Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz: Wie ist der Stand der Dinge? Anfrage gem. § 27 BezVG
Alle Hamburgerinnen und Hamburger können zum Schutz ihrer Gesundheit Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach §45 StVO an die Hamburger Behörden richten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 (in: BVerwGE 74, 234) und BVerwG, Urteil v. 22.12.1993 – 11 C 45.92 (in: NZV 1994, 244)) haben die Antragstellerinnen und Antragsteller ein Anrecht darauf, dass die Behörden verkehrsbeschränkende Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Durchfahrtverbote, erwägen, wenn die Belastung jenseits des Ortsüblichen liegt. So gilt eine Prüfpflicht ausdrücklich dann, wenn in Wohngebieten die nächtlichen Lärmwerte über 49 dB(A) oder die täglichen Werte bei über 59 dB(A) liegen. Bei Werten von über 60 dB(A) nachts bzw. 70 dB(A) steht den Betroffenen darüber hinaus in der Regel sogar ein Rechtsanspruch auf Schutz vor Verkehrsemissionen zu. Dasselbe gilt, wenn die EU- Grenzwerte für Stickoxid, Feinstaub oder andere Abgase überschritten werden.
Die Behörden sind dabei nach §75 VwGO verpflichtet, die Anträge innerhalb von drei Monaten begründet zu bescheiden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
Antwort der Behörde für Inneres und Sport:
Vorbemerkung:
Auf Basis eines vom ADFC ins Internet gestellten Musterantrags ist ein vermehrter Eingang ab dem 25. November 2016 zu verzeichnen. Zuvor erfolgten in der Regel (größtenteils wortgleiche) Briefe von Bürgerinnen und Bürgern, die nach Abstimmung einer behördenübergreifend besetzten Arbeitsgruppe beantwortet wurden. Seit Bekanntgabe des Musterantrags wird die Bearbeitung unter anderem wegen der erforderlichen Behördenabstimmung von der zentralen Straßenverkehrsbehörde VD 51 übernommen.
Eine Beantwortung der Fragen mit hamburgweitem Bezug erfolgt nicht. Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 besteht ein Fragerecht allein für Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind.
Dies vorausgeschickt nimmt die Verkehrsdirektion (VD) 5 als Zentrale Straßenverkehrsbehörde wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
An den für den Bezirksamtsbereich zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörden der Polizeikommissariate 23, 31, 33, 34, 36 und 37 sind zwischen dem 1. Januar 2014 und November 2016 keine Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 StVO eingegangen.
Zu Frage 2:
Siehe Vorbemerkung.
Zu Frage 5:
Eine listenmäßige Erfassung aller straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen nach Antragsteller, Inhalt und Begründung erfolgt nicht, da dieses weder vorgeschrieben noch für die Aufgabenerledigung erforderlich ist. Die Anzahl der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen lässt sich deshalb nur durch Akteneinsicht feststellen. Für eine vollständige Beantwortung der Fragestellung wäre eine systematische Sichtung der zum Teil mehrbändigen Akten an den Polizeikommissariaten erforderlich, was einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
Zu Fragen 3, 4 und 6:
Entfällt.
Zu Frage 8:
Siehe Vorbemerkung.
Zu Frage 9:
Bei den genannten Werten handelt es sich um Ergebnisse aus einer Screening-Rechnung für das Prognosejahr 2015, basierend auf Daten aus dem Jahr 2009. Neben der mangelnden Aktualität ist zu beachten, dass diese Werte Orientierungswerte mit modellbedingten Unsicherheiten sind und nicht mit Messergebnissen gleichzusetzen sind.
Werte für NOx wurden nicht angegeben, da NOx kein Maß für die Luftbelastung ist. Diese wird ausschließlich als NO2-Konzentration angegeben. Für NO2 gilt der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgesetzte Jahresgrenzwert von 40 µg/m³.
Zu Fragen 7 und 10:
Mit Stand vom 11.01.2017 sind seit dem November 2016 für den Bezirksamtsbereich Hamburg-Nord 25 Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 StVO anhängig. Der erste Antrag ist am 25. November 2016 am zuständigen Polizeikommissariat eingegangen. Die Straßen sind der Tabelle in der Anlage zu entnehmen. Auf einen Brief / Antrag vom 1. Juli 2016 wurde am 16. August 2016 geantwortet.
Zu Frage 11:
Entfällt.
Bezirksabgeordnete Michael Werner-Boelz, Ingo Hemesath, Sina Imhof, Dr. Anıl Kaputanoğlu, Timo B. Kranz, Jessica Kratt, Carmen Möller, Christoph Reiffert, Michael Schilf, Thorsten Schmidt, Carmen Wilckens
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.