21-3839

Antrag SPD betr. Sondernutzungen rechtssicher und dienstleistungsorientiert bearbeiten

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
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16.04.2024
Sachverhalt


 

"Jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht, ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde." So steht es im § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG).

 

"Das Wegerecht bzw. Sondernutzungsrecht i.S.d. § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) ist von seiner Grundausrichtung dem Ordnungsrecht und nicht der Wirtschaftsförderung zuzuordnen. Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. des § 19 HWG ist es, die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum durch eine geordnete Vergabe von Sondernutzungsrechten aufrechtzuerhalten bzw. unerlaubte Sondernutzungen, die eine Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs.1 Nr. 2 HWG darstellen, zu unterbinden." So lautet die Einleitung einer Stellungnahme der Harburger Verwaltung zu einem Antrag der SPD, der u.a. die Empfehlung für "einen wirtschaftsförderlichen Umgang mit der Genehmigung von Sondernutzungen, der Erhebung von Gebühren im Rahmen der Gebührenordnung und einen kulanten Umgang mit Strafgebühren, sofern davon ausgegangen werden kann, dass kein Vorsatz vorliegt und kein Schaden dadurch entstanden ist", beinhaltete.

 

Ebenso beinhaltete die Stellungnahme die Aussage: "Von einem zuverlässigen und rechtsschaffenden [sic] Gewerbetreibenden sollte man erwarten können, innerhalb einer gesetzten Frist einen in der Regel formlosen Antrag zu stellen."

 

Nun stellt sich aber laut einem Artikel des Hamburger Abendblatts von 5.4.2024 heraus, dass dieser "in der Regel formlose Antrag" deutlich weniger formlos ist, als erwartet. Dem Antrag für die Genehmigung von - auch zur Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt gewünschten - Außengastronomie sei eine Planzeichnung beizufügen, maßstabsgetreu 1:250 nach amtlicher Flurkarte, angefertigt von einem technischen Zeichner oder Architekten.

 

"Zur Prüfung wegerechtlicher Belange ist ab sofort folgende Planvorlage (Zeichnung durch einen Architekten oder technischen Zeichner) einzureichen: Lageplan auf der Grundlage einer aktuellen Liegenschaftskarte im Maßstab 1:250 mit Darstellung der gewünschten Nutzungsfläche unter Angabe

der konkreten Lage und Größe (Länge und Breite in Metern) Darstellung von Gebäudeeingängen inklusive der einzuhaltenden Sicherheitsabstände, Darstellung des vorhandenen Gehweges und gegebenenfalls Radweges unter Angabe der Gesamtgehwegbreite (ohne Radweg) beziehungsweise

übrig bleibenden Restgehwegbreite nach Aufstellung der Gegenstände, Darstellung der im unmittelbaren Umfeld der gewünschten Nutzungsfläche befindlichen festen Einbauten (Straßenlaternen, Straßenschilder, Straßenbäume, Bänke, Mülleimer etc.)", so das Bezirksamt.

 

Nach Presseanfrage, ruderte das Bezirksamt bereits zurück und lässt die Planvorlage auch durch Eigenanfertigung der Antragsteller:innen zu, weicht aber von den formalistischen Vorgaben nicht ab.

 

Hier scheint eine weniger bürokratische Vorgehensweise angezeigt. Eine Skizze, anhand derer die beantragte Sondernutzung eindeutig erkennbar ist, muss nicht in einem vorgegebenen Maßstab sein, um über deren Genehmigungsfähigkeit zu entscheiden.

 

Laut § 19 HWG kann diese erteilt werden, wenn:

1. die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird,

2. der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen wird und

3. insbesondere Wegebestandteile, Maßnahmen der Wegebaulast, die Umgebung oder die Umwelt, städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von öffentlichen Einnahmen auf Grund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

 

Vorgaben über die Art des Nachweises gibt das Wegegesetz nicht. Daher ist es sicherlich sinnvoll, wenn die gemachten Angaben deutlich machen, dass diese Punkte eingehalten werden. Doch das bitte mit Augenmaß. Auch wenn das Wegegesetz nicht der Wirtschaftsförderung dienen soll, so sollte es dennoch kein Hemmnis für die lokale Wirtschaft sein.

Petitum/Beschluss


 

Die Verwaltung wird aufgefordert, Genehmigungen nach § 19 HWG weiterhin - insbesondere bei Wiederholungsanträgen - in einem genehmigungsfreundlichen Verfahren zu bearbeiten und die Anforderungen an Antragstellende nicht formalistisch zu komplizieren. Der Sachverstand und die Ortskenntnis der Sachbearbeitenden ist als wesentliche Kompetenz in die Beurteilung der eingereichten Antragsunterlagen einzubeziehen. Sofern sich aus der Gesamtschau eine Genehmigungsfähigkeit ergibt, ist auf nicht erforderliche Formvorgaben zu verzichten.