21-3858.1

2020 eingeführte Verkehrszeichen für Sicherheit im Radverkehr nutzen Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses

Beschlussempfehlung öffentlich

Letzte Beratung: 30.03.2023 Bezirksversammlung Ö 9.8

Sachverhalt

Am 28. April 2020 ist mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrs­rechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV) eine Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Einige der Neuerungen sind Haifischzähne, Radschnellwege, Grünpfeile für den Radverkehr, Fahrradzonen, Mindestüberholabstand von 1,5 m bzw. 2 m für Kfz-Führende beim Überholen von Radfahrenden, das Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen sowie gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht.

 

Am 11. Mai 2021 hat die Behörde für Inneres und Sport mitgeteilt, dass für eine bundesweit einheitliche Umsetzung der Neuregelungen allerdings noch eine die Neuerungen begleitende Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erfolgen müsse (Drs. 21-1985).

 

Mit Wirkung zum 15. November 2021 ist die geänderte VwV-StVO in Kraft getreten, welche die Neuerungen berücksichtigt und zu Beginn die Vision Zero als Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen festschreibt (RN 1 VWV-StVO zu § 1 StVO). Am 16. September 2022 hat die Behörde für Inneres und Sport mitgeteilt, dass nicht bekannt sei, ob die oben genannten neu eingeführten Verkehrszeichen aus dem Jahr 2020 im Bezirk Altona angeordnet wurden (Drs. 21-3281). Ein anderer Sachstand liegt bis heute nicht vor.

 

Um für mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen, sind gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die Voraussetzungen zur Anordnung von Verkehrszeichen können insbesondere dann vorliegen, wenn durch ihre Aufstellung eine Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist oder wenn sie auf bestehende Verkehrsregeln hinweisen, die von einer erheblichen Zahl an Verkehrsteilnehmer:innen in dem konkreten Bereich missachtet werden, wodurch konkrete Gefährdungen hervorgerufen werden.

 

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Verkehrsausschuss der Bezirksversammlung Folgendes zu beschließen, Ziffer 1 mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD und FDP sowie bei Enthaltung der CDU-Fraktion, Ziffer 2 mehrheitlich gegen die Stimme der FDP-Fraktion sowie bei Enthaltung der CDU-Fraktion, Ziffer 3 mehrheitlich gegen die Stimme der FDP-Fraktion und bei Enthaltung der Fraktionen von SPD und CDU zugestimmt; Ziffer 4 mehrheitlich gegen die Stimme der FDP-Fraktion und bei Enthaltung der CDU-Fraktion sowie einer Stimme aus der Fraktion GRÜNE:

 

Die Behörde für Inneres und Sport wird gemäß § 27 BezVG gebeten in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Straßenbaulastträger, die im Jahr 2020 mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrs­rechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV) zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Radverkehr eingeführten Verkehrszeichen zur Anordnung in den nachfolgenden Straßen zu überprüfen oder pro Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrs­behörden im Bezirk Altona andere Straßen zu identifizieren, in denen die Verkehrszeichen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit angeordnet werden und auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sein können. Mit den Anordnungen sollen auch erste Erfahrungen zur Wirksamkeit der Verkehrszeichen gesammelt werden. Um Rückmeldung an den Verkehrsausschuss wird gebeten.

 

  1. Zeichen 277.1 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
    • Elbchaussee zwischen Holztwiete und Jenischpark sowie zwischen Holztwiete und Parkstraße jeweils vor den Kurven für eine Strecke von 200 m (vgl. S. 32 der Anlage zu TOP 3 aus der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 20.01.2020 i.V.m. S. 5 Protokoll Abwägungstermin 23.01.2020 zur Verschickung Elbchaussee, Drs. 21-1083)
    • in einstreifigen Straßen mit Fahrrad-Schutzstreifen wie in der Klausstraße

 

  1. Zeichen 342 Haifischzähne
    • an Kreuzungen abseits von Hauptverkehrsstraßen mit starkem Gefälle
    • Kreuzung Richard-Dehmel-Straße/ Waseberg (tödlicher Crash am 13.12.2007)
    • entlang von vorfahrtsberechtigten Velorouten oder Radschnellwegen

 

  1. Zeichen 721 Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr
    • Kreuzung Harkortstraße/ Julius-Leber-Straße/Präsident-Kahn-Straße
    • Kreuzung Weidenallee/ Kleiner Schäferkamp/ Altonaer Straße/ Schanzenstraße
    • Kreuzung Hohenzollernring/ Bleickenallee
    • Kreuzung Luruper Hauptstraße/ Elbgaustraße
    • Kreuzung Lüttkamp/ Luruper Hauptstraße

 

  1. Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ – Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden (RN 38a VWV-StVO zu § 2 StVO).
    • auf gemeinsam genutzten Nebenflächen, die vom Radverkehr ausnahmsweise benutzt werden dürfen (Alternative zu Zeichen 240)
    • Stresemannstraße in Abschnitten mit ausreichend breiten Gehwegen und ohne Radwege oder ohne benutzbare Radwege

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

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