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Leerstand in der Gustav-Leo-Str. 2-4 Kleine Anfrage Nr. 27/2019 von Karin Haas, Melanie Mayer, Rachid Messaoudi, Herbert Schulz, Angelika Traversin, DIE LINKE-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

In der Gustav-Leo-Str. 2-4 stehen mindestens 7 Wohnungen leer, z.T. schon seit 2017, ein klarer Fall von Zweckentfremdung. Zweckentfremdung lt. Hamburger Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) liegt vor, wenn Wohnraum länger als 4 Monate leer steht. Der Leerstand ist dem Bezirksamt bekannt und nach Aussagen von Bewohnern ist das Bezirksamt vor Ort gewesen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt Hamburg-Nord:

Vorbemerkung:

Der Leerstand ist dem Bezirksamt seit November 2017 durch Hinweise Dritter bekannt, so dass daraufhin ein Besichtigungstermin erfolgte und Sanierungsbedarf festgestellt wurde. Dieser Sanierungsbedarf betrifft 8 Wohneinheiten. Der Bereich Wohnraumschutz steht im Kontakt zum Eigentümer der Wohnungen.

  1. Seit wann ist dem Bezirksamt der Leerstand bekannt?
  1. Ist dem Bezirksamt der Leerstand angezeigt worden gemäß § 10 (2) oder ist der Leerstand von Dritten gemeldet worden und das Bezirksamt dann von sich aus an den Eigentümer/Vermieter herangetreten?
  1. Wie viele Wohnungen stehen nach Kenntnis des Bezirksamts zurzeit leer und wie lange schon?

Zu 1.-3.:

Siehe Vorbemerkung.

  1. Leerstand kann genehmigt werden, wenn das berechtigte Interesse von Eigentümer/Vermieter das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt (§ 10 (1). Als Gründe hierfür nennt § 9 (3) geplante Um-und Neubaumaßnahmen. Hat der Eigentümer/Vermieter solche Gründe geltend gemacht?
  1. Hat der Eigentümer/Vermieter gegenüber dem Bezirksamt glaubhaft gemacht, dass es sich hier um Maßnahmen handelt, die über die gründliche Renovierung oder Sanierung einzelner Wohnungen hinausgehen und deshalb erforderlich sind? Eine solche Sanierung einzelner Wohnungen mit anschließender Wiedervermietung wäre ja möglich, ist bisher aber unterblieben.

Zu 4.-5.:

Ja, im Übrigen siehe Vorbemerkung.

  1. In einem solchen Fall ist der Eigentümer/Vermieter nach § 9 (3) zur Zwischenvermietung verpflichtet. Hat das Bezirksamt gegenüber dem Eigentümer/Vermieter darauf gedrungen?
  1. Falls ja: wann und mit welcher Fristsetzung, falls nein: warum nicht?
  1. Bisher ist von einer Zwischenvermietung nichts bekannt. Ein berechtigtes Interesse am Leerstehen lassen ist aber nur gegeben, wenn die Zwischennutzung für den Eigentümer/Vermieter unzumutbar ist. Ist eine solche Genehmigung wegen Unzumutbarkeit beantragt und gegebenenfalls erteilt worden? Welche Gründe für eine solche Unzumutbarkeit sind geltend gemacht worden?
  1. Falls noch keine Genehmigung erteilt worden ist: wann wird das Bezirksamt entscheiden, ob eine Genehmigung erteilt oder versagt wird?

Zu 6.-8.:

Der Bereich Wohnraumschutz steht bezüglich der notwendigen Sanierungsarbeiten im Kontakt mit dem Eigentümer. Diese Arbeiten schreiten voran, weshalb eine Zwischenvermietung nicht erforderlich ist. In die Abwägung floss auch ein, dass die leerstehenden Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt bereits jetzt zur Miete angeboten werden, wobei bei sanierungsbedürftigen Wohneinheiten die notwendigen Arbeiten unverzüglich vorgenommen werden. Eine Genehmigung des Leerstandes erfolgte deshalb auch im Wege der sog. Genehmigungsfiktion.

11.03.2019

Ralf Staack

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Gustav-Leo-Straße
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