21-4401

Zwischenvermietungen im Jahr 2023

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

17.01.2024

Lfd. Nr. 239 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)

 

Zwischenvermietungen im Jahr 2023

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Vorbemerkung:

Es wird auf die erläuternden Stellungnahmen und Hinweise zur Anfrage „Zwischenvermietungen im Jahr 2022“ (Drs. 21-3532) vom Januar 2023 verwiesen, an deren Gültigkeit sich nichts geändert hat.

 

In Hamburg muss wegen der gefährdeten Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Zweckentfremdung von Wohnraum genehmigt werden.

Als Zweckentfremdung von Wohnraum gilt insbesondere das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als vier Monaten. Gerade bei Um- oder Neubaumaßnahmen ist gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 Hamburger Wohnraumschutzgesetz der Abschluss von Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung) oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen grundsätzlich zumutbar. In der Kleinen Anfrage 192 antwortet die Verwaltung jedoch, dass für 30-40% eine Zwischenvermietung nicht mehr sinnvoll sei, da Abbruch- und Neubauvorhaben bereits nachweislich geplant oder beantragt seien, obwohl § 9 Abs. 3 S. 2 Hamburger Wohnraumschutzgesetz eben dies für grundsätzlich zumutbar erklärt.

Weiter erklärt die Verwaltung, dass „ [Es] erscheint insgesamt die Zwischenvermietung im Falle des beabsichtigten Abbruches, welcher häufiger Grund des Leerstandes ist, nicht als geeignetes Mittel, dem Leerstand von Wohnraum zu begegnen. Zumal in der Regel Rechtsmittel eingelegt werden, die das Verfahren „aushebeln“, sodass die Absicht der Zwischenvermietung als Ziel von ohnehin fragwürdigem Nutzen von der „Rechtswirklichkeit“ eingeholt wird und letztlich umfangreichen Aufwand, mit ohnehin nicht ausreichend vorhandenem Personal, bedeutet.

Letztlich sind die Bezirksämter nicht gut genug ausgestattet, um den Wunsch des Gesetzgebers nach Zwischenvermietungen, abgesehen von der politischen Bewertung durch die Verwaltung, nicht umzusetzen.

Eine wie eben beschriebene Zwischenvermietung wurde 2022 in 22 Fällen für 85 Wohnungen geprüft. Ein Wohnnutzungsgebot wurde dabei in keinem einzigen Fall ausgesprochen.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

 

  1. In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt Eimsbüttel im Jahr 2023 geprüft, ob eine Zwischenvermietung oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehen lassen im Sinne des § 9 Abs. 3 HmbWoSchG möglich ist?

 

Der Abschnitt Wohnraumschutz hat im Jahr 2023 in 51 Fällen (64 Wohnungen) geprüft, ob eine Zwischenvermietung anzuordnen war. 63 Fälle mit 77 Wohnungen konnten bisher noch nicht bearbeitet werden.

 

  1. In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt Eimsbüttel im Jahr 2023 einen Eigentümer ein Wohnnutzungsgebot im Sinne einer Zwischenvermietung oder zu einer anderen Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehen lassen im Sinne des § 9 Abs. 3 HmbWoSchG ausgesprochen?

 

Ein Wohnnutzungsgebot zur Zwischenvermietung wurde im Jahr 2023 in keinem Fall ausgesprochen. Ein Fall mit 17 Wohnungen befindet sich im Anhörungsverfahren.

 

  1. Kam es in den verpflichteten Fällen zu 2 zu der geforderten Wohnnutzung?

 

Entfällt.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

Anhänge

 

keine