Die traditionsreichen Segelvereine in der Sportstadt Hamburg weiter unterstützen und lebensfähig halten den Rest des ökologisch wertvollen Süßwasserwatts am Mühlenberger Loch vor der weiteren Verschlickung bewahren Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 20.06.2024
Letzte Beratung: 26.09.2024 Bezirksversammlung Ö 12.37
Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 20.06.2024 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-5097.1B beschlossen.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agarwirtschaft (BUKEA) hat unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg AöR (SRH) hierzu mit Schreiben vom 14.08.2024 wie folgt Stellung genommen:
Zu 2.:
Die SRH als zentrale Sauberkeitsakteurin der Freien und Hansestadt Hamburg übernahm am 1. Januar 2017 den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von mittlerweile rund 140 öffentlichen Toiletten in Hamburg (siehe Bürgschaftsdrucksache 21/ 5143), darunter das Kiosk-WC am Elbuferweg 135 (im vorliegenden Beschluss als Pavillon bezeichnet).
Das Kiosk-WC ist an eine Gewerbetreibende vermietet, Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Bereitstellung der öffentlichen Toiletten. Bei Übernahme des Objektes befand sich im hinteren Bereich bereits ein separater Sanitärraum für den Jollenhafen. Die SRH hat diesen mit übernommen und wird ihn im Rahmen der Sanierungsarbeiten nach dem Erdrutsch auch vollumfänglich wiederherstellen. Für den Bau von neuen Sanitär- und Umkleideräumen im direkten Umfeld, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, besteht keine Zuständigkeit seitens BUKEA oder SRH. Die Außenflächen befinden sich im Eigentum des Bezirksamtes Altona und sind nicht Bestandteil des Mietvertrages.
In Zuständigkeit von BUKEA und SRH wird mit der – nur durch erhebliche zur Verfügung gestellte Haushaltsmittel mögliche – Wiederherstellung des bisherigen Sanitärraumes im Kiosk-WC Elbuferweg 135 den Segelvereinen die größtmögliche Unterstützung gegeben.
Von der seitens der Bezirksversammlung Altona gewünschten Beteiligung der Gewerbetreibenden wird abgesehen, da sich daraus über die oben getroffenen Aussagen hinaus keinerlei Erkenntnisse ergeben würden.
Zu 3.:
Das Mühlenberger Loch ist als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen und gegenüber der Europäischen Kommission als Natura 2000-Gebiet (sowohl nach der Richtlinie der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) als auch nach der EU-Vogelschutzrichtlinie) benannt. Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 18 der Verordnung über das NSG Mühlenberger Loch/ Neßsand ist es unter anderem verboten, die Gestalt der Gewässer und Watten durch Grabungen oder Abbau zu verändern. Insofern sind die in Ziffer 3 des Beschlusses genannten Entschlickungsmaßnahmen nicht zulässig, zumal es von diesem Verbot auch keine Freistellung für Maßnahmen des Wassersports oder der Freizeitnutzung gibt (vergleiche Auflistung in § 4 Absatz 2 der NSG-Verordnung).
Für die Überwindung bedürfte es einer Befreiung gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die wiederum gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 5 eine vorherige Beteiligung der in FHH anerkannten Naturschutzvereinigungen voraussetzt. Da es sich zudem um ein Natura 2000-Gebiet handelt, bedarf es nach § 34 Absatz 1 BNatSchG zusätzlich einer Prüfung der Verträglichkeit dieses Vorhabens mit den naturschutzfachlichen Erhaltungszielen des Schutzgebiets. Die hierfür erforderlichen Unterlagen im Sinne einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wären vom Antragsteller beinzubringen. Ergibt die Prüfung auf Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen könnte, wäre es unzulässig (§ 34 Absatz 2 BNatSchG). Insofern sind die Anforderungen und Hürden insgesamt als sehr hoch zu beurteilen.
Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) hat mit Schreiben vom 10.07.2024 wie folgt Stellung genommen:
Für die Bereitstellung von Wassertiefe und die Durchführung dafür notwendiger Baggermaßnahmen im Mühlenberger Loch ist die Hamburg Port Authority AöR nicht zuständig. Das Mühlenberger Loch ist ein NSG, für das keine Unterhaltung vorgesehen ist. Diese kann nur im Einklang mit den Schutzzielen des NSG erfolgen.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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