Vermehrter Leerstand von Wohnraum in nicht genutzten Gebäuden (Einzelhäuser) im Stadtteil Rahlstedt Kleine Anfrage vom 07.10.2026
Die Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil Rahlstedt melden vermehrt Leerstand in nicht genutzten Gebäuden (Einzelhäuser).
Auf Nachfrage beim Bezirksamt Wandsbek (siehe auch Drucksache 22-4375) antwortet das Bezirksamt:
„Nach derzeitigem Kenntnisstand handelt es sich um keinen Leerstand im Sinne des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes. Es besteht demnach keine Möglichkeit, Maßnahmen auf Grundlage des HmbWoSchG anzuordnen“
Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG)
Nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) gilt das ungenehmigte Leerstehenlassen von Wohnraum als eine Form der verbotenen Zweckentfremdung. Die Stadt Hamburg geht damit aktiv gegen den Verlust von Wohnraum vor.
1. Die 4-Monats-Frist
Wohnraum gilt rechtlich als zweckentfremdet, wenn er länger als vier Monate leer steht
Beginn der Frist: Die Frist beginnt am Tag nach dem Auszug des letzten Mieters oder – bei Neubauten – sobald die Wohnung bezugsfertig ist
Meldepflicht: Spätestens direkt nach Ablauf dieser vier Monate sind Eigentümer oder Verfügungsberechtigte (z. B. Wohnungsbaugesellschaften) gesetzlich verpflichtet,
2. Ausnahmen und Genehmigungen
a. Ein Leerstand von über vier Monaten ist zulässig, wenn das Bezirksamt dafür eine Genehmigung erteilt hat. Typische rechtfertigende Gründe sind
b. Sanierung/Umbau: Die Wohnung kann aufgrund großzügig durchgeführter Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vorübergehend nicht bewohnt werden. Besonderheit: Zeigt der Eigentümer den Leerstand aufgrund einer konkreten Umbau- oder Neubauabsicht an, gilt die Genehmigung nach acht Wochen als erteilt, sofern das Bezirksamt nicht widerspricht
c. Verkauf/Neuvermietung: Es laufen nachweislich ernsthafte und zielgerichtete Bemühungen zur Neuvermietung oder zum Verkauf zu marktüblichen Konditionen (keine Spekulation) bekommen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 12.10.2026
Bezirksamt Wandsbek:
Leerstand im Sinne des Wohnraumschutzgesetzes liegt gemäß Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) vor, wenn Wohnraum nicht Wohnzwecken zugeführt wird.
Die Fachanweisung führt dazu wie folgt aus:
„Als Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum gilt grundsätzlich der Auszug der letzten Bewohnerin bzw. des letzten Bewohners. […] Die Abmeldung aus der Wohnung nach den Vorschriften des Melderechts ist ein Indiz für die Nutzungsaufgabe. Sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine fortgesetzte Nutzung ersichtlich, gilt die Abmeldung nach den Vorschriften des Melderechts als Beginn des Leerstehenlassens.“
Für das Gebäude Paalende 1 erfolgte keine Abmeldung. Das Gebäude gilt nach den Vorschriften des Melderechts als bewohnt.
„Es handelt sich um keinen Leerstand (für die historische Villa auf dem Eckgrundstück Paalende 1 (Flurstück 5575)) im Sinne des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes?
Bezirksamt Wandsbek:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Bezirksamt Wandsbek:
Es besteht keine Möglichkeit für das Bezirksamt Maßnahmen auf Grundlage des HmbWoSchG anzuordnen, da das Gebäude nicht leersteht. Siehe Antwort zu Frage 1.
Dem Bezirksamt liegen keine Nachweise zur Neuvermietung oder zum Verkauf vor.
Bezirksamt Wandsbek:
Auch beim Wohngebäude Am Sooren 102 liegt kein Leerstand im Sinne des Wohnraumschutzgesetzes vor. Siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1.
Bezirksamt Wandsbek:
Nein. Der Leerstand wurde bisher nicht angezeigt.
Bezirksamt Wandsbek:
Nein. Die Gründe sind beim Eigentümer zu erfragen.
Bezirksamt Wandsbek:
Siehe Antwort zu Frage 6.
Bezirksamt Wandsbek:
Dem Bezirksamt liegen keine Nachweise zur Neuvermietung oder zum Verkauf vor.
Bezirksamt Wandsbek:
Dies wird im Rahmen eines Bauantragsverfahrens ermittelt.
keine Anlage/n
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