Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 24.09.2026 anliegende Drucksache 22-2467.1B beschlossen.
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 52 hat mit Schreiben vom 05.11.2026 wie folgt Stellung genommen:
Die Bezirksversammlung Altona hatte mit den Beschlüssen hinter den Drucksachen 21-1795, 21-3858.2 und 22-0726.1 die Behörde für Inneres und Sport gebeten, an der Kreuzung Hohenzollernring/ Bleickenallee (Knotenpunkt 1346) das Verkehrszeichen (Vz) „Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr“ (Vz 721), anzuordnen. Die VD 52 hatte, unter Würdigung der in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) aufgeführten Ausschließungsgründe, die Anordnung des Vz 721 an drei der vier Knotenarme abgelehnt.
Die Beurteilung von Seiten der VD 52 erfolgt grundsätzlich unter Beachtung der Vorgaben der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), hier zum Vz 721. Zum Zwecke der einheitlichen Anwendung konkretisieren die Richtlinien die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zu dieser. Laut der HRVV zum Vz 721 gelten die Ausschlussgründe zur Anordnung „entsprechend“ der des Vz 720.
Die Bezirksversammlung Altona gibt in dem Beschluss mit der Drucksachennummer 22-2467.1B zu bedenken, dass „entsprechend“ nicht gleichzusetzen sei mit „unverändert“ und demnach die Vorgaben zum Vz 720 nicht grundsätzlich 1:1 auf das Vz 721 übertragbar seien. Sie fordert, dass in Hinblick auf die Möglichkeit der Anordnung, im konkreten Falle, spezielle Radverkehrsführungsformen Beachtung finden müssten und sich dadurch Abweichungsmöglichkeiten von den Grundsätzen des Vz 720 ableiten könnten. Es wird in diesem Zusammenhang eine Konkretisierung und Anpassung der HRVV gefordert.
Auf Grundlage des Beschlusses erfolgte durch die VD 52, unter Einbeziehung der Obersten Landesbehörde ÖS 13 als Verfasserin der HRVV, eine erneute Betrachtung des Knotenpunkts 1346.
ÖS 13 vertritt die Auffassung, dass der rechtliche Begriff einer „entsprechenden“ Anwendung die teleologische Auslegung der jeweiligen Rechtsnorm/ Vorschrift – also die Auslegung nach dem jeweiligen Sinn und Zweck, die der Gesetzgeber ursprünglich mit der jeweiligen Rechtsnorm/ Verwaltungsvorschrift verfolgt hat – verfolge.
Die Anordnungsfähigkeit für das Vz 721 für die Knotenpunkzufahrt aus dem Norden kommend in südlicher Fahrtrichtung wurde bereits zuvor positiv beschieden. Eine Straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist erfolgt, die Montage des Vz am Signalgeber K1a wurde umgesetzt.
Die Ablehnung für den östlichen Knotenarm erfolgte auf Grundlage des Kapitel 3.2.2 „Grundsätzliche Ausschließungsgründe“ der HRVV, da:
c) Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben (Rechtsabbieger mit Pfeilmaske) (VwV-StVO a. a. O. Rn. 30) und
e) für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verfügung stehen (Mehrspuriger Rechtsabbieger) (VwV-StVO a. a. O. Rn. 33). In der Regel ist dann ohnehin eine separate Signalisierung für Rechtsabbieger vorhanden (siehe Ziffer 3.2.2., Buchstabe c)) – gesicherte Führung der Rechtsabbieger.
In der Einzelfallbetrachtung vertritt ÖS 13 die Auffassung, dass aufgrund der baulichen Ausgestaltung der Radverkehrsführung als Radfahrstreifen und der hierdurch vorhandenen Trennung vom Kfz-Verkehr, die Anordnung des Vz 721 vertretbar wäre. Ein sicheres und konfliktfreies Abbiegen von Radfahrenden, unter Beachtung der einschlägigen Vorgaben, erscheine in dieser Konstellation möglich.
