20-3820.01

Stellungnahme zum Antrag CDU betr. Genehmigung von Außengastronomie

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 25.02.2019 Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Ö 3

Sachverhalt

Wie aus der Antwort auf die Anfrage der CDU Drs. 20-3457 hervorgeht, zieht die Verwaltung bei der Prüfung der Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzungsart der Außengastronomie den § 19 Hamburgisches Wegegesetz heran.

Die Bezirksversammlung beschließt:

Die Verwaltung wird gebeten, im Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus in Ergänzung der Antwort auf die o.a. Drucksache darzustellen, über welche Ermessensspielräume sie im Rahmen der Antragsgenehmigung von Außengastronomie bezüglich der jahreszeitlichen Begrenzung sowie der Erlaubnis der Lagerung von Außenmobiliar auf öffentlichen Flächen außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten verfügt und wie sie diese nutzt.

Hamburg, 2. Mai 2018

Ralf-Dieter Fischer Martin Hoschützky

Fraktionsvorsitzender Dr. Hanno Hintze

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

3. Dezember 2018

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu dem Antrag der CDU-Fraktion (Drs. 20-2116) wie folgt Stellung:

Das Ermessen der Verwaltung wird im Rahmen der Antragsgenehmigung von Außengastronomie bezüglich der jahreszeitlichen Begrenzung und der Erlaubnis der Lagerung von Außenmobiliar auf öffentlicher Fläche außerhalb der Betriebszeiten wie folgt ausgeübt:

  1. Ermessenspielräume zur jahreszeitlicher Begrenzung

Im Sinne der Dienstleistungsorientierung werden die Sondernutzungsanträge regelhaft darauf geprüft, ob der Antragsinhalt, wozu auch der Aufstellzeitraum gehört, wie beantragt genehmigt werden kann.

Eine regulierende Vorschrift, die konkrete Vorgaben zur Beschränkung des Aufstellzeitraums des Außengastronomiemobiliars enthält, existiert nicht.

Die Aufstellzeiten des Außengastronomiemobiliars begrenzen sich bereits auf natürliche Weise. So stellt die Mehrheit der Nutzer in der Lüneburger Straße (aber auch anderenorts) saisonbedingt ihre Anträge regelhaft nur für den Zeitraum März bis Oktober (je nach Wetterlage auch mit kurzfristigen Verlängerungen in den November hinein). Auch die Gebührenpflicht dieser Nutzungsart sorgt dafür, dass die Betreiber die Außengastronomieflächen im Sinne der Wirtschaftlichkeit nur für Zeiträume beantragen, in denen diese erfahrungsbasiert von Kunden frequentiert werden, und sich deren Nutzung somit rechnet.

Eine darüberhinausgehende, zeitliche und entgegen der Beantragung verlaufende Beschränkung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, so z.B. wenn bevorstehende Baumaßnahmen oder bereits genehmigte anderweitige Sondernutzungen dem entgegenstehen.

  1. Ermessenspielräume zur Lagerung von Außenmobiliar auf öffentlicher Wegefläche außerhalb der Betriebszeiten

Der Grundsatz zur Räumung der Wegefläche nach Betriebsschluss sollte ursprünglich dazu dienen, die dem Nutzer obliegenden Reinigungspflichten der Nutzungsfläche zu erleichtern.

Oftmals stellen aber mangelnde Lagerkapazitäten in den Ladenlokalitäten ein viel größeres Problem dar. Daher wird der Ermessenspielraum in Bezug auf die Lagerung sehr großzügig und somit zugunsten der Nutzer ausgelegt. So wird die Sicherung des Mobiliars und platzsparende Lagerung im Sinne der Auflagenerfüllung als grundsätzlich ausreichend betrachtet. Wobei die Erfüllung der Reinigungspflicht der Nutzungsfläche nicht vernachlässigt werden darf.

Zur Verfolgung eines strengeren Maßstabes fehlen dem Abschnitt Sondernutzung schlussendlich zwecks Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung des Grundsatzes (Räumen der Fläche nach Betriebsschluss) die Personalressourcen. Kontrollen erfolgen in diesem Zusammenhang daher nur anlassbezogen (z.B. im Beschwerdefall).

Fredenhagen

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