22-0431.01

Antwort zur Anfrage gem. §27 BezVG der GRÜNE-Fraktion betr. Klimaschutz durch Flächenentsiegelung in Harburg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 13.05.2025 Hauptausschuss Ö 5.2

Sachverhalt

Verschiedene niederländische Städte machen in den letzten Jahren Schlagzeilen mit dem sogenannten “Tegelwippen”. Dies bezeichnet einen Wettbewerb, welcher 2020 in Amsterdam und Rotterdam begann, und zum Ziel hat in einem gewissen Zeitraum möglichst viele Pflastersteine und Bodenplatten zu entfernen und durch Grünflächen zu ersetzen. Dadurch sollen vor allem Plätze, aber auch Gehwege und Straßenränder in den Blick genommen werden, die z.B. unnötig breit bepflastert sind. Bereits kleine Streifen mit Grün, Blumen oder Bäumen können das Stadtklima erheblich verbessern. Auch im Harburger im integrierten Klimaschutzkonzept für den Bezirk Hamburg-Harburg (2021, S.63) heißt es: „Eine ausgiebige blau-grüne Infrastruktur in der Stadt, die für Kühlung und Durchlüftung sorgt und zur Regenwasserrückhaltung beiträgt, ist für eine hitzeangepasste, wassersensible Stadt besonders wichtig“. Ferner wird die Vermeidung von Versiegelung und die Teilentsiegelung von Flächen als effektive Möglichkeiten genannt. Die sollte vor allem bei der Sanierung von Bestandsquartieren Berücksichtigung finden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständigen Behörden:

1. Inwieweit wird die Entsiegelung bzw. Teilentsiegelung, z.B. auch Randstreifen, in den aktuellen Quartiersplanungen, vor allem den RISE-Gebieten, einbezogen?

2. Wie bewertet die zuständige Behörde ein ähnliches partizipatives Wettbewerbsformat wie das niederländliche „Tegelwippen“ in Hamburg und im Bezirk Harburg, beispielsweise auch in Zusammenarbeit mit den Hamburger Hochschulen?

3. Für ein gelungenes Versiegelungsmonitoring soll laut dem Vertrag für Hamburgs Stadtgrün (Stand 02.07.2024) ein KI-gestütztes Modell, jährliche Aussagen über die Entwicklung der Versiegelung treffen. Welche Ergebnisse liegen hier für den Bezirk Harburg vor?

4. Verfügt die Fachbehörde darüber hinaus über belastbare Daten, wie sich die versiegelten bzw. entsiegelten Flächen in den letzten Jahren entwickelt haben? Wenn ja, bitte Entwicklungen der Jahre seit 2015 zahlenmäßig darstellen. Wenn nein, wie sollen weitere Erkenntnisse über Entsiegelungsbedarfe gewonnen werden?

5. Werden im Zuge von Planungsverfahren der Öffentlichen Hand die Klimafolgenanpassungsmaßnahmen wie z. B. Hitzeanpassungen, Kühlung/Durchlüftung der Planungsräume regelhaft betrachtet? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, sind diesbezüglich Veränderungen der Planungsverfahren vorgesehen?

6. Welche Empfehlungen oder Vorgaben gibt es bereits, die in Planungsverfahren zu beachten oder zu prüfen sind, die zu einer Verbesserung der blau-grünen Infrastruktur beitragen?

7. Über das RISA-Förderprogramm zur Entsiegelung von Flächen können in Hamburg Entsiegelungen auf privat genutzten Grundstücken gefördert werden. In welchem Umfang wird das Förderprogramm im Bezirk Harburg genutzt?

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

09.04.2025

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zur o.g. Anfrage der Bezirksversammlung Harburg wie folgt Stellung:

Frage 1: Inwieweit wird die Entsiegelung bzw. Teilentsiegelung, z.B. auch Randstreifen, in den aktuellen Quartiersplanungen, vor allem den RISE-Gebieten, einbezogen?

In allen Fördergebieten des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE) werden Maßnahmen des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur durchgeführt. Dies kann auch Maßnahmen zur Entsiegelung von Böden betreffen. Bei jeder Planung wird vor diesem Hintergrund über die Flächenbefestigungen ab-gewogen – unter Maßgabe der Regelwerke für Verkehrssicherheit und Barrierefrei-heit im Verkehrsraum, Aspekten einer effizienten Unterhaltung, stadtgerechter Ge-staltung und Umweltanforderungen.

