22-1277.01

Antwort auf Anfrage FDP betr.: Leerstand von zwei Wohneinheiten im Gebäudekomplex der Deutschen Telekom (ehem. Bundespost) am Trelder Weg 7

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 13.01.2026 Hauptausschuss Ö 3.24

Sachverhalt

In einem baulich separaten Teil eines Gebäudes der Deutschen Telekom (ehemals Bundespost) am Trelder Weg 7 befinden sich zwei Wohneinheiten, die nach Kenntnis aus der Nachbarschaft seit Jahrzehnten leer stehen. Die Einheiten sind baulich klar als Wohnungen erkennbar und räumlich von den betrieblich genutzten Bereichen getrennt.

Vor dem Hintergrund des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG), insbesondere des Verbots des Leerstandes über vier Monate hinaus (§ 9 HmbWoSchG), stellen sich Fragen zur rechtlichen Einordnung und zum behördlichen Kenntnisstand dieses Falles.

Wir bitten die Verwaltung um Antworten auf folgende Fragen:

  1. Handelt es sich bei den fraglichen Einheiten baurechtlich weiterhin um Wohnungen im Sinne des HmbWoSchG? Wenn ja: Seit wann besteht dieser baurechtliche Status? Wenn nein: Welche Genehmigungen (Nutzungsänderungen o. Ä.) liegen vor?
  2. Sind der Verwaltung bauliche Mängel oder ein unbewohnbarer Zustand der Einheiten bekannt, die eine Nutzung als Wohnraum verhindern würden?
  3. Ist der Verwaltung bekannt, dass die betreffenden Einheiten leer stehen? Wenn ja: Seit wann?
  4. Wurde der Leerstand durch den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten angezeigt?
  5. Liegt dem Bezirksamt eine Anzeige oder Genehmigung zur Zweckentfremdung dieser Wohnungen vor? Wenn ja: Aus welchem Grund und für welchen Zeitraum wurde diese genehmigt?
  6. Wurden durch das Bezirksamt bislang Maßnahmen nach dem HmbWoSchG ergriffen (z. B. Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer, Prüfung der Nutzung, Einleitung eines Zweckentfremdungsverfahrens)? Wenn ja: Welche? Wenn nein: Aus welchen Gründen nicht?
  7. Welche weiteren Schritte plant die Verwaltung, um den Leerstand dieser Wohneinheiten zu prüfen bzw. – falls es sich um Wohnraum im Sinne des Gesetzes handelt – deren Zuführung zum Wohnungsmarkt zu gewährleisten?


FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

22. Dezember 2025



Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, Drs. 22-1277, wie folgt:

  1. Handelt es sich bei den fraglichen Einheiten baurechtlich weiterhin um Wohnungen im Sinne des HmbWoSchG? Wenn ja: Seit wann besteht dieser baurechtliche Status? Wenn nein: Welche Genehmigungen (Nutzungsänderungen o. Ä.) liegen vor?

Das Gebäude wurde mit Datum vom 18.04.1963 genehmigt als „Fernmeldevermittlungsanlage mit 2 Dienstwohnungen“. Der BP Wt 2 weist die Fläche als „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung „Deutsche Bundespost“ aus. Die Wohnungen dienten als Dienstwohnungen der Sicherung des Zwecks der Fernmeldevermittlung. Das Gebäude wird nicht mehr zu Zwecken der Fernmeldevermittlung genutzt, die Nutzung wurde aufgegeben.

Nach § 2 Abs. 1 HmbWoSchG ist Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist. Die subjektive Bestimmung von Wohnraum zu Wohnzwecken ergibt sich regelmäßig aus den Nutzungsangaben (Widmung) in der Baugenehmigung. Da das Gebäude insgesamt als „Fernvermittlungsanlage“ genehmigt ist und die darin vorhandenen „Dienstwohnungen“ der Sicherung dieses technischen Zweckes dienen sollen und außerdem die Fläche planungsrechtlich nicht für Wohnzwecke vorgesehen ist, geht das für den Vollzug des HmbWoSchG zuständige Fachamt davon aus, dass es sich hier nicht um Wohnraum im Sinne des HmbWoSchG handelt.

  1. Sind der Verwaltung bauliche Mängel oder ein unbewohnbarer Zustand der Einheiten bekannt, die eine Nutzung als Wohnraum verhindern würden?

Eine Befassung der Verwaltung mit diesem Gebäude im Hinblick auf die zu dieser Anfrage anlassgebenden Sachverhalte, hat bislang mangels Anlässen nicht stattgefunden.

  1. Ist der Verwaltung bekannt, dass die betreffenden Einheiten leer stehen? Wenn ja: Seit wann?

siehe Antwort zu 2.

  1. Wurde der Leerstand durch den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten angezeigt?

Für eine Leerstandsmeldung gab es keinen Anlass, siehe Antwort zu 1.

  1. Liegt dem Bezirksamt eine Anzeige oder Genehmigung zur Zweckentfremdung dieser Wohnungen vor? Wenn ja: Aus welchem Grund und für welchen Zeitraum wurde diese genehmigt?


Nein. Eine solche wäre voraussichtlich auch nicht erforderlich, siehe dazu Antwort zu 1.

  1. Wurden durch das Bezirksamt bislang Maßnahmen nach dem HmbWoSchG ergriffen (z. B. Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer, Prüfung der Nutzung, Einleitung eines Zweckentfremdungsverfahrens)? Wenn ja: Welche? Wenn nein: Aus welchen Gründen nicht?

Nein, siehe Antworten zu 1. und 2..

  1. Welche weiteren Schritte plant die Verwaltung, um den Leerstand dieser Wohneinheiten zu prüfen bzw. – falls es sich um Wohnraum im Sinne des Gesetzes handelt – deren Zuführung zum Wohnungsmarkt zu gewährleisten?

Anlässlich dieser Anfrage ist durch das für den Vollzug des HmbWoSchG zuständige Fachamt beabsichtigt, den Eigentümer um weitere Auskünfte zu bitten. Die in der Antwort zu 1 gemachten Ausführungen bleiben davon unberührt.

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