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Außengastronomie ohne Frostbeulen - Jetzt nicht nachlassen, sondern Altonas Gastronomen weiter unterstützen! Antrag der Fraktionen von FDP und SPD (NEUFASSUNG)

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
24.09.2020
Ö 5.7
Sachverhalt

Als Auswirkung der behördlich verordneten Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie sind Altonas Gastronomen existenzgefährdende Einnahmeausfälle entstanden. Seit Beginn der Corona-Pandemie im März sind die Umsätze im Gastgewerbe laut einer Befragung des Hamburger Gaststätten- und Hotelverbands Dehoga um mehr als zwei Drittel im Vergleich zum Vorjahreszeitraum eingebrochen.

 

Die Bewirtung von Gästen in Innenräumen ist durch die Hygieneauflagen nur sehr eingeschränkt möglich. Als Ausweichmöglichkeit konnte in den Sommermonaten zum Teil eine Bewirtung in Außenbereichen gewählt werden.

 

Mit sinkenden Temperaturen in den kommenden Wintermonaten wird die Möglichkeit, weiterhin wenigstens einige Außenplätze zu nutzen, durch eine Auflage erschwert: Mit Drucksache-Nr. XIX-1060 vom 08.02.2012 beschloss der Hauptausschuss stellvertretend für die Bezirksversammlung einen Ausschluss der Genehmigung von Heizgeräten aller Art (Heizkörper, Heizstrahler, Heizpilze, etc.) auf außengastronomischen Flächen auf öffentlichem Grund.

 

Die Bezirksversammlung Altona steht zu dem Beschluss mit der Drucksachen-Nr. XIX-1060 und sieht darin einen notwendigen Schritt in Richtung Umweltschutz.

 

Bei Fortführung der aktuellen Praxis sind weitere Insolvenzen und eine damit einhergehende Verödung des Angebots für Einwohner und Gäste Altonas zu befürchten. Aus diesem Grund ist das Verbot von Wärmegeräten in mehreren Städten bereits auf Zeit aufgehoben worden – darunter in Hildesheim, Tübingen und in Berliner Bezirken.

 

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung Altona:

 

Das Bezirksamt wird nach § 19 BezVG aufgefordert, die bisherigen Auflagen für Sondernutzung in Altona wie folgt zu modifizieren:

 

         Zunächst befristet bis zum 31. März 2021 ist der Betrieb von Wärmegeräten für die Außengastronomie auf öffentlichem Grund ab sofort auf Antrag zu genehmigen. Das bisherige Verbot wird mit dem Ziel ausgesetzt, die Außenplätze auch bei niedrigeren Temperaturen nutzbar zu machen und somit das Einhalten von Abstandsregeln und den Infektionsschutz zu gewährleisten.

 

Ansonsten gelten die bestehenden Regelungen für die Genehmigungen zur Sondernutzung sowie die Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Gästen und Mitarbeitern.

 

 

Anhänge

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