22-1475.01

Antwort auf Anfrage der Volt-Fraktion in der Bezirksversammlung Harburg an die Fachbehörden betr.: Grundsteuerliche Behandlung von Flächen des Bezirksstraßennetzes o.ä. und daraus resultierende finanzielle Folgen für den Bezirk

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 14.04.2026 Hauptausschuss Ö 4.9

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform kamen aus der Verwaltung Hinweise, wonach künftig möglicherweise auch für Flächen des Bezirksstraßennetzes Grundsteuerzahlungen anfallen könnten bzw. entsprechende interne Verrechnungen vorgesehen sind.

Für den Bezirk Harburg würde dies möglicherweise eine zusätzliche strukturelle Belastung des ohnehin angespannten Bezirkshaushalts bedeuten. Mittel, die für die Unterhaltung von Straßen, Geh- und Radwegen, für Verkehrssicherheit oder für dringend benötigte Sanierungen vorgesehen sind, stünden dann möglicherweise nicht mehr im gleichen Umfang zur Verfügung.

Zugleich ist bislang unklar, welche konkreten Flächen hiervon betroffen sein sollen, sollte es so sein. Während nach allgemeinem Verständnis dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenflächen grundsätzlich von der Grundsteuer befreit sind, scheint es unterschiedliche Auffassungen darüber zu geben, ob und in welchem Umfang Nebenflächen wie Gehwege, Radwege, Parkstreifen, Straßenbegleitgrün, Mittelinseln oder Böschungen in diese Befreiung einbezogen werden.

Ebenso offen ist, ob für die Bemessung planungsrechtlich festgesetzte Straßenverkehrsflächen herangezogen werden oder ausschließlich die tatsächlich hergestellten und genutzten Flächen. Für die Bezirksversammlung ist jedoch gerade diese Unterscheidung entscheidend, da sich daraus unmittelbar erhebliche finanzielle Auswirkungen ergeben können.

Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Informationsinteresse der Bezirksversammlung über die Sachlage.

Folgende Fragen an den Senat bzw. die zuständigen Fachbehörden bitten wir zu beantworten:



I. Grundsätzliches Verfahren

  1. Trifft es zu, dass für Flächen des Bezirksstraßennetzes künftig Grundsteuer zu entrichten ist oder entsprechende interne Verrechnungen vorgenommen werden?
    Wenn ja: ab welchem Haushaltsjahr und auf welcher Rechtsgrundlage? Alle weiteren Fragen dieser Anfrage ergeben sich aus der Prämisse, dass für Flächen des Bezirksstraßennetzes o.ä. künftig geplant ist, dass eine Grundsteuer zu entrichten ist oder entsprechende interne Verrechnungen vorgenommen werden.
  2. Wer ist in diesen Fällen formell Steuerschuldner und in welcher Form erfolgt eine haushalterische Weiterbelastung der Bezirke?
  3. Sind alle Bezirke gleichermaßen betroffen? Wenn ja, nach welchen einheitlichen Kriterien?

II. Abgrenzung der steuerbefreiten und steuerpflichtigen Flächen

  1. Welche Arten von Verkehrsflächen gelten aus Sicht der Finanzbehörde weiterhin als von der Grundsteuer befreit?
  2. Zählen hierzu ausdrücklich auch
    a) Gehwege,
    b) Radwege,
    c) kombinierte Geh- und Radwege?
  3. Wie werden Parkstände, Seitenstreifen, Ladezonen und ähnliche dem Straßenkörper zugeordnete Flächen behandelt?
  4. Wie werden Straßenbegleitgrün, Böschungen, Mittelinseln, Baumstreifen oder sonstige Nebenanlagen eingeordnet?
  5. Erfolgt die Bewertung einheitlich flurstücksbezogen oder können innerhalb eines Flurstücks unterschiedliche Nutzungsarten getrennt behandelt werden?

III. Datengrundlagen

  1. Auf welche Daten stützt sich die Finanzbehörde bei der Ermittlung der relevanten Flächen (z. B. Liegenschaftskataster, tatsächliche Nutzung, Straßeninformationsbank, Festsetzungen aus Bebauungsplänen)?
  2. Wird die planfestgestellte bzw. festgesetzte Straßenverkehrsfläche zugrunde gelegt oder ausschließlich der real vorhandene Ausbauzustand?
  3. Wie wird mit Flächen umgegangen, die planungsrechtlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, faktisch aber nicht entsprechend hergestellt sind?

IV. Konkrete Auswirkungen für Harburg

  1. Wie viele Kilometer Bezirksstraßen umfasst das Netz im Bezirk Harburg?
  2. Welche Gesamtfläche in Quadratmetern ergibt sich daraus nach der Berechnungslogik der Finanzbehörde?
  3. Wie verteilen sich diese Flächen auf Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und sonstige Nebenflächen?

