Antwort auf Anfrage von Volt an den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg betr.: Windenergieflächen in Hamburg Harburg - Stand der Ausweisung, Bürgerbeteiligung, Gesetzesvorhaben und Planung im Bezirk
Letzte Beratung: 14.04.2026 Hauptausschuss Ö 4.2
Betreff:
Hamburg ist gem. des novellierten Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) verpflichtet, bis spätestens Ende 2027 mindestens 0,5 % ihrer Landesfläche als Windenergiegebiete planungsrechtlich auszuweisen. Zur Umsetzung dieser Zielvorgabe wurde im Jahr 2024 das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sowie des Landschaftsprogramms (LaPro) unter der Bezeichnung F02/23 – Windenergiegebiete Hamburg eingeleitet. Die Stadt verfolgt das Ziel, über eine sachlich fundierte Standortprüfung, transparente Entscheidungsfindung sowie breite Bürger:innenbeteiligung die Energiewende auf städtischer Ebene aktiv zu gestalten.
Insgesamt wurden 19 Potenzialflächen identifiziert, verteilt über das Hamburger Stadtgebiet – darunter mehrere im Bezirk Harburg. Die derzeit bestehende Ausweisung von Windenergieflächen deckt bereits etwa 0,24 % der Landesfläche ab; zur Zielerfüllung sind somit weitere raumplanerische Schritte erforderlich. Die besonderen Herausforderungen einer Großstadt wie Hamburg liegen dabei in der Balance zwischen Flächennutzungskonkurrenzen, technischen Restriktionen (z. B. Flugkorridore, Abstandsregelungen), ökologischen Schutzbedarfen und der sozialen Akzeptanz vor Ort.
Parallel dazu plant der Hamburger Senat die Vorlage eines Hamburgischen Bürgerenergiegesetzes, das die finanzielle Beteiligung der Anwohner:innen und lokalen Akteure an Windenergieprojekten rechtlich absichern soll. Dieses Vorhaben bietet Potenzial für eine breitere gesellschaftliche Teilhabe, die Akzeptanzsteigerung von Energieprojekten sowie für die wirtschaftliche Teilhabe der Stadtbevölkerung. Der genaue Stand dieses Gesetzes sowie die konkreten Beteiligungsmodelle (z. B. Nachrangdarlehen, Genossenschaftsanteile, kommunale Beteiligungsfonds) sind bislang nicht öffentlich bekannt.
Im Zuge des Planungsverfahrens wurden im Herbst 2024 erste Beteiligungsformate durchgeführt, darunter eine öffentliche Auftaktveranstaltung sowie ein Online-Beteiligungsportal. Wie die Rückmeldungen aus der Bevölkerung und aus den Bezirken – insbesondere dem Bezirk Harburg – ausgewertet und in das Verfahren eingespeist wurden, ist bisher nicht umfassend dokumentiert. Ebenso unklar ist, inwiefern weitere Beteiligungsphasen geplant sind und wie konkret Transparenz und Mitwirkung über die gesamte Laufzeit des Verfahrens gewährleistet werden sollen.
Zudem stellen sich zentrale Fragen zur fachlichen Tiefe der laufenden Prüfungen, etwa mit Blick auf flugsicherungsrechtliche Belange, Immissionsschutz, Artenschutzprüfungen sowie die rechtlichen Verfahren zur Änderung der Planwerke.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständigen Fachbehörden:
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
17. März 2026
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zu dem Anfrage „Windenergieflächen in Hamburg Harburg - Stand der Ausweisung, Bürgerbeteiligung, Gesetzesvorhaben und Planung im Bezirk“, Drs. 22-1418, unter Beteiligung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) und der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation (BWAI) wie folgt Stellung:
Vorbemerkung:
Hamburg hat gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) bis zum 31. Dezember 2027 0,25 % der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 0,5 % der Landesfläche (entspricht ca. 378 ha) als Windenergiegebiete im Sinne des § 2 WindBG auszuweisen. Das Erreichen des finalen Flächenbeitragswertes wird bereits für Ende des Jahres 2027 mit nur einem Verfahren angestrebt. Das Planänderungsverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss F02/23 vom 05. Dezember 2023 für den Flächennutzungsplan (FNP) bzw. durch den Einleitungsbeschluss vom 11. Dezember 2023 L02/23 für das Landschaftsprogramm (LaPro) eingeleitet.
