bekannte,bislang abgelehnte Anträge ergeben.
Sachverhalt in einfacher Sprache
Neue Regeln für Zebrastreifen und Tempo 30
Seit Oktober 2024 gibt es neue Regeln in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Seitdem ist es für Städte und Gemeinden einfacher geworden, Zebrastreifen einzurichten. Früher mussten sie nachweisen, dass eine besondere Gefahr an einer Stelle besteht. Diese strenge Hürde gilt für Zebrastreifen jetzt nicht mehr.
Seit April 2025 gibt es außerdem eine neue Verwaltungsvorschrift (eine Art Anleitung für Behörden). Darin steht: Die bisherigen technischen Vorgaben – zum Beispiel, wie viele Fußgänger oder Autos an einer Stelle sein müssen – sind nur noch Empfehlungen. Sie müssen nicht zwingend erfüllt sein. Das macht es noch leichter, Zebrastreifen einzurichten – zum Beispiel auf Schulwegen oder um den Fußverkehr zu fördern.
Außerdem wurde klargestellt: Direkt an einem Zebrastreifen darf Tempo 30 angeordnet werden.
Was bedeutet das für Hamburg-Mitte?
Durch diese neuen Regeln stellt sich die Frage: Was passiert mit Anträgen, die früher abgelehnt wurden? Gemeint sind zum Beispiel:
● Strecken, auf denen Tempo 30 beantragt, aber abgelehnt wurde – etwa in der Nähe von Schulen oder Querungsstellen.
● Orte, an denen ein Zebrastreifen gewünscht, aber nicht eingerichtet wurde.
In Hamburg gibt es zusätzlich eigene städtische Regeln (die sogenannten HRVV). Es ist noch nicht vollständig geklärt, wie diese Regeln mit den neuen Bundesregeln zusammenpassen.
Was will die Bezirksversammlung wissen?
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte möchte von der zuständigen Behörde wissen:
● Wie werden die neuen Bundesregeln in Hamburg-Mitte umgesetzt?
● Welche früher abgelehnten Anträge haben jetzt bessere Chancen auf Erfolg?
Beschluss:
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Bezirksversammlung beschließt:
○ Tempo 30: Wo und unter welchen Bedingungen kann Tempo 30 jetzt leichter angeordnet werden? Was passiert mit Anträgen auf Tempo 30, die früher abgelehnt wurden?
○ Zebrastreifen: Wo können jetzt leichter Zebrastreifen eingerichtet werden? Was passiert mit Orten, an denen ein Zebrastreifen früher abgelehnt wurde?
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