Wegereinigungsverzeichnis - 21. Änderungsverordnung zur Zustimmung
Letzte Beratung: 27.11.2025 Bezirksversammlung Ö 12.1
Auszug aus dem Schreiben der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA):
Das Wegereinigungsverzeichnis (WRV) – Teil A – regelt, an welchen öffentlichen Wegen die Stadtreinigung Hamburg (SRH) im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes Gehwege und gleichgestellte Anlagen reinigt. Auch die Reinigungshäufigkeit und damit die Höhe der von den Anliegerinnen und Anliegern für die Gehwegreinigung zu entrichtende Gebühr werden im WRV – Teil A – festgelegt. Die Reinigungshäufigkeiten der steuerfinanzierten Fahrbahnreinigung sind im WRV – Teil B – verzeichnet.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) ist ermächtigt, das WRV im Einvernehmen mit den Bezirksversammlungen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter durch Rechtsverordnung fortzuschreiben (§ 32 Abs. 4 des Hamburgischen Wegegesetzes [HWG] in Verbindung mit § 3 der Wegereinigungsverordnung).
Das Einvernehmen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung eines Verordnungstextes ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamts gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht.
Ich bitte deshalb um ein Votum der betroffenen Bezirksversammlungen (für die Bezirke Wandsbek und Bergedorf liegen keine Änderungen vor) zu dem anliegenden Entwurf der 21. Änderungsverordnung bis zum 8. Januar 2026. Eine Fehlanzeige ist erforderlich. Das WRV sollzum 01. April 2026 in Kraft treten.
Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst werden typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren (z.B. Schulen, Freizeiteinrichtungen in der Nachbarschaft), die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen. Auch für die Reinigungshäufigkeit werden bestimmte Kriterien, wie z.B. Gehwegbreite, vorhandene Sandstreifen, Anzahl von Bäumen, herangezogen.
Damit der organisatorische und finanzielle Aufwand des öffentlichen Reinigungsdienstes tragbar ist, bestimmt § 32 Absatz 3 HWG darüber hinaus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange der SRH die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete anzustreben ist.
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die hier zugrunde gelegten Kriterien in seinem Urteil zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Absatz 3 (früher Absatz 2) HWG (HVerfG 1/81) als verfassungskonform anerkannt.
Um Zustimmung einer Fehlanzeige wird gebeten.
Anlage 1 – WRV Entwurf 21. Änderungsverordnung - Eimsbüttel
Anlage 2 - WRV Teil A Begründung - Eimsbüttel
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