Insgesamt wurden stadtweit siebzehn Potenzialflächen (Bezeichnung für die Flächen in der Planungsphase) mit einem Umfang von ca. 727 ha in das Änderungsverfahren des FNPs und des LaPros überführt, zuzüglich der beiden bestehenden Eignungsgebiete für Windenergie „Energieberg Georgswerder“ und „Neuland“.
Aktuell werden die Planentwürfe zur Änderung des FNPs sowie des LaPros erstellt, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den Fachgutachten. Die Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf der Verfahrenswebsite unter folgendem Link einsehbar: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-stadtentwicklung-und-wohnen/themen/stadtentwicklung/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/f02-23-windenergiegebiete-hamburg-953408.
Die Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wird im Laufe dieses Jahres erfolgen.
Dies vorausgeschickt beantwortet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) die o.g. Anfrage unter Beteiligung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) und der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation (BWAI) wie folgt:
I. Windenergie‑Flächenplanung und Stand der Ausweisung
Bei den siebzehn identifizierten Potenzialflächen handelt sich um die Flächen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit kommuniziert wurden. Die Unterlagen mit den erfragten Informationen stehen bereit unter:
Wir bitten um Verständnis, dass darüberhinausgehende Informationen zu internen Planungsständen nicht kommuniziert werden können.
Bis zum Ende des Jahres 2027 wird der Abschluss des Verfahrens angestrebt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf sollen im Jahr 2026 erfolgen.
II. Prüfung technischer, ökologischer und luftrechtlicher Rahmenbedingungen
Im Rahmen der Auswahl von Potenzialflächen wurde aus Luftverkehrssicht insbesondere geprüft, ob Konflikte mit den Bauschutzbereichen der Flugplätze, bestehenden Einflugschneisen und der für den Luftverkehr essenziellen Signaltechnik entstehen könnten, die die Sicherheit des Luftverkehrs über Hamburg gefährden könnten. Ziel dieser Prüfung war es, sicherzustellen, dass mögliche Windkraftanlagen kein Sicherheitsrisiko für den Luftverkehr im Hamburger Luftraum darstellen.
Windkraftanlagen stellen Luftverkehrshindernisse im Sinne des Luftverkehrsgesetzes dar und sind daher genehmigungspflichtig. Bei einer fehlenden Vereinbarkeit mit den einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Anforderungen besteht ein Bauverbot.
Da in der Anfrage nicht spezifiziert wird, auf welche Planungsphase der Potenzialflächensuche sich die Fragestellung bezieht, wird im Folgenden darauf verzichtet, solche Flächen im Einzelnen zu benennen, die aus offensichtlichen Gründen frühzeitig aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden sind. Die Darstellung beschränkt sich stattdessen auf luftverkehrsrechtlich relevante Prüfungen, die insbesondere für den Bezirk Harburg Bedeutung haben.
Sichtflugrouten sind durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung per Durchführungsverordnung festgelegte Routen, die es Pilotinnen und Piloten, die nach Sichtflugregeln (VFR) fliegen, auch bei sehr schlechten Sichtverhältnissen ermöglichen, hindernisfrei und störungsarm den Flughafen Hamburg zu erreichen. Voraussetzung dafür sind einerseits gut erkennbare Orientierungspunkte am Boden, andererseits eine möglichst große Hindernisfreiheit auf der Strecke.
Im Verlauf der Prüfungen wurde zunächst ein Konflikt mit der zum Flughafen führenden Sichtflugroute „SIERRA“ festgestellt. Diese Route verlief entlang der Autobahn A7 bis zur Köhlbrandbrücke und von dort weiter in Richtung Flughafen Hamburg. Für Sichtflugrouten gelten aus Sicherheitsgründen Mindestabstände zu potenziellen Hindernissen. Ein seitlicher Abstand von jeweils mindestens 1.000 m zur Route sowie ein Schutzradius von 2.000 m um Pflichtmeldepunkte hätten in diesem Bereich den Bau neuer Windenergieanlagen weitgehend ausgeschlossen.
Durch eine enge und kooperative Abstimmung zwischen den beteiligten Hamburger Fachbehörden und der Deutschen Flugsicherung (DFS) konnte jedoch eine Anpassung der Routenführung erreicht werden. Die südliche Sichtflugroute wurde nach Osten verlegt, wodurch mehrere Potenzialflächen im Hafengebiet sowie im Bereich entlang der A7 grundsätzlich für eine Windenergienutzung in Betracht gezogen werden konnten. Die neu festgelegte Sichtflugroute „TANGO“ folgt der Eisenbahntrasse vom Bahnhof Hamburg-Harburg bis Wilhelmsburg. Mit Einführung der Route „TANGO“ ist damit zu rechnen, dass sich ein Teil des Sichtflugverkehrs, der bisher über „SIERRA“ lief, auf den Luftraum über Wilhelmsburg verlagert. Nach Einschätzung der DFS dürfte diese Verlagerung jedoch überwiegend auf Tage mit eingeschränkten Sichtverhältnissen beschränkt bleiben, an denen eine Orientierung anhand gut sichtbarer Bodenmarken erforderlich ist.
