Haushaltsvoranschlag 2021 / 2022 Verwendung der Rahmenzuweisungen gem. § 37 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) i.V.m. § 41 Abs. 2 BezVG
Der Senat hat im Rahmen seiner diesjährigen Beratung des Haushaltsplan-Entwurfes für den Doppelhaushalt 2021/2022 die Verteilung der Rahmenzuweisungen beschlossen (vgl. § 37 Abs. 3 BezVG).
Gem. § 41 Abs. 2 BezVG entscheidet die Bezirksversammlung über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen (Feinspezifizierung).
Als Anlagen sind die mit den Fachbereichen abgestimmten Vorschläge für die Feinspezifizierung je Fachbehörde enthalten und erläutert.
Detailinformationen bleiben den Beratungen in den zuständigen Fachausschüssen vorbehalten, um deren Beteiligung die Bezirksversammlung im Bedarfsfalle gebeten wird.
Um rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres eine Beschlussfassung zu den vorgeschlagenen Mittelverwendungen - ggf. unter Beteiligung der Fachausschüsse - von der Bezirksversammlung erhalten zu können, wird der Abstimmungsprozess üblicherweise bereits vor der Beschlussfassung des Haushalts durch die Bürgerschaft eingeleitet. Eventuelle Änderungen oder Ergänzungen der Bürgerschaft führen zu einer erneuten Vorlage für die Bezirksversammlung.
Im Verlauf des Haushaltsjahres 2021 oder 2022 möglicherweise erforderliche Umschichtungen werden im Rahmen der Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bezirksversammlung gem. § 41 (3) BezVG unterjährig an die Bezirksversammlung herangetragen, sofern sie 10 % des jeweils abgebenden Elements überschreiten.
Besondere Situation 2021: Vorläufige Haushaltsführung
Aufgrund der durch die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft im Februar 2020 und die COVID-19-Pandemie eingetretenen Verzögerungen wird der Haushaltsplan 2021/2022 nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres 2020 festgestellt werden können. Der Senat beabsichtigt, bei der Bürgerschaft nach Artikel 67 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) die Ermächtigung zur vorläufigen Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2021 zu beantragen. Artikel 67 Absatz 1 HV bestimmt:
„(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt worden, so kann die Bürgerschaft den Senat ermächtigen, bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplanes
1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um
a) bestehende Einrichtungen zu erhalten und beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg zu erfüllen,
c) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiterzugewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Mittel bewilligt waren;
2. (…)
Zurzeit wird davon ausgegangen, dass die Bürgerschaft den Haushaltsplan 2021/2022 nicht vor Mai 2021 beschließen wird, die vorläufige Haushaltsführung also bis dahin andauern wird.
Die Verwendung der Rahmenzuweisungen unterliegt bis dahin – wie alle Ermächtigungen – den Beschränkungen des Artikel 67 Absatz 1 HV.
Gleichwohl wird hiermit die Feinspezifizierung für die Rahmenzuweisungen in der (nach derzeitigem Sachstand) vollen geplanten Höhe vorgelegt. Die mittelbewirtschaftenden Dienststellen entscheiden im Einzelfall, ob die Ausgaben, die geleistet werden sollen, in der Phase der vorläufigen Haushaltsführung zulässig sind.
Die Bezirksversammlung stimmt gem. § 37 (3) BezVG i.V.m. § 41 (2) BezVG der vorgeschlagenen Aufteilung der Rahmenzuweisungen für die Haushaltsjahre 2021/2022 - vorbehaltlich ändernder oder ergänzender Beschlüsse der Bürgerschaft - zu.