Der Ablehnungsgrund hinter der Rn. 30 der VwV-StVO (Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben (Rechtsabbieger mit Pfeilmaske)) komme demnach nicht zum Tragen, da sich diese in diesem Fall lediglich an den Kfz-Verkehr richteten und ein Konfliktpotenzial zwischen Kfz- und Radverkehr durch die vorhandenen Verkehrsinseln minimiert sei. Zudem sei die dortige Aufstellfläche für indirekt linksabbiegende Radfahrende (Ablehnungsgrund nach VwV-StVO a. a. O. Rn. 35) nicht so platziert, dass sie den rechtsabbiegenden Radverkehr blockiere.
Die Ablehnung der Anordnung für den westlichen Kreuzungsarm begründete sich, die HRVV-Kapitel 3.2.2 zitierend, darauf, dass:
g) sich im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Fahrverkehrs eine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung befindet (Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung) (VwV-StVO a. a. O. Rn. 35).
Auch im westlichen Kreuzungsarm sieht ÖS 13 in der Einzelfallbetrachtung ausreichend Grundlagen gegeben, um ein Grünpfeilschild für den Radverkehr zu ermöglichen. So befinde sich dort zwar eine Aufstellfläche für das indirekte Linksabbiegen. Jedoch verfolge der Gesetzgeber mit dieser Norm - nach Auslegung von ÖS 13 - die Vermeidung von Konflikten zwischen Radfahrenden, die in dieser Aufstellfläche warten und dem nach rechts abbiegenden Verkehr. Die bauliche Anordnung ließe diesen Konflikt relativ unwahrscheinlich erscheinen, da die Aufstellfläche ausschließlich im Bereich der Kfz-Fahrspur liege und somit den aus dem Radfahrstreifen rechts abbiegenden Radverkehr nicht blockiere.
Für die südliche Zufahrt teilt ÖS 13 die Auffassung der VD 52, dass hier keine Möglichkeit besteht das Rechtsabbiegen mittels Vz 721 zu ermöglichen. Insbesondere aufgrund der Lage der Aufstellfläche für den indirekt abbiegenden Radverkehr.
Nach der erneuten Betrachtung und der damit einhergehenden Neubewertung des Knotenpunktes wurde entschieden, dass die Anordnung des Vz 721 auch im östlichen und westlichen Knotenarm möglich ist. Der zuständige Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) wurde daher beauftragt, die Zeichen im Lageplan zu ergänzen. Eine Straßenverkehrsbehördliche Anordnung wird im Anschluss erfolgen.
Eine akute Notwendigkeit zur Anpassung der HRVV zum Vz 721 könne laut ÖS 13, mit Hinweis auf die teleologische Auslegung der Begrifflichkeit „entsprechend“, in diesem Kontext nicht abgeleitet werden.
Das Zeichen 721 ist, gemäß VwV-StVO zu § 37 Rn. 44, grundsätzlich am Hauptsignalgeber anzubringen. Sind besondere Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden, soll das Zeichen 721 am Signalgeber für den Radverkehr angebracht werden, wenn hierdurch der Fußverkehr nicht gefährdet wird.
In der HRVV zum Vz 721 sind die Maße des Schildes, mit Verweis auf den Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), festgelegt. Der VzKat verweist auf die VwV-StVO. Die Größe der Verkehrszeichen richtet sich nach den Vorgaben der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummern 12 ff.) Das Schild hat eine Höhe von 420mm und eine Breite von 315mm und entspricht damit der Größe 1 (von 3) in der Höhe 2 (von 3). Das erforderliche Zusatzschild mit dem Text „Vor Abbiegen bei Rot STOP an der Haltlinie“ hat eine Höhe von 315mm und eine Breite von 315mm.
Die Montage des Zeichen 721, einschließlich des erforderlichen Zusatzschildes mit dem Text „Vor Abbiegen bei Rot STOP an der Haltlinie“, an R-Signalen ist laut Angaben des LSBG aus Kompatibilitätsgründen derzeit nicht möglich. Die Schilder sind für die Montage am Gehäuse von R-Signalen in ihrer Gesamtabmessung zu groß.
Von Seiten der VD 52 erfolgte aus diesem Grunde eine Anfrage an ÖS 13, ob eine Größenanpassung der Schilder möglich wäre. Die Entscheidung stand vor Verstreichen der Fristsetzung dieser Stellungnahme aus. Im Falle einer Positiventscheidung werden von Seiten der VD 52 entsprechende Schritte zur Umsetzung eingeleitet.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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