Im Zuge derselben Anpassung der Sichtflugrouten wurde zudem die Route „WHISKEY“, die zuvor durch den Bereich Rissen führte, aufgehoben. Dadurch konnten auch Potenzialflächen in der Rissener Feldmark aus luftverkehrsfachlicher Sicht grundsätzlich für eine Windenergienutzung verfügbar gemacht werden.
Eine Potenzialfläche im Bereich Francop, auf der derzeit bereits kleinere Windenergieanlagen betrieben werden, konnte hingegen nur teilweise für eine Ausweisung nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) berücksichtigt werden. Moderne Anlagen mit Gesamthöhen von mehr als 150 m würden insbesondere im westlichen Teil der Fläche ein, für den Flugbetrieb am Sonderlandeplatz Finkenwerder erforderliches, Anflugverfahren beeinträchtigen.
Im Rahmen der Umweltprüfung werden alle Flächen hinsichtlich der betroffenen Schutzgüter geprüft. Die Ergebnisse sind dem späteren Planentwurf zu entnehmen.
Innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) besteht ein laufender und enger Austausch zwischen den beteiligten Fachbehörden zu der Umsetzung des WindBG sowie dem Bau einzelner Windkraftanlagen. Die Federführung liegt bei der BSW und der BUKEA.
Auch mit Bundesbehörden erfolgt eine enge und abgestimmte Zusammenarbeit. Die Koordination luftverkehrsrechtlicher Belange erfolgt über die BWAI als Landesluftfahrt-behörde. Sobald die Auswahl potenzieller Standorte für Windenergieanlagen einen hinreichend konkreten Planungsstand erreicht hatte, wurden diese der DFS zur fachlichen Bewertung vorgelegt. Gegenstand der Prüfung waren insbesondere mögliche Auswirkungen auf den Luftverkehr, etwa durch Hindernisse im Luftraum oder Beeinträchtigungen von Flugverfahren.
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Flugsicherungsanlagen, insbesondere Radarsysteme, wurden einzelne Fragestellungen zudem unmittelbar mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) abgestimmt. Dabei ging es vor allem um mögliche Störeinflüsse von Windenergieanlagen auf technische Anlagen der Flugsicherung.
III. Bürgerenergiegesetz und finanzielle Beteiligung
Die Ressort-Abstimmung eines Referentenentwurfs soll Mitte des Jahres 2026 erfolgen.
Hierzu können vor der erfolgten Ressortabstimmung keine konkreten Aussagen erfolgen.
IV. Beteiligungsverfahren und Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde der Öffentlichkeit vom 17.09.2024 bis 06.10.2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Am 16.09.2024 fand eine allgemeine Informationsveranstaltung statt, eine zusätzliche Informationsveranstaltung am 24.09.2024 in Bergedorf. Am 13.01.2025 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Klima und Verbraucherschutz der Bezirksversammlung Altona eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Im Zeitraum vom 17.09.-06.10.2024 sind 276 Stellungnahmen per E-Mail, Brief und über den Online-Dienst „Bauleitplanung Online“ eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden ausgewertet und sind im Rahmen eines Fragenkatalogs öffentlich auf der Verfahrenswebsite (siehe Vorbemerkung) zur Verfügung gestellt.
Die Modalitäten der Beteiligung und die Information der Öffentlichkeit werden an den Anforderungen der jeweiligen Fachgesetze (BauGB für FNP bzw. BNatschG[1] für das LaPro) ausgerichtet. Eine Fortschreibungs- bzw. Genehmigungsphase sind nicht bekannt.
V. Zielerreichung, Controlling und Risiken
Ein Monitoring und Controlling der Zielerreichung erfolgen durch die planenden Dienststellen sowie durch eine behördenübergreifende Lenkungsgruppe auf Staatsräteebene. Die Planung erfolgt schnellstmöglich, unter Wahrung größtmöglicher Rechtssicherheit für die künftigen Ausweisungen. Bis Ende des Jahres 2027 sind gesetzlich lediglich 0,25% der Landesfläche auszuweisen, 0,5% bis zum Ende des Jahres 2032.
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
[1] Bundesnaturschutzgesetz
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