21-1238.1

Klimaschutz in Altona - Heizpilze bleiben unerwünscht Alternativantrag der Fraktion GRÜNE zur Drucksache 21-1238

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 24.09.2020 Bezirksversammlung Ö 5.7.1

Sachverhalt

Altona ist beim Klimaschutz vorn und hat als einer der ersten Hamburger Bezirke ein bezirkliches Klimaschutzkonzept vorgelegt. Seit einigen Monaten wird dies von einer Klimaschutzmanagerin unterstützt. Doch im Zuge der Corona-Pandemie erscheint Klimaschutz manchen als verzichtbares Luxusgut. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) fordert, das Aufstellen von Heizpilzen im öffentlichen Raum wenigstens vorübergehend wieder zuzulassen, um Umsatzeinbußen von Gastronom*innen auszugleichen.


Die negative Wirkung von Heizpilzen auf das Klima ist schon länger bekannt. Schon 2009 hat das Umweltbundesamt die Idee, die Luft im Freien zu beheizen, als widersinnig und ineffizient bezeichnet. Acht Stunden Heizen mit einem mit Flüssiggas betriebenen Heizpilz erzeugt 26 Kilogramm CO2-Emissionen. Ähnlich negativ ist die Bilanz bei elektrischen Heizstrahlern. Aus diesem Grund stehen sie in Hamburg auf der Negativliste im Leitfaden für umweltverträgliche Beschaffung – öffentliche Stellen und Unternehmen dürfen sie nicht kaufen.
 

Die Bezirksversammlung beschließt daher:


Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert, folgende Punkte zu berücksichtigen:

 

  1. Heizpilze und Heizstrahler jeglicher Art sind in Altona im öffentlichen Raum auch weiter nicht genehmigungsfähig. Die Bezirksversammlung folgt den dringenden Empfehlungen des Umweltbundesamtes und bestätigt ihre diesbezüglichen Beschlüsse früherer Jahre.

 

  1. Der Bezirk ist weiter bestrebt, während der Corona-Pandemie Sondernutzungen erleichtert zu genehmigen und prüft die entsprechenden Anträge in den zuständigen Fachausschüssen. Die Vermeidung klimaschädlicher Auswirkungen bleibt dabei ein Ziel, das von dieser Praxis nicht beeinträchtigt werden darf. Sollte eine Anweisung des Senates erfolgen, Heizgeräte im öffentlichen Raum während der Covid-19-Pandemie doch befristet zuzulassen, sind die Erlaubnisse auf den rechtlich notwendigen Rahmen zu beschränken.

 

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
24.09.2020
Ö 5.7.1
Anhänge

ohne

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