Antwort Anfrage gem. §27 BezVG der GRÜNEN-Fraktion betr. Wie viele Anträge auf Einrichtung einer Tempo 30 Zone wegen Luft- und Lärmbelastung im Bezirk Harburg sind unerledigt?
Letzte Beratung: 14.05.2019 Hauptausschuss Ö 3.4
Insgesamt 424 Anträge auf Einrichtung einer Tempo 30 Zone sind bei der Innenbehörde wegen massiver gesundheitlicher Belastung eingegangen. Laut Straßenverkehrsordnung ist es möglich, ein Tempolimit vor der Wohnung oder dem Haus zu beantragen, wenn Anwohner einer nicht zumutbaren Belastung durch Lärm und Luftverschmutzung ausgesetzt sind. Diese Anträge liegen bereits bis zu 3 Jahre vor, bisher wurde jedoch nur ein einziger Antrag entschieden. Der Senat verlangt für die Prüfung eine Gebühr von 360 €. Antragsteller, die nicht bereit sind 360 € für die Bearbeitung zu zahlen werden nicht bearbeitet.
Wir fragen die Behörde für Inneres:
1. Wie viele Anträge wurden im Bezirk Harburg gestellt?
2. Wie viele Anträge aus dem des Bezirk Harburg wurden bearbeitet?
3. Werden Anträge, deren Antragsteller nicht vorab bereit sind die Bearbeitungsgebühr zu zahlen bearbeitet?
4. Wie erfolgt die Prüfung der Anträge? Werden von der Behörde für Inneres eigene Messungen durchgeführt? Wenn nein, wer wird beauftragt?
5.Welche Grenzwerte gelten für die Lärmbelastung zur Einrichtung einer Tempo 30 Zone?
6. Welche Grenzwerte gelten für die Luftverschmutzung zur Einrichtung einer Tempo 30 Zone?
7. Wann werden die Anträge bearbeitet?
8. Gibt es Klagen im Bezirk Harburg wegen auf „verkehrseinschränkende Maßnahmen“ nach § 45 Straßenverkehrsordnung im Bezirk Harburg wegen Lärm und Luftbelastung?
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Die Vorsitzende
29. Januar 2019
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Anfrage der GRÜNEN-Fraktion, Drs. 20-4279 unter Beteiligung der Verkehrsdirektion 51 (VD 511) wie folgt:
Zu Frage 1.:
7
Zu Frage 2.:
1
Zu Frage 3.:
Nein
Zu Frage 4.:
Die Werte werden von der BWVI und der BUE übermittelt.
Zu Frage 5.:
Gemäß Ziffer 2.1 Lärmschutzrichtlinien-StV kommen in allgemeinen Wohngebieten bei Be-standsstraßen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel den Richtwert von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet. § 2 Absatz 1 Nr. 1-4 der 16. BImschV enthält die Grenzwerte bei neu zu errichtenden Straßen. Die zuständige Behörde darf aber auch bei erheblichen Lärm-beeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rück-sicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vergleiche BVerwG, Urteil vom 04.Juni 1986 – 7 C 76/84-, BVerwGE 74, 234-241).
Zu Frage 6.:
Gemäß § 3 Absatz 2 der 39. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (39. BImSchV) wurde für die Prüfung zur Einleitung straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen aus Gründen der Schadstoffbelastung ein Jahresmittelwert von 40 μg/m³ für NO2 festgelegt. Auch hier besteht kein Anspruch auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen
gez. Rajski
f. d. R.
Kühn
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