22-2593

Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses 2022

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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17.02.2022
08.02.2022
25.01.2022
20.01.2022
Sachverhalt

 

Das Wegereinigungsverzeichnis (WRV) – Teil A – regelt, an welchen öffentlichen Wegen die Stadtreinigung Hamburg (SRH) im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes Gehwege und gleichgestellte Anlagen reinigt. Auch die Reinigungshäufigkeit und damit die Höhe der von den Anliegerinnen und Anliegern für die Gehwegreinigung zu entrichtende Gebühr werden im WRV – Teil A –  festgelegt. Die Reinigungshäufigkeiten der steuerfinanzierten Fahrbahnreinigung sind im WRV – Teil B – verzeichnet.

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) ist ermächtigt, das WRV im Einvernehmen mit den Bezirksversammlungen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter durch Rechtsverordnung fortzuschreiben (§ 32 Abs. 4 des Hamburgischen Wegegesetzes [HWG] in Verbindung mit § 3 der Wegereinigungsverordnung).

Das Einvernehmen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung eines Verordnungstextes ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamts gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht.

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) bittet deshalb um ein Votum der Bezirksversammlung zu dem anliegenden Entwurf der Änderungsverordnung bis zum 7. März 2022. Das WRV soll zum 01. April 2022 in Kraft treten.

 

Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst werden typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren (z.B. Schulen, Freizeiteinrichtungen in der Nachbarschaft), die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen. Auch für die Reinigungshäufigkeit werden bestimmte Kriterien, wie z.B. Gehwegbreite, vorhandene Sandstreifen, Anzahl von Bäumen, herangezogen.

Damit der organisatorische und finanzielle Aufwand des öffentlichen Reinigungsdienstes tragbar ist, bestimmt § 32 Absatz 3 HWG darüber hinaus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange der SRH die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete anzustreben ist.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die hier zugrunde gelegten Kriterien in seinem Urteil zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Absatz 3 (früher Absatz 2) HWG (HVerfG 1/81) als verfassungskonform anerkannt.

In der beigefügten EXCEL-Tabelle werden die einzelnen Änderungsvorschläge zum WRV – Teil A – kurz begründet. Für den Teil B sind keine Änderungen vorgesehen.

 

Der Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte ist von Änderungen des WRV in Hamburg-Altstadt, St. Georg und Wilhelmsburg betroffen, daher werden der Cityausschuss und der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel beteiligt.

Die endgültige Beschlussfassung ist für die Sitzung der Bezirksversammlung am 17.02.2022 vorgesehen.

 

 

Petitum/Beschluss

Um Überweisung in den Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel und in den Cityausschuss wird gebeten.

 

Anhänge