Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz Auskunftsersuchen von Gesche Boehlich, Benjamin Eschenburg, Benjamin Harders, Yvonne Kaschke, Meike Lohkamp, Christian Trede und Dana Vornhagen (alle Fraktion GRÜNE)
Letzte Beratung: 21.01.2025 Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport Ö 15.11
Bis 2030 sollen die Erneuerbaren Energien mindestens 80 % unseres Energiebedarfs decken. Bereits 2035 könnten die Erneuerbaren Energien einen Anteil von 100 % erreichen. Hamburg muss gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz 0,5 % der Landesfläche bis 31.12.2032 als Windenergiegebiete ausweisen, das entspricht einer Fläche von 378 ha. Hamburg plant das Ziel bereits 5 Jahre früher zu erfüllen. Windenergiegebiete sind gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz die Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in Raumordnungs- oder Bauleitplänen. Auf den Flächenbeitragswert von 0,5 % angerechnet werden auch Flächen außerhalb von Windenergiegebieten im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage. Hamburg kann die Pflicht zur Erreichung der Flächenbeitragswerte durch die Ausweisung der notwendigen Flächen in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen erfüllen oder eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen durch abweichende regionale oder kommunale Planungsträger sicherstellen.
Die Ausweisung von Windenergiegebieten bedeutet nicht automatisch, dass dort tatsächlich Windkraftanlagen errichtet werden. Daher bezeichnet Hamburg die Windenergiegebiete auch als Potenzialflächen für Windkraftanlagen. In den Gebieten gibt es Verfahrenserleichterungen: Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für dieErrichtung oder Änderung einer Windenergieanlage innerhalb eines Windenergiegebiets (außerhalb von Naturschutzgebieten) entfallen künftig die Umweltverträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtliche Prüfung, sofern die zuständige Behörde die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits im Rahmen der Ausweisung des Windenergiegebiets durchgeführt hat. Dies ist für Hamburg vorgesehen.
Im Bezirk Altona ist die Ausweisung von Windenergiegebieten/Potentialflächen in der Rissen-/Sülldorfer-Feldmark auf einer Fläche von 74,2 ha geplant. Möglich ist dies über eine Änderung des Bebauungsplans Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 28 von 2019.
Hamburg plant den gesetzlich notwendigen Flächennachweis über die Ausweisung von Windenergiegebieten überwiegend in Grünflächen zu erbringen. Der Hafen wird bei der Ausweisung von Windenergiegebieten ausgenommen. Einerseits stehen dort erst 15 Windkraftanlagen auf einer Rotorfläche von rund 14,3 ha, andererseits sind diese Windkraftanlagen mit einer Leistung von rund 47,3 MW vergleichsweiseleistungsstark. Die übrigen 52 Windkraftanlagen in Hamburg kommen auf eine Leistung von etwa 72,72 MW. Die Windkraftanlagen im Hafen sind überwiegend 178 m bis 199 m hoch, während die übrigen Windkraftanlagen 55 m bis 178 m hoch sind. In einer Infobroschüre vom 13.09.2024 heißt es: „Ebenso entzieht sich das Gebiet des Hamburger Hafens der Bauleitplanung in Hamburg, sodass eine Ausweisung von Windenergiegebieten hier nicht möglich ist.“ Dabei gilt Hamburgs Flächennutzungsplan als Raumordnungsplan für die ganze Stadt. In Teilen des Hafengebiets gibt es keine Baustufen- oder Bebauungspläne. Eine Erleichterung für die Errichtung von Windkraftanlagen im überwiegend stark versiegelten Hafengebiet durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erscheint jedoch rechtlich nicht unmöglich zu sein.