V. Finanzielle Folgen

  1. Mit welchen jährlichen Kosten ist für den Bezirk Harburg zu rechnen?
    Bitte – soweit möglich – auch als Prognose für die kommenden Jahre darstellen.
  2. Sind Mechanismen vorgesehen, um den Bezirken die zusätzlichen Belastungen auszugleichen?
    Wenn nein: wie sollen die Bezirke diese Mehrausgaben finanzieren, ohne dass Mittel für Unterhaltung und Sanierung der Verkehrsinfrastruktur fehlen?
  3. Wie hoch sind die entsprechenden Beträge hamburgweit und wie verteilen sie sich auf die Bezirke?

VI. Weiteres Vorgehen

  1. Welche Möglichkeiten bestehen, die Einordnung bestimmter Flächen überprüfen zu lassen, falls der Bezirk diese für nicht grundsteuerpflichtig hält?
  2. Welche weiteren Änderungen oder Präzisierungen sind in den kommenden Jahren zu erwarten?




BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende



20. März 2026

Die Behörde für Finanzen und Bezirke (FB), beantwortet die o.g. Anfrage, Drs. 22-1475, wie folgt:


Die Steuerbefreiungsvorschriften nach den §§ 3 und 4 Grundsteuergesetz (GrStG) für das bis zum 31. Dezember 2024 geltende Grundsteuerrecht gelten auch für das neue Recht unverändert fort (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG)), und bleiben somit durch die Grundsteuerreform unberührt.

Nach § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze von der Grundsteuer befreit. Hierzu gehören auch die Seitengräben, Böschungen, Schutz- und Mittelstreifen sowie Rast- und Parkplätze (vgl. Erlass zur Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom 24. August 2021 in der Fassung vom 17. Februar 2025, A G 4.4 Abs. 4 Satz 1). Es ist auch nicht von Belang, ob es sich um Straßen, Geh-, Rad- oder kombinierte Geh- und Radwege handelt; sie fallen alle unter die Befreiung.

Das Bezirksstraßennetz des Bezirksamts Harburg mit einer Länge von 302 km fällt somit weiterhin regelmäßig unter diese Befreiungsnorm, sofern neben der Widmung auch eine tatsächliche öffentliche Nutzung möglich ist oder es zumindest bereits für den steuerbefreiten Zweck hergerichtet ist.

Die Bewertung erfolgt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG nach wirtschaftlichen Einheiten. Wirtschaftliche Einheiten werden nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Bewertungsgesetz i.V.m. § 11 Absatz 1 Satz 1 HmbGrStG im Ganzen bewertet. Die Grundsteuerfreiheit für eine wirtschaftliche Einheit kann im Rahmen der Veranlagung nach § 7 HmbGrStG beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz erklärt werden. Hierbei ist zu beachten, dass auch eine teilweise Benutzung einer wirtschaftlichen Einheit für einen steuerbegünstigten Zweck Berücksichtigung findet, wenn entweder die begünstigte Nutzung einen räumlich abgrenzbaren Teil umfasst oder die wirtschaftliche Einheit im Falle der Nichtabgrenzbarkeit überwiegend für den steuerbegünstigten Zweck, d.h. dem öffentlichen Verkehr, genutzt wird.

Grundsätzlich folgt die Steuerverwaltung hierbei den Erklärungsangaben der Steuerpflichtigen. Bei Plausibilisierungs- oder Prüfungsbedarf können auch weitere Informationsquellen entsprechend den Vorschriften der Abgabenordnung herangezogen werden.

Da die Bezirksgrenzen nicht identisch mit den Gemarkungen des Liegenschaftskatasters sind, kann im Übrigen eine genaue Allokation etwaiger Grundsteuerbescheide zu den Bezirken nicht erfolgen. Eine manuelle Auswertung einer Vielzahl von Steuerakten im Hinblick auf die Zugehörigkeit zum Bezirk Harburg oder im Hinblick auf eine etwaige teilweise Steuerbefreiung, ist im Rahmen eines bezirklichen Auskunftsersuchens nicht möglich. Insoweit Flächen des Bezirksstraßennetzes nicht steuerbefreit sein sollten, wäre Steuerschuldner die Freie und Hansestadt Hamburg. Für die Zahlung der Grundsteuer wäre die Verwaltungseinheit zuständig, welcher das Grundeigentum in der Anlagenbuchhaltung zugeordnet ist. Die Verantwortung für die Bewirtschaftung der Ermächtigungen liegt dabei im jeweiligen Einzelplan.

Mit Änderungen des Hamburgischen Grundsteuergesetzes zur angefragten Thematik hat sich der Senat im Übrigen nicht befasst.


gez. Böhm


f.d.R. Leptien

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