Wohnungsleerstand in Rahlstedt - Wohnraumschutzgesetz konsequent anwenden Beschluss der Bezirksversammlung vom 21.12.2017 (Drs. 20-5224.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Das Bezirksamt Wandsbek – Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt – Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt – Wohnraumschutz wird gebeten, die beispielhaft aufgezählten Leerstände zu prüfen, ob eine Vernachlässigung und Zweckentfremdung der Gebäude oder Wohnungen und damit ein Verstoß gegen das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz vorliegt.
2. Dem Ausschuss für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Regional-ausschuss Rahlstedt möge berichtet werden.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Grundstück: Rahlstedter Straße 66 / Ecke Veltheimstraße
Der Eigentümer des Grundstücks kommt seiner Verpflichtung zur Herstellung ordnungs-gemäßer Zustände sehr bereitwillig nach. In enger Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ) des Bezirksamtes werden sukzessive zu erledigende Aufgaben vereinbart. Die Aufgabenerledigung wird vom WBZ kontrolliert. In Anbetracht des Zustandes des Grundstücks wird es jedoch noch dauern, bis das Grundstück ganz geräumt ist. Erst dann gibt es eine rechtliche Handhabe für den Wohnraumschutz, auf die Beendigung des Leerstandes hinzuwirken.
Grundstück: Rahlstedter Straße 70
Die Eigentümergesellschaft wurde durch den Wohnraumschutz angeschrieben und unter Bußgeldandrohung von bis zu 5.000 Euro aufgefordert, sich zu dem Leerstand zu äußern und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die Frist zur Beantwortung endete am 18.01.2018. Die Verwaltungsgesellschaft hat fristgerecht Mietverträge für die leerstehenden Wohnungen eingereicht, die eine Beendigung der Leerstände zum 15.02.2018 belegen.
Grundstück: Poggfreedweg 38 / Ecke Hüllenkamp
Im Jahr 2015 wurde durch den Wohnraumschutz wegen des Leerstands intensiv ermittelt mit folgendem Ergebnis: Die Eigentümerin des Grundstücks Poggfreedweg 38 lebt in Neuseeland. Sämtliche Versuche mit ihr in Kontakt zu kommen, sind gescheitert. In solchen Fällen fehlt es an international durchsetzbaren Regeln, das diesseitige Verlangen nach dem HmbWoSchG durchzusetzen. In Abstimmung mit der Fachbehörde wurde daher vereinbart, dass das entsprechende Verwaltungsverfahren eingestellt wird. Die erneute Überprüfung des Grundbuches und des Flurverzeichnisses aufgrund des Antrages hat Anfang 2018 ergeben, dass sich die Eigentumsverhältnisse nicht geändert haben. Aus diesem Grund gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeiten für das Bezirksamt, auf die Beendigung des Leerstandes hinzuwirken. Für das Grundstück ist keine Person angemeldet.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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