Rechtliche und sicherheitsrechtliche Voraussetzungen für die Sondernutzung öffentlicher Parkflächen durch Außengastronomie Kleine Anfrage von Hanna Schmidt, Patrick Fischer, Silke Hubert (alle Volt-Fraktion)
Mit der Mitteilungsdrucksache 22-1776.1 hat das Bezirksamt Altona ausgeführt, dass bei der Aufpflasterung von Parkbuchten zugunsten der Außengastronomie öffentlich-rechtliche Verträge nach § 13 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) abgeschlossen wurden. Danach wurden Planung und Bau durch das Bezirksamt und Finanzierung der Aufpflasterungen durch die jeweiligen Gastronomiebetriebe übernommen. Das Bezirksamt stellt zugleich fest, dass dieses Verfahren grundsätzlich auf andere Standorte im Bezirk übertragbar ist.
Weiter führt das Bezirksamt aus, dass entsprechende Maßnahmen außerhalb der bisherigen Standorte bislang weder beantragt noch angefragt wurden.
Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, welche rechtlichen, technischen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt sein müssen, damit Parkflächen im öffentlichen Straßenraum dauerhaft im Wege einer Sondernutzung für Außengastronomie genutzt werden können.
Vor diesem Hintergrund bitten wir das Bezirksamt um die Beantwortung folgender Fragen:
○ der Verkehrssicherheit,
○ des Schutzes der Gäste gegenüber dem fließenden Verkehr,
○ der Sichtbeziehungen an Kreuzungen und Einmündungen,
○ der Freihaltung von Rettungswegen,
○ der Erreichbarkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst sowie
○ der Barrierefreiheit?
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
§19 Hamburgisches Wegegesetz.
Zu 2:
Zu den wegerechtlichen Voraussetzungen siehe Antwort zu 1.
Zu den straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen siehe Antwort zu 4.
Zu 3:
Das zuständige Polizeikommissariat zur Prüfung straßenverkehrsbehördlicher Belange.
Zu 4:
Die Festlegung der maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen und polizeilichen Anforderungen obliegt der Beurteilung der Polizei.
Zu 5:
Siehe Antwort zu 4.
Zu 6:
Der Untergrund muss mit einem begehbaren Material befestigt sein.
Die Beschädigung von Baumwurzeln muss ausgeschlossen werden.
Zu 7:
Siehe Antwort zu 6 und 12.
Zu 8:
Sicherheitsrelevante Vorfälle sind beim Bezirksamt nicht aktenkundig geworden.
Zu 9:
Die in Frage 5 genannten Anforderungen.
Zu 10:
Dem Bezirksamt sind Regelwerke, Richtlinien oder Vorgaben zu mobilen Terrassen- oder Plattformsystemen nicht bekannt.
Zu 11:
Die Verträge regeln über die Kostenübernahme hinaus regelmäßig nur die Beauftragung der ingenieurtechnischen Leistungen und die Gültigkeitsbedingungen des Vertrages .
Zu 12:
Die Überlegungen des Bezirksamts dazu sind noch nicht abgeschlossen.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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