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Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz: Wie ist der Stand der Dinge? Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Alle Hamburgerinnen und Hamburger können zum Schutz ihrer Gesundheit Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach §45 StVO an die Hamburger Behörden richten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 (in: BVerwGE 74, 234) und BVerwG, Urteil v. 22.12.1993 – 11 C 45.92 (in: NZV 1994, 244)) haben die Antragstellerinnen und Antragsteller ein Anrecht darauf, dass die Behörden verkehrsbeschränkende Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Durchfahrtverbote, erwägen, wenn die Belastung jenseits des Ortsüblichen liegt. So gilt eine Prüfpflicht ausdrücklich dann, wenn in Wohngebieten die nächtlichen Lärmwerte über 49 dB(A) oder die täglichen Werte bei über 59 dB(A) liegen. Bei Werten von über 60 dB(A) nachts bzw. 70 dB(A) steht den Betroffenen darüber hinaus in der Regel sogar ein Rechtsanspruch auf Schutz vor Verkehrsemissionen zu. Dasselbe gilt, wenn die EU- Grenzwerte für Stickoxid, Feinstaub oder andere Abgase überschritten werden.

Die Behörden sind dabei nach §75 VwGO verpflichtet, die Anträge innerhalb von drei Monaten begründet zu bescheiden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

  1. Wie viele Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO wurden im Bezirk Nord seit dem 1.1.2014 gestellt (bitte je Jahr und nach Straßen unterteilt auflisten)?

 

 

Antwort der Behörde für Inneres und Sport:

Vorbemerkung:

Auf Basis eines vom ADFC ins Internet gestellten Musterantrags ist ein vermehrter Eingang ab dem 25. November 2016 zu verzeichnen. Zuvor erfolgten in der Regel (größtenteils wortgleiche) Briefe von Bürgerinnen und Bürgern, die nach Abstimmung einer behördenübergreifend besetzten Arbeitsgruppe beantwortet wurden. Seit Bekanntgabe des Musterantrags wird die Bearbeitung unter anderem wegen der erforderlichen Behördenabstimmung von der zentralen Straßenverkehrsbehörde VD 51 übernommen.

 

Eine Beantwortung der Fragen mit hamburgweitem Bezug erfolgt nicht. Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 besteht ein Fragerecht allein für Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind.

Dies vorausgeschickt nimmt die Verkehrsdirektion (VD) 5 als Zentrale Straßenverkehrsbehörde wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

An den für den Bezirksamtsbereich zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörden der Polizeikommissariate 23, 31, 33, 34, 36 und 37 sind zwischen dem 1. Januar 2014 und November 2016 keine Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 StVO eingegangen.

 

  1. Wie viele Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO wurden hamburgweit seit dem 1.1.2014 gestellt (bitte je Jahr und nach Straßen unterteilt auflisten)?

 

Zu Frage 2:

Siehe Vorbemerkung.

 

  1. Wie hoch ist die jeweilige Belastung an der Wohnung der Person(en), die einen der unter 1 und 2 genannten Anträge gestellt haben, bezogen auf:
    1. Verkehrslärm tags (6.00 bis 22.00 Uhr) berechnet nach RLS 90
    2. Verkehrslärm nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) berechnet nach RLS 90
    3. Verkehrslärm tags (6.00 bis 22.00 Uhr) berechnet nach VBUS
    4. Verkehrslärm nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) berechnet nach VBUS
    5. NO2, NOx
    6. PM2,5, PM10
  2. Wie viele der unter 1 und 2 genannten Anträge wurden positiv beschieden, wie viele negativ?
  3. Wo genau in Hamburg-Nord wurden seit 2006 verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf Antrag von Bürger*innen angeordnet? (Bitte Ort, Jahr der Festsetzung, Art der Beschränkung sowie deren Begründung nennen)

Zu Frage 5:

Eine listenmäßige Erfassung aller straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen nach Antragsteller, Inhalt und Begründung erfolgt nicht, da dieses weder vorgeschrieben noch für die Aufgabenerledigung erforderlich ist. Die Anzahl der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen lässt sich deshalb nur durch Akteneinsicht feststellen. Für eine vollständige Beantwortung der Fragestellung wäre eine systematische Sichtung der zum Teil mehrbändigen Akten an den Polizeikommissariaten erforderlich, was einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde.

 

  1. Wie lange dauerte die Bescheidung der unter 1 und 2 genannten Anträge im Mittel und maximal?

Zu Fragen 3, 4 und 6:

Entfällt.

 

  1. Wie viele Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO sind derzeit im Bezirk Nord anhängig (bitte je Jahr und nach Straßen unterteilt auflisten)?
  2. Wie viele Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO sind derzeit hamburgweit anhängig (bitte je Jahr und nach Straßen unterteilt auflisten)?

Zu Frage 8:

Siehe Vorbemerkung.

 

  1. Wie hoch ist die jeweilige Belastung an der Wohnung der Person(en), die einen der unter 7 und 8 genannten Anträge gestellt haben, bezogen auf:
    1. Verkehrslärm tags (6.00 bis 22.00 Uhr) berechnet nach RLS 90
    2. Verkehrslärm nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) berechnet nach RLS 90
    3. Verkehrslärm tags (6.00 bis 22.00 Uhr) berechnet nach VBUS
    4. Verkehrslärm nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) berechnet nach VBUS
    5. NO2, NOx
    6. PM2,5, PM10

Zu Frage 9:

Bei den genannten Werten handelt es sich um Ergebnisse aus einer Screening-Rechnung für das Prognosejahr 2015, basierend auf Daten aus dem Jahr 2009. Neben der mangelnden Aktualität ist zu beachten, dass diese Werte Orientierungswerte mit modellbedingten Unsicherheiten sind und nicht mit Messergebnissen gleichzusetzen sind.

 

Werte für NOx wurden nicht angegeben, da NOx kein Maß für die Luftbelastung ist. Diese wird ausschließlich als NO2-Konzentration angegeben. Für NO2 gilt der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgesetzte Jahresgrenzwert von 40 µg/m³.  

 

  1. Wie lange liegen die unter 7+8 genannten Anträge den zuständigen Behörden im Mittel und maximal schon vor?

Zu Fragen 7 und 10:

Mit Stand vom 11.01.2017 sind seit dem November 2016 für den Bezirksamtsbereich Hamburg-Nord 25 Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 StVO anhängig. Der erste Antrag ist am 25. November 2016 am zuständigen Polizeikommissariat eingegangen. Die Straßen sind der Tabelle in der Anlage zu entnehmen. Auf einen Brief / Antrag vom 1. Juli 2016 wurde am 16. August 2016 geantwortet.

 

  1. Sollte die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungszeit von maximal drei Monaten bei den unter 1+2 und 7+8 genannten Anträgen überschritten worden sein: 
    1. Worin liegen die Gründe, dass die Fristen nicht eingehalten werden?
    2. Wie beabsichtgen die zuständigen Behörden künftig dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten werden?

Zu Frage 11:

Entfällt.

 

 

 

Bezirksabgeordnete Michael Werner-Boelz, Ingo Hemesath, Sina Imhof, Dr. Anıl Kaputanoğlu, Timo B. Kranz, Jessica Kratt, Carmen Möller, Christoph Reiffert, Michael Schilf, Thorsten Schmidt, Carmen Wilckens

 

Anhänge

 

Tabelle