Frage 5: Werden im Zuge von Planungsverfahren der Öffentlichen Hand die Klimafolgen-anpassungsmaßnahmen wie z. B. Hitzeanpassungen, Kühlung/Durchlüftung der Planungs-räume regelhaft betrachtet? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, sind diesbezüglich Veränderungen der Planungsverfahren vorgesehen?

Klimaanpassungsmaßnahmen werden in allen Planungsverfahren des Baugesetzbuchs (BauGB) regelhaft berücksichtigt (s. § 1a Abs. 5 BauGB). Zudem werden die Aspekte der Klimaanpassung auch im Rahmen der Umweltprüfung nach Anlage 1 BauGB betrachtet. Dies umfasst u. a. die Berücksichtigung von Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas, z. B. durch die Begrünung von Dächern und Fassaden oder die Reduzierung von versiegelten Flächen.

Soweit Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben nicht bereits nach der Maßgabe von anderen Fachgesetzen oder anerkannten Regeln der Technik erfolgen, die der Zielsetzung der Klimaanpassung entsprechen, stellt § 8 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) sicher, dass die Träger öffentlicher Aufgaben das Ziel der Klimaanpassung auch in diesen Fällen berücksichtigen.

Frage 6: Welche Empfehlungen oder Vorgaben gibt es bereits, die in Planungsverfahren zu beachten oder zu prüfen sind, die zu einer Verbesserung der blau-grünen Infrastruktur beitragen?

Hinsichtlich des Stadtklimas ist auf die Empfehlungen und Hinweise des Vereins Deutscher Ingenieure e.V., VDI 3787, als Beurteilungsgrundlage zu verweisen. Im Hinblick auf die für die Blau-Grüne-Infrastruktur wichtigen Fragen zur Entwässerung sind neben den entsprechenden Fachgesetzen (WHG, HWaG, HmbAbwG) die relevanten Regelwerke der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA-Regelwerke) zu beachten bzw. zu berücksichtigen, u. a. DWA-A 138, DWA-A 118, DWA-A 117 sowie DWA-M 102. Zur Überflutungsvorsorge ist zudem auf die DIN 1986-100 sowie das Merkblatt DWA-M 119 zu verweisen. Im Zuge von Gutachten zur Entwässerung werden Maßnahmen der Blau-Grünen-Infrastruktur regelhaft berücksichtigt, um eine nachhaltige und klimaangepasste Wasserbewirtschaftung sicherzustellen.

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt zu den Fragen 2. bis 7. wie folgt Stellung:

  1. Wie bewertet die zuständige Behörde ein ähnliches partizipatives Wettbewerbsformat wie das niederländliche „Tegelwippen“ in Hamburg und im Bezirk Harburg, beispielsweise auch in Zusammenarbeit mit den Hamburger Hochschulen?

Die Abteilung Bodenschutz der BUKEA bewertet ein entsprechendes Wettbewerbsformat als positiv.

  1. Für ein gelungenes Versiegelungsmonitoring soll laut dem Vertrag für Hamburgs Stadtgrün (Stand 02.07.2024) ein KI-gestütztes Modell, jährliche Aussagen über die Entwicklung der Versiegelung treffen. Welche Ergebnisse liegen hier für den Bezirk Harburg vor?

Für den Bezirk Harburg liegen mit dem KI-gestützten Modell bisher Ergebnisse für das Jahr 2020 vor. Der Anteil versiegelter Flächen in diesem Jahr betrug für Harburg 22 %.

  1. Verfügt die Fachbehörde darüber hinaus über belastbare Daten, wie sich die versiegelten bzw. entsiegelten Flächen in den letzten Jahren entwickelt haben? Wenn ja, bitte Entwicklungen der Jahre seit 2015 zahlenmäßig darstellen. Wenn nein, wie sollen weitere Erkenntnisse über Entsiegelungsbedarfe gewonnen werden?

Bisher liegen keine Ergebnisse für weitere Jahre vor. Die Entwicklung wird sich zukünftig beginnend mit dem Jahr 2020 ableiten lassen. Abhängig ist dies vom Vorliegen eines Luftbilddatensatzes welcher den Voraussetzungen des KI-Modells entsprechen muss. Derzeit ist die Auswertung für das Jahr 2022 in Arbeit.

  1. Werden im Zuge von Planungsverfahren der Öffentlichen Hand die Klimafolgenanpassungsmaßnahmen wie z. B. Hitzeanpassungen, Kühlung/Durchlüftung der Planungsräume regelhaft betrachtet? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, sind diesbezüglich Veränderungen der Planungsverfahren vorgesehen?

