Antwort auf Anfrage gem.§24 der AFD-Fraktion: Inobhutnahmen von Kindern im Bezirksgebiet
Letzte Beratung: 17.03.2026 Hauptausschuss Ö 4.16
Zum Schutz von Minderjährigen, die aus unterschiedlichsten Gründen zeitweise nicht bei ihren leiblichen Eltern wohnen können, ist die Möglichkeit der Inobhutnahme vorgesehen. Inobhutnahme bedeutet hier die vorübergehende Unterbringung an einem sicheren Ort in akuten Krisensituationen.
Kinder können so trotz vielfältiger Belastungen in einem halbwegs gesicherten Umfeld aufwachsen. Es gibt in dieser Zeit eine Betreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte.
Eine entsprechend intensive Betreuung bei Familienkonflikten, Misshandlung, sexueller Gewalt und weiteren das Kindeswohl gefährdenden Sachverhalten soll dabei gewährleistet sein.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
12. Februar 2026
Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, Drs. 22-1414, wie folgt:
Die Inobhutnahmen (ION) sind im Paragraphen §42 SGB VIII geregelt. Zuständig ist der Allgemeine Soziale Dienst (ASD), der individuell mit unterschiedlichen Einrichtungen wie z.B. Krankenhäusern oder dem Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) zusammenarbeitet.
Im Bezirk Harburg gibt es 22 Plätze explizit für Inobhutnahmen von Kindern im Alter von 0 bis 12 Jahren in insgesamt drei Einrichtungen des (LEB).
Diese Frage ist kann vom Bezirksamt nicht beantwortet werden. Zuständig ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
Jahr |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Anzahl ION |
66 |
75 |
112 |
110 |
93 |
102 |
* Datenbestand: 10.01.2026 |
Jahr |
Durchschnittliche Dauer einer Inobhutnahme (Tage) |
|
2020 |
57,8 |
|
2021 |
46,1 |
|
2022 |
78,1 |
|
2023 |
64,8 |
|
2024 |
83,4 |
|
2025 |
48,1* |
|
Die Zahl für 2025 ist vorläufig, da eine Anzahl 2025 begonnener Inobhutnahmen zum Abfragezeitpunkt noch läuft. |
Jahr |
Inobhutnahmen beendet ohne anschließende stationäre Hilfe |
|||
2020 |
45 |
|||
2021 |
51 |
|||
2022 |
74 |
|||
2023 |
75 |
|||
2024 |
50 |
|||
2025 |
62* |
|||
* Die Zahl für 2025 ist vorläufig, da eine Anzahl 2025 begonnener Inobhutnahmen zum Abfragezeitpunkt noch läuft. |
Es kann in der technischen Auswertung nicht differenziert werden, ob Kinder, deren Inobhutnahme ohne anschließende stationäre Hilfe beendet wurde, entweder in ihre Familie bzw. zu anderen Verwandten zurückkehren oder in die Zuständigkeit anderer Bezirke und Kommunen übergeben werden.
Inobhutnahmen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge werden in Hamburg nicht durch die bezirklichen ASD, sondern zentral durch den Fachdienst Flüchtlinge des LEB durchgeführt.
Diese Frage kann vom Bezirksamt nicht beantwortet werden. Zuständig ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
Carstensen
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Keine Themen erkannt.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.