22-1350

Befristete Zulassung sog. Heizpilze im Rahmen der Außengastronomie

Mitteilung öffentlich

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22.10.2020
Sachverhalt

Der Senat hat in seiner Sitzung am 06. Oktober 2020 folgende Weisung beschlossen:

 

Weisung zur Umsetzung der befristeten Zulassung sog- Heizpilze im Rahmen der Außengastronomie

 

1. Im Rahmen der Beurteilung der wegerechtlichen Sondernutzung für Zwecke der Außengastronomie sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Aufstellung und der Betrieb elektrisch oder mit Gas betriebener, ortsveränderlicher Heizgeräte, welche vorwiegend Wärmestrahlung abgeben (Heizpilze, Terrassenstrahler oder sonstige Heizstrahler, im Folgenden: Heizgeräte) im Zeitraum vom 01. Oktober 2020 bis einschließlich 02. Mai 2021 (Referenzzeitraum) zuzulassen. Sofern derartige Heizgeräte bereits im Rahmen einer für außengastronomische Zwecke erlaubten Sondernutzung betrieben werden, sind sie bis einschließlich 02. Mai 2021 nicht als unerlaubte Sondernutzung anzusehen. Ab dem 03. Mai sind das Aufstellen und der Betrieb genannter Heizgeräte im Rahmen außengastronomischer Sondernutzungen auf öffentlichen Wegen nicht zu erlauben.

 

2. Wenn bei Anträgen für das Jahr 2022 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum Zwecke der Außengastronomie durch den Antragsteller oder die Antragstellerin erklärt wird, dass im Referenzzeitraum keine Heizgeräte im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 im Rahmen der erlaubten Sondernutzung zur Außengastronomie eingesetzt wurden und es diesbezüglich keine gegenteiligen - wie etwa auf kontrollierenden Stichproben basierende - Anhaltspunkte gibt, sind von den für das Jahr 2022 nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vorgesehenen Benutzungsgebühren die für zwei Monate zu zahlenden Beträge nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Gebührengesetzes zu erlassen. Bei Anträgen auf Sondernutzungserlaubnisse für kürzere Zeiträume als zwei Monate sind die dafür zu zahlenden Gebühren insgesamt zu erlassen. Die Einwilligung der Finanzbehörde nach Nr. 6 VV zu § 21 GebG zum Erlass im öffentlichen Interesse auch über Euro 10.000 hinaus gilt in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen als erteilt. Erklärungen, keine Heizgeräte im Referenzzeitraum eingesetzt zu haben, sind zugleich als Anträge auf diesen Gebührenerlass anzusehen. Ein solcher Gebührenerlass scheidet aus, wenn im Referenzzeitraum öffentliche Wegeflächen ohne (jegliche) Erlaubnis zur Sondernutzung tatsächlich für gastronomische Zwecke in Anspruch genommen wurden.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.