Antwort auf Anfrage der Volt-Fraktion in der Bezirksversammlung Harburg an die Fachbehörden betr.: Grundsteuerliche Behandlung von Flächen des Bezirksstraßennetzes o.ä. und daraus resultierende finanzielle Folgen für den Bezirk
Letzte Beratung: 14.04.2026 Hauptausschuss Ö 4.9
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform kamen aus der Verwaltung Hinweise, wonach künftig möglicherweise auch für Flächen des Bezirksstraßennetzes Grundsteuerzahlungen anfallen könnten bzw. entsprechende interne Verrechnungen vorgesehen sind.
Für den Bezirk Harburg würde dies möglicherweise eine zusätzliche strukturelle Belastung des ohnehin angespannten Bezirkshaushalts bedeuten. Mittel, die für die Unterhaltung von Straßen, Geh- und Radwegen, für Verkehrssicherheit oder für dringend benötigte Sanierungen vorgesehen sind, stünden dann möglicherweise nicht mehr im gleichen Umfang zur Verfügung.
Zugleich ist bislang unklar, welche konkreten Flächen hiervon betroffen sein sollen, sollte es so sein. Während nach allgemeinem Verständnis dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenflächen grundsätzlich von der Grundsteuer befreit sind, scheint es unterschiedliche Auffassungen darüber zu geben, ob und in welchem Umfang Nebenflächen wie Gehwege, Radwege, Parkstreifen, Straßenbegleitgrün, Mittelinseln oder Böschungen in diese Befreiung einbezogen werden.
Ebenso offen ist, ob für die Bemessung planungsrechtlich festgesetzte Straßenverkehrsflächen herangezogen werden oder ausschließlich die tatsächlich hergestellten und genutzten Flächen. Für die Bezirksversammlung ist jedoch gerade diese Unterscheidung entscheidend, da sich daraus unmittelbar erhebliche finanzielle Auswirkungen ergeben können.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Informationsinteresse der Bezirksversammlung über die Sachlage.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
20. März 2026
Die Behörde für Finanzen und Bezirke (FB), beantwortet die o.g. Anfrage, Drs. 22-1475, wie folgt:
Die Steuerbefreiungsvorschriften nach den §§ 3 und 4 Grundsteuergesetz (GrStG) für das bis zum 31. Dezember 2024 geltende Grundsteuerrecht gelten auch für das neue Recht unverändert fort (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG)), und bleiben somit durch die Grundsteuerreform unberührt.
Nach § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze von der Grundsteuer befreit. Hierzu gehören auch die Seitengräben, Böschungen, Schutz- und Mittelstreifen sowie Rast- und Parkplätze (vgl. Erlass zur Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom 24. August 2021 in der Fassung vom 17. Februar 2025, A G 4.4 Abs. 4 Satz 1). Es ist auch nicht von Belang, ob es sich um Straßen, Geh-, Rad- oder kombinierte Geh- und Radwege handelt; sie fallen alle unter die Befreiung.
Das Bezirksstraßennetz des Bezirksamts Harburg mit einer Länge von 302 km fällt somit weiterhin regelmäßig unter diese Befreiungsnorm, sofern neben der Widmung auch eine tatsächliche öffentliche Nutzung möglich ist oder es zumindest bereits für den steuerbefreiten Zweck hergerichtet ist.
Die Bewertung erfolgt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG nach wirtschaftlichen Einheiten. Wirtschaftliche Einheiten werden nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Bewertungsgesetz i.V.m. § 11 Absatz 1 Satz 1 HmbGrStG im Ganzen bewertet. Die Grundsteuerfreiheit für eine wirtschaftliche Einheit kann im Rahmen der Veranlagung nach § 7 HmbGrStG beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz erklärt werden. Hierbei ist zu beachten, dass auch eine teilweise Benutzung einer wirtschaftlichen Einheit für einen steuerbegünstigten Zweck Berücksichtigung findet, wenn entweder die begünstigte Nutzung einen räumlich abgrenzbaren Teil umfasst oder die wirtschaftliche Einheit im Falle der Nichtabgrenzbarkeit überwiegend für den steuerbegünstigten Zweck, d.h. dem öffentlichen Verkehr, genutzt wird.
Grundsätzlich folgt die Steuerverwaltung hierbei den Erklärungsangaben der Steuerpflichtigen. Bei Plausibilisierungs- oder Prüfungsbedarf können auch weitere Informationsquellen entsprechend den Vorschriften der Abgabenordnung herangezogen werden.
Da die Bezirksgrenzen nicht identisch mit den Gemarkungen des Liegenschaftskatasters sind, kann im Übrigen eine genaue Allokation etwaiger Grundsteuerbescheide zu den Bezirken nicht erfolgen. Eine manuelle Auswertung einer Vielzahl von Steuerakten im Hinblick auf die Zugehörigkeit zum Bezirk Harburg oder im Hinblick auf eine etwaige teilweise Steuerbefreiung, ist im Rahmen eines bezirklichen Auskunftsersuchens nicht möglich. Insoweit Flächen des Bezirksstraßennetzes nicht steuerbefreit sein sollten, wäre Steuerschuldner die Freie und Hansestadt Hamburg. Für die Zahlung der Grundsteuer wäre die Verwaltungseinheit zuständig, welcher das Grundeigentum in der Anlagenbuchhaltung zugeordnet ist. Die Verantwortung für die Bewirtschaftung der Ermächtigungen liegt dabei im jeweiligen Einzelplan.
Mit Änderungen des Hamburgischen Grundsteuergesetzes zur angefragten Thematik hat sich der Senat im Übrigen nicht befasst.
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Keine Themen erkannt.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.