Gemäß §1 HmbKliSchG müssen die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksichtigt werden. Die BUKEA stellt hierzu fachliche Grundlagen bereit und entwickelt diese kontinuierlich weiter. Hierzu gehören derzeit unter anderem die Starkregengefahrenkarte und die Stadtklimaanalyse, das Klimainformationssystem mit dem Klimafolgen-Monitoring sowie das Landschaftsprogramm. Die Umsetzung erfolgt in Planverfahren durch Festsetzung von verschiedenen Einzelmaßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung, Baumpflanzungen, Entsiegelungen, Freihaltung von Freiluftschneisen im Hochbau sowie durch Schaffung klimawirksamer Entlastungsräume, prioritär in belasteten und verdichteten Quartieren.

In Bezug auf die geplante Weiterentwicklung der Planungsverfahren wird auf die Drs. 22/18165 „Strategie zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel“, insbesondere auf die Kapitel 4.2 und 5.1 verwiesen.

  1. Welche Empfehlungen oder Vorgaben gibt es bereits, die in Planungsverfahren zu beachten oder zu prüfen sind, die zu einer Verbesserung der blau-grünen Infrastruktur beitragen?

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird regelhaft einer Verbesserung der blau-grünen Infrastruktur geprüft. Für eine bessere Klimaanpassung fordert der Hamburger Klimaplan in seiner zweiten Fortschreibung (Drs. 22/12774) vom 16.11.2024 Begrünungsmaßnahmen auf Dächern oder an Fassaden zur verminderten Erwärmung von Gebäuden im Sommer und als Puffer für Niederschlagswasser.

  • Im Planverfahren wird geprüft, ob Dachbegrünungen auf geeigneten Gebäuden mit Flachdach oder flachgeneigten Dächern bis 10 Grad Dachneigung entsprechend der Hamburger Gründachstrategie (Senats-Drs. 2020/11432) festgesetzt werden können.
  • Im Planverfahren wird geprüft, ob Fassadenbegrünungen an geeigneten Wänden entsprechend der Hamburger Strategie Grüne Fassaden (Senats-Drs. 22/14976) festgesetzt werden können.
  • Bei der Entwicklung neuer zusammenhängender Wohnquartiere sind gemäß Einigung mit der Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ (Drs. 21/16980) regelhaft weitere öffentliche Grünanlagen zu schaffen, soweit sie nicht direkt an vorhandenen großen öffentlichen Parkanlagen liegen.
  • Im „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“ (Senats-Drs. 21/01547) verpflichten sich die Hamburger Behörden, die Bezirke und die öffentlichen Unternehmen zum Schutz und zur Weiterentwicklung des Stadtgrüns.
  • Im Planverfahren wird die Versickerung auf dem Grundstück oder die Zwischenspeicherung und Nutzung des gesamten Niederschlagswassers geprüft. Zur Starkregenvorsorge auf Freiflächen besteht die Möglichkeit tiefergelegte, wannenförmige Grünflächen, sogenannte Versickerungsmulden, herzustellen, die das Regenwasser bei Starkregen zurückhalten. Zur besseren Drainage können Versickerungsmulden auch mit Kiesen oder groben Sanden ausgestattet werden.
  • Für Baumpflanzungen werden innerhalb von Planungen Baum-Pflanzgruben mit einem Volumen von 36 m3, die mindesten 1,5 m tief sind, empfohlen.

Das Thema Blau-Grüne Infrastruktur (BGI) in der Bauleitplanung wurde ausführlich in einer der Veranstaltungen im mittlerweile abgeschlossenen BGI-Dialogprozess diskutiert, der im Auftrag der Stabsstelle Klimafolgenanpassung/RISA in der BUKEA durchgeführt wurde. Die Dokumentation dieser Veranstaltung bietet einen guten Überblick über bestehende Möglichkeiten, BGI im Rahmen von Planungsverfahren zu berücksichtigen: https://www.hcu-hamburg.de/fileadmin/documents/Professoren_und_Mitarbeiter/Antje_Stokmann/Dialogprozess_Blau-Gruene_Infrastruktur/BGI-Dialogveranstaltung_BGI_in_der_Bauleitplanung_Doku_GESAMT.pdf.

  1. Über das RISA-Förderprogramm zur Entsiegelung von Flächen können in Hamburg Entsiegelungen auf privat genutzten Grundstücken gefördert werden. In welchem Umfang wird das Förderprogramm im Bezirk Harburg genutzt?

Derzeit liegen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank noch keine Anträge aus dem Bezirk Harburg vor.

gez. Böhm

f.d.R.

Riechers

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