Verzicht/Verbot E-Heizstrahler, hier: Empfehlung des Stadtteilbeirates St. Georg vom 28.09.2022
Letzte Beratung: 08.11.2022 Cityausschuss Ö 7.1.3
Der Stadtteilbeirat St. Georg hat in seiner Sitzung am 28. September 2022 folgende Beschlussempfehlung gefasst.
Weitere Energie-Einsparung u. a. der St. Georger Gastro-Betriebe
Vorschlag für Verzicht und Verbot von klimaschädlichen und energievergeudenden Elektro-Heizstrahlern im öffentlichen Raum und an Gebäudefassaden.
Situation: Zum Ausgleich zu den bereits durch das Bezirksamt HH-Mitte verbotenen Gas-Heizstrahlern (-pilzen u. ä.) im öffentlichen Raum weichen manche Gastro-Betriebe auf „bislang bewährte“ Elektro-Heizgeräte aus. (z. B. „Frau Möller“ Lange Reihe 96 mit allein 11 E-Wandstrahlern).
Antrag zur Diskussion und Abstimmung:
Der Stadtteilbeirat St. Georg spricht sich heute für die Erweiterung der bisherigen Untersagungen im Bezirk HH-Mitte aus, bittet den Cityausschuss und die Bezirksversammlung um entsprechende unter-stützende Beschlussfassungen und das Bezirksamt um sehr zeitnahe juristische Umsetzung für die Winterterrassen 2022/23 ff.
ABSTIMMUNG
Meinungsbild Plenum*:
Ja: 22 Nein: 0 Enthaltung: 3
Votum Stadtteilbeirat:
Ja: 9 Nein: 0 Enthaltung: 0
Der Antrag ist einstimmig angenommen.
*Im Plenum sind rund 50 Personen anwesend
Das Bezirksamt nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 24.10.2022 wie folgt Stellung:
Heizstrahler – egal ob elektrisch oder gasbetrieben - sind im öffentlichen Raum grundsätzlich nicht genehmigungsfähig, da sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz nicht erfüllen. Lediglich während der Wintersaison 2020/2021 hatte der Senat eine zeitlich befristete Ausnahme zugelassen, um den Auswirkungen der Corona-Pandemie für die Gastronomen abzumildern.
Nach Ablauf dieser Befristung wurden eine große Anzahl von Heizstrahlern nicht entfernt bzw. weitere Strahler unerlaubt angebracht.
Das Bezirksamt hat die Möglichkeit eine Untersagungs- bzw. Beseitigungsverfügung zu erlassen, gegen diese Rechtsmittel einlegt werden.
Erfahrungsgemäß wird von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht. In der Regel dauern derartige Verfahren 6 – 9 Monate.
Um Beschlussfassung / Kenntnisnahme wird gebeten.
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