Mehr Grün für Altona - festgesetzte Nachpflanzungen auf privatem Grund endlich durchsetzen! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.11.2021
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 25.11.2021 anliegende Drucksache 21-2380.1B beschlossen.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) hat mit Schreiben vom 04.01.2022 wie folgt Stellung genommen:
Im Rahmen der Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts strebt die BUKEA eine für alle Bezirksämter einheitliche Regelung zur möglichen Erhebung einer Sicherheitsleistung (Kaution) an.
Der seit März 2019 bestehende Entwurf der neuen Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) – der dem Senat noch nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde – enthält folgenden Regelungsvorschlag:
§ 9 Sicherheitsleistungen
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die angeordnete Ersatzpflanzung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 7 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
Mit dieser Regelung wird den zuständigen Behörden ermöglicht, Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Ersatzpflanzungspflicht zu gewährleisten. Es handelt sich nicht um eine Pflicht der zuständigen Behörde, sondern um ein Angebot, dessen Wahrnehmung im Ermessen der Behörde steht und das auch nur für den Fall gilt, dass eine Sicherheitsleistung im konkreten Einzelfall überhaupt erforderlich ist.
Bereits jetzt wird in den Arbeitshinweisen zum Vollzug der BaumschutzVO auf die Möglichkeit hingewiesen, eine solche Sicherheitsleistung als Auflage zur Fällgenehmigung vorzusehen. In den Arbeitshinweisen heißt es hierzu u.a.: „Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn ein Bauträger die Erschließung oder Durchführung eines Bauprojektes übernimmt und die Ausnahmegenehmigung beantragt. So kann ausgeschlossen werden, dass sich der Bauträger nach Fertigstellung des Bauvorhabens ohne Durchführung der Ersatzpflanzung zurückzieht und der neue Eigentümer nicht zur Ersatzpflanzung verpflichtet werden kann, weil er nicht Adressat der Ausnahmegenehmigung ist. In diesen Fällen kann die Behörde die Ersatzbaumpflanzung durchführen und aus der Sicherheitsleistung finanzieren.“
Durch die explizite Regelung in der BaumschutzVO erfährt die Möglichkeit, eine Sicherheit zu verlangen, gegenüber der geltenden Rechtslage einen rechtlich gesicherten Status.
Gegenüber der jetzigen Rechtslage ergibt sich daraus zudem kein Mehraufwand, denn dieses Instrument ist bereits bekannt.
Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 08.03.2022 wie folgt Stellung genommen:
Das Fachamt Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachbereich Naturschutz / Genehmigungen nach Baumschutz- Landschaftsschutzverordnung, verweist auf die Aussetzung der Beschluss-Umsetzung gemäß Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Grün, Naturschutz und Sport vom 01.02.22 (s. Anlage GrünA 01.02.22 Auskehr).
Das Bezirksamt Altona hat abschließend mit Schreiben vom 27.11.2023 wie folgt Stellung genommen:
In der Sprechersitzung vor der Sitzung des Ausschusses für Grün, Naturschutz und Sport am 7.11.2023 hat das Amt deutlich gemacht, dass es sich bei § 9 BaumSchVO um eine Kann-Vorschrift handelt, bei der lediglich im konkreten Einzelfall mit entsprechender Begründung eine Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Verpflichtung der Ersatzpflanzungen festgesetzt werden kann. Die Bildung von Fallgruppen (Regelfall ab 5 Ersatzpflanzungen) wird vom Gesetzgeber nicht unterstützt und ist somit nicht rechtssicher. Um das rechtliche Risiko zu minimieren, wird dem Vorschlag des Amtes, mit Ordnungswidrigkeitsverfahren und Zwangsgeldern die erforderlichen Ersatzpflanzungen durchzusetzen, zugestimmt. Diese Vorgehensweise soll spätestens nach 1 Jahr evaluiert werden.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Drs. 21-2380.1B
Auszug Auskehr Sitzung des Ausschusses für Grün, Naturschutz und Sport vom 01.02.2022NÖ