Außengastronomie planbar machen – standardisiertes Genehmigungsverfahren und mobile Terrassensysteme für Parkbuchten ermöglichen Dringlicher Antrag der Volt-Fraktion
Letzte Beratung: 22.10.2026 Bezirksversammlung Ö 8.9
Mit der Mitteilung Drucksache 22-1776.1M hat das Bezirksamt Altona dargelegt, wie die Aufpflasterung von Parkbuchten für die Außengastronomie bislang umgesetzt wurde. Dabei wird ausdrücklich festgestellt, dass das in der Susannenstraße praktizierte Verfahren – einschließlich des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Verträge und der vollständigen Kostenübernahme durch die jeweiligen Gastronomiebetriebe – grundsätzlich auch auf andere Standorte im Bezirk übertragbar ist.
Damit bestätigt das Bezirksamt, dass einer dauerhaften Nutzung von Parkbuchten für Außengastronomie keine grundsätzlichen rechtlichen oder verwaltungsseitigen Hindernisse entgegenstehen.
Gleichzeitig führt das Bezirksamt aus, dass außerhalb der bisherigen Standorte entsprechende Maßnahmen bislang weder beantragt noch angefragt wurden. Dies macht deutlich, dass es bislang an transparenten und verlässlichen Rahmenbedingungen für Gastronomiebetriebe fehlt. Ohne ein nachvollziehbares Verfahren und Planungssicherheit werden Investitionen in dauerhaft nutzbare Außengastronomieflächen vielfach unterbleiben.
Die Antwort des Bezirksamtes auf die Kleine Anfrage „Rechtliche und sicherheitsrechtliche Voraussetzungen für die Sondernutzung öffentlicher Parkflächen durch Außengastronomie" (Drucksachen–Nr.: 22-2396) bestätigt diese Einschätzung. Die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus §§ 13 und 19 Hamburgisches Wegegesetz; die straßenverkehrsrechtlichen und polizeilichen Anforderungen und deren Erfüllung werden im jeweiligen Einzelfall durch die Polizei beurteilt. Zugleich teilt das Bezirksamt mit, dass seine Überlegungen zu einem Leitfaden oder einem standardisierten Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Bezirksamt eine Aufpflasterung der Parkfläche gerade nicht als zwingende Voraussetzung für eine Genehmigung nennt. Vielmehr werden lediglich zwei bauliche Anforderungen benannt: Der Untergrund muss mit einem begehbaren Material befestigt sein und eine Beschädigung von Baumwurzeln muss ausgeschlossen werden. Damit eröffnet das Bezirksamt ausdrücklich die Möglichkeit, auch alternative bauliche oder technische Lösungen zu prüfen.
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass Außengastronomie einen erheblichen Beitrag zur Belebung der Quartiere, zur Stärkung inhabergeführter Betriebe sowie zur Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum leistet. Hiervon profitieren nicht nur Gastronomiebetriebe, sondern auch der Einzelhandel und die Nachbarschaften insgesamt.
Neben baulichen Aufpflasterungen sollten zudem moderne, modulare Terrassensysteme geprüft werden. Solche in zahlreichen europäischen Städten bereits etablierten Lösungen ermöglichen eine sichere und barrierefreie Nutzung der Parkbuchten, verursachen geringere Investitionskosten und können bei Bedarf wieder zurückgebaut werden, z.B. bei Änderung der Nutzung der Gewerbefläche. Sie verbinden damit Wirtschaftlichkeit, Flexibilität und Verkehrssicherheit. Darüberhinaus ermöglichen sie Bepflanzung und Überdachung und können so auch eine Beitrag zu Hitze- Lärmschutz und mehr Aufenthaltsqualität auch für diejenigen bieten, die sie nicht direkt selbst benutzen, ganz abgesehen von der höheren Sicherheit durch integrierte Abgrenzung.
Die o.g. Kleine Anfrage hat zudem ergeben, dass dem Bezirksamt aus dem Bereich freiRaum Ottensen, in dem Parkbuchten bereits ohne Aufpflasterung für Außengastronomie genutzt werden, keine sicherheitsrelevanten Vorfälle bekannt geworden sind. Dies spricht dafür, alternative Lösungen nicht nur theoretisch, sondern auf Grundlage der bisherigen praktischen Erfahrungen weiterzuentwickeln. Da dem Bezirksamt zugleich keine technischen Regelwerke bekannt sind, die mobile Terrassen- oder Plattformsysteme grundsätzlich ausschließen, sollte gemeinsam mit der Polizei und den zuständigen Fachbehörden ein einheitlicher Anforderungskatalog für deren Genehmigungsfähigkeit entwickelt werden.
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 Absatz 2 BezVG gebeten,
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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