Vor diesem Hintergrund ersuchen wir die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) gemäß § 27 BezVG um Auskunft:
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) wird die Anzahl späterer Windenergieanlagen nicht festgelegt. Die Anzahl hängt auch davon ab, wie viele Windenergieanlagen und von welcher Größe auf den abschließend ausgewiesenen Flächen tatsächlich von Dritten beantragt und genehmigt werden. Zudem befindet sich entsprechend dem aktuellen Verfahrensstand der Flächennutzungsplanänderung die identifizierte Flächenkulisseweiterhin in der Prüfung, sodass die finale Größe der Windenergiegebiete noch nicht feststeht.
Zu 2:
[Anmerkung: Beitrag der Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI)]
Die zuständigen Fachbehörden sind bestrebt auch in Gewerbe- und Industriegebieten bzw. im Hafengebiet die Errichtung von Windenergieanlagen dort zu ermöglichen, wo dies sinnvoll ist.
Zu diesem Zweck arbeiten die zuständigen Dienststellen daran, entsprechende Standorte zu identifizieren und eine Genehmigungsfähigkeit für einzelne Windenergieanlagen zu erreichen. Die Zulassungsvoraussetzungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz umfassen dabei im Wesentlichen bundesgesetzlich geregelte Mindestanforderungen, welche die Sicherheit und Gesundheit von Bevölkerung und Umwelt sicherstellen sollen. Maßnahmen zur Erleichterung der Zulassungsfähigkeit würden diese Anforderungen ggf. einschränken und werden nicht angestrebt.
Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) und die Hamburger Energiewerke GmbH (HEnW) wollen Energieprojekte u.a. zum Ausbau von Windenergie im Hamburger Hafen gemeinsam umsetzen. Hierfür haben HPA und HEnW die Gesellschaft „Erneuerbare Hafenenergie Hamburg GmbH“ im April 2024 gegründet. Auf der Grundlage eines Masterplans haben HPA und HEnW potenzielle Standorte für weitere Windenergieanlagen im Hafen untersucht und auf Basis der Ergebnisse von Machbarkeitsuntersuchungen die grundsätzliche Realisierbarkeit geprüft. Aktuell werden Windenergieprojekte an drei Standorten im Hafengebiet geplant.
Zu 3 und 4:
Das Hafengebiet ist gemäß § 1 Absatz 3 Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) für Hafenzwecke bestimmt und damit Gegenstand einer Sonderplanung im Sinne des § 5 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB). Daher sind keine wirksamen Bebauungspläne und Baustufenpläne im Hafengebiet vorhanden, da eine städtebauliche Planung nach dem BauGB in diesem Gebiet ausgeschlossen ist. Es handelt sich bei dem Hafengebiet gem. § 5 Absatz 4 BauGB nicht um ein Sondergebiet, sondern um eine Sonderplanung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften als dem BauGB festgesetzt wurde.
Zu 5 und 6:
[Anmerkung: Beitrag der BWI]
Die Ausweisung einer Windenergiefläche im Hafen ist rechtlich nicht vorgesehen, da das Hafengebiet generell für Hafenzwecke vorgesehen ist. Die Errichtung einzelner Windenergieanlagen im Hafengebiet kann jedoch als Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen liegen im öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (vgl. § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023). Es bedarf daher keiner Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes.
Zum heutigen Zeitpunkt wurden bislang 15 Standorte für Windenergieanlagen realisiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Hafengebiet ein dicht bebautes Industriegebiet mit einer hohen Anzahl an Störfallbetrieben und einer komplexen Genehmigungslage ist, die hohe Anforderungen an die Errichtung von weiteren Anlagen stellt. Unter diesen herausfordernden Rahmenbedingungen werden weitere geeignete Standorte im Hafengebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen derzeit geplant bzw. geprüft.
Zu 7:
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ist bestrebt, den Ausbau der Windenergie in Hamburg zu befördern, um den hamburgischen Beitrag zur bundesdeutschen Energiewende zu leisten. Aus diesem Grund soll der Flächenbeitragswert von 0,5 % (378 ha bis 31.12.2032) erreicht werden.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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