Tempo-30 Zone in der Schöneberger Straße prüfen Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.12.2020 (Drs. 21-2445.1)
Letzte Beratung: 31.03.2021 Regionalausschuss Rahlstedt Ö 9.5
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Die zuständige Behörde wird gebeten zu überprüfen:
a.) ob im Straßenabschnitt ab der Schöneberger Straße zwischen Hüllenkamp und der Stadtteilschule Alt-Rahlstedt angesichts der dort vorhandenen KITA eine Tempo 30-Strecke eingerichtet werden kann
und
b.) ob die Sprunginsel um einen sicheren Fußgängerüberweg erweitert werden kann.
Im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat (PK) 38 nimmt die Verkehrsdirektion wie folgt Stellung:
Zu 1a:
Die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke für die Schönebergestraße ist mit Einführung der Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) vom 30.04.2018 an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese legen fest, wann streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden dürfen bzw. sie ausgeschlossen sind.
Nr. II (Umsetzung in Hamburg), Punkt 4 der Richtlinie führt dazu aus:
Der Anordnung von Tempo 30-Strecken auf Straßen mit Buslinien des ÖPNV steht grundsätzlich nichts entgegen. Belange des ÖPNV sind im Rahmen der Gesamtabwägung aber zu berücksichtigen, wenn eine Busdichte von mindestens sechs Fahrten innerhalb einer Stunde in einer Fahrt-richtung in der Hauptverkehrszeit (7 – 8 Uhr) vorliegt. Dies kann sowohl durch eine einzelne Buslinie bedingt sein, aber auch durch die Summe mehrerer Buslinien. In diesem Fall wird wegen der negativen Auswirkungen zum
- Erhalt der Attraktivität und Förderung des ÖPNV,
- betriebliche Nachteile durch erhöhte Kosten bei Einsatz zusätzlich notwendiger Fahrzeuge,
- Gewährleistung zum Erreichen der Anschlüsse,
auf die Anordnung einer Tempo 30-Strecke grundsätzlich verzichtet. Damit wird auch der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 „Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ Ab-schnitt I Ziffer 2 entsprochen, wonach der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (Randnummer 5). Sofern im Einzelfall aufgrund örtlicher Gegebenheiten trotz o. a. vorliegender Indikatoren keine Beeinträchtigung einer Buslinie zu erwarten ist, kann in Ausnahmefällen eine Tempo 30-Strecke angeordnet werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Buslinie auf Höhe der Einrichtung abbiegt und die Länge der Tempo 30-Strecke dies berücksichtigt.
Für die Schöneberger Straße wurden 6 oder mehr Fahrten zur Hauptverkehrszeit gemeldet.
Weiter ist vorgegeben, dass die Einrichtung einen direkten Zugang zur Straße haben muss (Punkt 6 der HRVV). Das ist hier an keiner der Örtlichkeiten der Fall.
Die Einführung einer Tempo 30-Strecke kommt daher aufgrund der fehlenden Voraussetzungen gemäß HRVV nicht in Betracht.
Trotz dieses Umstandes wurde die Verkehrssituation im fraglichen Bereich geprüft. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf mögliche Sicherheitsdefizite. Sowohl die Unfalllage als auch die gemessenen Geschwindigkeiten sind unauffällig.
Zu 1 b:
Auch die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (FGÜ) ist an bestimmte rechtliche Vorausset-zungen gebunden. Dazu zählt auch die zur Spitzenstunde querenden Fußgänger und Kraftfahrzeugführer. Aufgrund der derzeitigen Corona-Beschränkungen, sowohl den Schul- als auch den Kitabereich betreffend, können keine validen Daten erhoben werden. Dies sollte zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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