Antwort auf Anfrage FDP betr.: Leerstand von zwei Wohneinheiten im Gebäudekomplex der Deutschen Telekom (ehem. Bundespost) am Trelder Weg 7
Letzte Beratung: 13.01.2026 Hauptausschuss Ö 3.24
In einem baulich separaten Teil eines Gebäudes der Deutschen Telekom (ehemals Bundespost) am Trelder Weg 7 befinden sich zwei Wohneinheiten, die nach Kenntnis aus der Nachbarschaft seit Jahrzehnten leer stehen. Die Einheiten sind baulich klar als Wohnungen erkennbar und räumlich von den betrieblich genutzten Bereichen getrennt.
Vor dem Hintergrund des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG), insbesondere des Verbots des Leerstandes über vier Monate hinaus (§ 9 HmbWoSchG), stellen sich Fragen zur rechtlichen Einordnung und zum behördlichen Kenntnisstand dieses Falles.
Wir bitten die Verwaltung um Antworten auf folgende Fragen:
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
22. Dezember 2025
Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, Drs. 22-1277, wie folgt:
Das Gebäude wurde mit Datum vom 18.04.1963 genehmigt als „Fernmeldevermittlungsanlage mit 2 Dienstwohnungen“. Der BP Wt 2 weist die Fläche als „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung „Deutsche Bundespost“ aus. Die Wohnungen dienten als Dienstwohnungen der Sicherung des Zwecks der Fernmeldevermittlung. Das Gebäude wird nicht mehr zu Zwecken der Fernmeldevermittlung genutzt, die Nutzung wurde aufgegeben.
Nach § 2 Abs. 1 HmbWoSchG ist Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist. Die subjektive Bestimmung von Wohnraum zu Wohnzwecken ergibt sich regelmäßig aus den Nutzungsangaben (Widmung) in der Baugenehmigung. Da das Gebäude insgesamt als „Fernvermittlungsanlage“ genehmigt ist und die darin vorhandenen „Dienstwohnungen“ der Sicherung dieses technischen Zweckes dienen sollen und außerdem die Fläche planungsrechtlich nicht für Wohnzwecke vorgesehen ist, geht das für den Vollzug des HmbWoSchG zuständige Fachamt davon aus, dass es sich hier nicht um Wohnraum im Sinne des HmbWoSchG handelt.
Eine Befassung der Verwaltung mit diesem Gebäude im Hinblick auf die zu dieser Anfrage anlassgebenden Sachverhalte, hat bislang mangels Anlässen nicht stattgefunden.
siehe Antwort zu 2.
Für eine Leerstandsmeldung gab es keinen Anlass, siehe Antwort zu 1.
Nein. Eine solche wäre voraussichtlich auch nicht erforderlich, siehe dazu Antwort zu 1.
Nein, siehe Antworten zu 1. und 2..
Anlässlich dieser Anfrage ist durch das für den Vollzug des HmbWoSchG zuständige Fachamt beabsichtigt, den Eigentümer um weitere Auskünfte zu bitten. Die in der Antwort zu 1 gemachten Ausführungen bleiben davon unberührt.
Carstensen
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