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Mehr Grün für Altona – festgesetzte Nachpflanzungen auf privatem Grund endlich durchsetzen! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.11.2021

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 01.02.2022 Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport Ö 12.4

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 25.11.2021 anliegende Drucksache 21-2380.1B beschlossen.

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) hat mit Schreiben vom 04.01.2022 wie folgt Stellung genommen:

 

Im Rahmen der Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts strebt die BUKEA eine für alle Bezirksämter einheitliche Regelung zur möglichen Erhebung einer Sicherheitsleistung (Kaution) an.

 

Der seit März 2019 bestehende Entwurf der neuen Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) – der dem Senat noch nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde – enthält folgenden Regelungsvorschlag:

 

§ 9 Sicherheitsleistungen

Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die angeordnete Ersatzpflanzung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 7 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

 

Mit dieser Regelung wird den zuständigen Behörden ermöglicht, Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Ersatzpflanzungspflicht zu gewährleisten. Es handelt sich nicht um eine Pflicht der zuständigen Behörde, sondern um ein Angebot, dessen Wahrnehmung im Ermessen der Behörde steht und das auch nur für den Fall gilt, dass eine Sicherheitsleistung im konkreten Einzelfall überhaupt erforderlich ist.

 

Bereits jetzt wird in den Arbeitshinweisen zum Vollzug der BaumschutzVO auf die Möglichkeit hingewiesen, eine solche Sicherheitsleistung als Auflage zur Fällgenehmigung vorzusehen. In den Arbeitshinweisen heißt es hierzu u.a.: „Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn ein Bauträger die Erschließung oder Durchführung eines Bauprojektes übernimmt und die Ausnahmegenehmigung beantragt. So kann ausgeschlossen werden, dass sich der Bauträger nach Fertigstellung des Bauvorhabens ohne Durchführung der Ersatzpflanzung zurückzieht und der neue Eigentümer nicht zur Ersatzpflanzung verpflichtet werden kann, weil er nicht Adressat der Ausnahmegenehmigung ist. In diesen Fällen kann die Behörde die Ersatzbaumpflanzung durchführen und aus der Sicherheitsleistung finanzieren.“

 

Durch die explizite Regelung in der BaumschutzVO erfährt die Möglichkeit, eine Sicherheit zu verlangen, gegenüber der geltenden Rechtslage einen rechtlich gesicherten Status.

 

Gegenüber der jetzigen Rechtslage ergibt sich daraus zudem kein Mehraufwand, denn dieses Instrument ist bereits bekannt.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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