Außengastronomie braucht weitere Unterstützung - auch 2023 Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 29.09.2022
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 29.09.2022 anliegende Drucksache 21-3416B beschlossen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 01.11.2022 wie folgt Stellung genommen:
Der Senat hat zuletzt im Juli 2021 eine Gebührenfreiheit für Sondernutzungserlaubnisse zu Zwecken der Außengastronomie und für Angebote des Schaustellergewerbes auf öffentlichen Wegen bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen. Grund hierfür war ein angestrebter Ausgleich der Umsatzeinbußen entsprechender Betriebe, die aufgrund der Corona-Pandemie mit weitreichenden Einschränkungen konfrontiert waren. Die aktuelle Verordnung zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Stand 29.09.2022) sieht solche Erschwernisse aktuell nicht vor. Die zuständigen Fachbehörden beobachten die Situation kontinuierlich. Die BVM begrüßt, dass die Bezirksversammlung den Gewerbetreibenden, u.a. durch die Bereitstellung von Flächen für die Außengastronomie, weiter unterstützt. Die Nutzung von Parkbuchten kann dabei auch hins. Stadtgestaltung und Aufenthaltsqualität Vorteile mit sich bringen.
Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 23.12.2022 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Der Beschluss wurde für 2022 vollständig umgesetzt, indem insgesamt 53 Sondernutzungserlaubnisse für die Nutzung von Parkbuchten bis 31.12.2022 ohne vorherigen Antrag verlängert wurden.
Darüber hinaus hat das Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt (VS) in diesen Erlaubnissen folgenden Hinweis formuliert:
(„Durch die Erteilung dieser Erlaubnis entsteht 2022 keine Gebührenpflicht. Diese Maßnahme soll die finanziellen Folgen der Pandemie für die Gastronomie lindern.
Die Bezirksversammlung Altona hat beschlossen, dass die Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung von Parkflächen verlängert werden können.
Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Sondernutzung auf der Parkfläche bis Jahresende 2022, auf ein gesondertes Antragsverfahren wird in diesem Fall verzichtet.
Sollten Sie auch 2023 eine Sondernutzung beabsichtigen, stellen Sie bitte spätestens 6-8 Wochen vor dem geplanten Nutzungsbeginn schriftlich (per E-Mail) einen Antrag.“)
Eine Erlaubniserteilung ohne vorherige ausdrückliche Willenserklärung der Gastronomie-Betreiber:innen ist mit Blick auf die ab dem 01.01.2023 wiederauflebende Gebührenpflicht nicht umsetzbar.
Das Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR) hat den außengastronomischen Sondernutzungen, soweit sie den Genehmigungsstand aus 2022 nicht überschreiten, für 2023 bereits pauschal zugestimmt. Im Fall kollidierender Bedarfe wie bspw. für Baumaßnahmen werden die Betreiber:innen frühzeitig informiert, und die Erlaubnisse werden zweckentsprechend ausgesetzt bzw. vorübergehend widerrufen.
Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz wird über die erteilten Erlaubnisse regelhaft in Kenntnis gesetzt bei Neu- oder Änderungs-/Erweiterungsanträgen in gewohnter Form informiert und das Fachamt Management des öffentlichen Raumes wird in diesen Einzelfällen ebenfalls beteiligt.
Zu 2:
Ansätze, die Lärmbelastung durch die außengastronomische Nutzung im Dialog mit den Gastronom:innen zu reduzieren, sind ebenso wenig erkennbar wie für ein Hinwirken auf eine Energieverbrauchsreduzierung.
Für Letzteres bietet die – in der Vollzugszuständigkeit der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft liegende - Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) keine Grundlage. Darüber hinaus ist die jeweilige Sondernutzungserlaubnis das - gegenüber möglichen Zusagen in Form „freiwilliger Selbstverpflichtungen“ rechtlich auch durchsetzbare - wesentliche Handlungsinstrument. Dort ist bspw. das Verbot des Betriebs von Heizstrahlern oder der Beschallung mittels Lautsprecher geregelt. Auf eine Verminderung des von den Gästen ausgehenden Lärms kann – auch seitens Betreiber:innen - nicht ohne Weiteres hingewirkt werden.
Darüber hinaus liegt die Straßen verkehrlich relevante fortgesetzt ermöglichte Parkbuchtennutzung in einem Zielkonflikt mit der angestrebten Reduzierung der Lärmbelastung.
Für eine Erweiterung der notwendigen Restgehwegbreite im Fall der außen- gastronomischen Nutzung sowohl einer Fläche unmittelbar am Betrieb als auch einer gegenüberliegenden Parkbucht ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Die Restgehwegbreite steht vor dem Hintergrund der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hier sozusagen für sich selbst und ist insoweit keine geeignete, rechtlich vertretbare Stellgröße, d.h. ist nicht anders zu bewerten, als wenn die Parkbuchten zu ihrem eigentlichen Zweck genutzt werden würden.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.