22-2396

Rechtliche und sicherheitsrechtliche Voraussetzungen für die Sondernutzung öffentlicher Parkflächen durch Außengastronomie Kleine Anfrage von Hanna Schmidt, Patrick Fischer, Silke Hubert (alle Volt-Fraktion)

Kleine Anfrage öffentlich

Sachverhalt

Mit der Mitteilungsdrucksache 22-1776.1 hat das Bezirksamt Altona ausgeführt, dass bei der Aufpflasterung von Parkbuchten zugunsten der Außengastronomie öffentlich-rechtliche Verträge nach § 13 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) abgeschlossen wurden. Danach wurden Planung und Bau durch das Bezirksamt und Finanzierung der Aufpflasterungen durch die jeweiligen Gastronomiebetriebe übernommen. Das Bezirksamt stellt zugleich fest, dass dieses Verfahren grundsätzlich auf andere Standorte im Bezirk übertragbar ist.

Weiter führt das Bezirksamt aus, dass entsprechende Maßnahmen außerhalb der bisherigen Standorte bislang weder beantragt noch angefragt wurden.

Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, welche rechtlichen, technischen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt sein müssen, damit Parkflächen im öffentlichen Straßenraum dauerhaft im Wege einer Sondernutzung für Außengastronomie genutzt werden können.

Vor diesem Hintergrund bitten wir das Bezirksamt um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche gesetzlichen Vorschriften bilden neben § 13 Hamburgisches Wegegesetz die Rechtsgrundlage für die Genehmigung einer Sondernutzung von Parkflächen zugunsten der Außengastronomie?
  2. Welche materiellen Voraussetzungen müssen nach Auffassung des Bezirksamtes erfüllt sein, damit eine entsprechende Sondernutzung genehmigt werden kann?
  3. Welche Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange sind im Genehmigungsverfahren regelmäßig zu beteiligen und welche Prüfaufgaben übernehmen diese jeweils?
  4. Welche straßenverkehrsrechtlichen und polizeilichen Anforderungen sind für die Genehmigungsfähigkeit einer Außengastronomie auf bisherigen Parkflächen maßgeblich?
  5. Welche Anforderungen bestehen insbesondere hinsichtlich

der Verkehrssicherheit,

des Schutzes der Gäste gegenüber dem fließenden Verkehr,

der Sichtbeziehungen an Kreuzungen und Einmündungen,

der Freihaltung von Rettungswegen,

der Erreichbarkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst sowie

der Barrierefreiheit?

  1. Welche baulichen Anforderungen müssen Flächen erfüllen, die für Außengastronomie genutzt werden sollen?
  2. Ist eine Aufpflasterung der Parkfläche nach Auffassung des Bezirksamtes zwingende Voraussetzung für eine Genehmigung oder kommen auch andere bauliche oder technische Lösungen in Betracht?
  3. Welche sicherheitsrelevanten Vorkommnisse gab es in den vergangenen Jahren im Gebiet von FreiRaum Ottensen, wo die Nutzung der Parkbuchten ohne Aufpflasterung möglich ist?
  4. Falls auch mobile Terrassen- oder Plattformsysteme grundsätzlich genehmigungsfähig sein können: Welche technischen, rechtlichen und sicherheitsrelevanten Anforderungen müssten diese erfüllen?
  5. Gibt es hierzu verbindliche technische Regelwerke, Richtlinien oder Vorgaben (z. B. der Polizei, der Straßenverkehrsbehörde oder der Straßenbaubehörde)? Falls ja, welche?
  6. Welche Inhalte regeln die nach § 13 HWG abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge regelmäßig über die Kostenübernahme hinaus (z. B. Unterhaltung, Verkehrssicherungspflichten, Rückbau, Haftung oder Laufzeit)?
  7. Beabsichtigt das Bezirksamt, die rechtlichen, technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen für Sondernutzungen des in Mitteilungsdrucksache 22-1776.1 beschriebenen Verfahrens in Form eines Leitfadens oder eines standardisierten Genehmigungsverfahrens öffentlich zugänglich zu machen? Falls nein, warum nicht?

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

Zu 1:

§19 Hamburgisches Wegegesetz.

Zu 2:

Zu den wegerechtlichen Voraussetzungen siehe Antwort zu 1.

Zu den straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen siehe Antwort zu 4.

Zu 3:

Das zuständige Polizeikommissariat zur Prüfung straßenverkehrsbehördlicher Belange.

Zu 4:

Die Festlegung der maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen und polizeilichen Anforderungen obliegt der Beurteilung der Polizei.

Zu 5:

Siehe Antwort zu 4.

Zu 6:

Der Untergrund muss mit einem begehbaren Material befestigt sein.

Die Beschädigung von Baumwurzeln muss ausgeschlossen werden.

Zu 7:

Siehe Antwort zu 6 und 12.

Zu 8:

Sicherheitsrelevante Vorfälle sind beim Bezirksamt nicht aktenkundig geworden.

Zu 9:

Die in Frage 5 genannten Anforderungen.

Zu 10:

Dem Bezirksamt sind Regelwerke, Richtlinien oder Vorgaben zu mobilen Terrassen- oder Plattformsystemen nicht bekannt.

Zu 11:

Die Verträge regeln über die Kostenübernahme hinaus regelmäßig nur die Beauftragung der ingenieurtechnischen Leistungen und die Gültigkeitsbedingungen des Vertrages .

Zu 12:

Die Überlegungen des Bezirksamts dazu sind noch nicht abgeschlossen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Anhänge

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