22-1414.01

Antwort auf Anfrage gem.§24 der AFD-Fraktion: Inobhutnahmen von Kindern im Bezirksgebiet

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 17.03.2026 Hauptausschuss Ö 4.16

Sachverhalt

Zum Schutz von Minderjährigen, die aus unterschiedlichsten Gründen zeitweise nicht bei ihren leiblichen Eltern wohnen können, ist die Möglichkeit der Inobhutnahme vorgesehen. Inobhutnahme bedeutet hier die vorübergehende Unterbringung an einem sicheren Ort in akuten Krisensituationen.

Kinder können so trotz vielfältiger Belastungen in einem halbwegs gesicherten Umfeld aufwachsen. Es gibt in dieser Zeit eine Betreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte.

Eine entsprechend intensive Betreuung bei Familienkonflikten, Misshandlung, sexueller Gewalt und weiteren das Kindeswohl gefährdenden Sachverhalten soll dabei gewährleistet sein.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie ist die Inobhutnahme im Bezirk organisatorisch geregelt, welche Einrichtungen und Organisationen sind beteiligt?
  2. Wie viele Plätze zur Inobhutnahme sind im Bezirk vorhanden?
  3. Welcher Betreuungsschlüssel ist regelhaft vorgesehen?
  4. Wie oft wurden Inobhutnahmen in den Jahren 2020 – 2025 jeweils vorgenommen?
  5. Wie lang waren jeweils die durchschnittlichen Unterbringungszeiträume in diesen Jahren?
  6. In wie vielen Fällen konnten die betroffenen Kinder in diesen Jahren jeweils wieder in ihre Familien zurückkehren?
  7. In wie vielen Fällen wurden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in diesen Jahren in Obhut genommen?
  8. Welche Kosten sind für die Inobhutnahmen in diesen Jahren jeweils entstanden?



FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

12. Februar 2026


Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, Drs. 22-1414, wie folgt:

  1. Wie ist die Inobhutnahme im Bezirk organisatorisch geregelt, welche Einrichtungen und Organisationen sind beteiligt?

Die Inobhutnahmen (ION) sind im Paragraphen §42 SGB VIII geregelt. Zuständig ist der Allgemeine Soziale Dienst (ASD), der individuell mit unterschiedlichen Einrichtungen wie z.B. Krankenhäusern oder dem Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) zusammenarbeitet.

  1. Wie viele Plätze zur Inobhutnahme sind im Bezirk vorhanden?

Im Bezirk Harburg gibt es 22 Plätze explizit für Inobhutnahmen von Kindern im Alter von 0 bis 12 Jahren in insgesamt drei Einrichtungen des (LEB).

  1. Welcher Betreuungsschlüssel ist regelhaft vorgesehen?

Diese Frage ist kann vom Bezirksamt nicht beantwortet werden. Zuständig ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.

  1. Wie oft wurden Inobhutnahmen in den Jahren 2020 – 2025 jeweils vorgenommen?

Jahr

2020

2021

2022

2023

2024

2025

Anzahl ION

66

75

112

110

93

102

* Datenbestand: 10.01.2026

  1. Wie lang waren jeweils die durchschnittlichen Unterbringungszeiträume in diesen Jahren?

Jahr

Durchschnittliche Dauer einer Inobhutnahme (Tage)

2020

57,8

2021

46,1

2022

78,1

2023

64,8

2024

83,4

2025

48,1*

Die Zahl für 2025 ist vorläufig, da eine Anzahl 2025 begonnener Inobhutnahmen zum Abfragezeitpunkt noch läuft.

  1. In wie vielen Fällen konnten die betroffenen Kinder in diesen Jahren jeweils wieder in ihre Familien zurückkehren?

Jahr

Inobhutnahmen beendet ohne anschließende stationäre Hilfe

2020

45

2021

51

2022

74

2023

75

2024

50

2025

62*

* Die Zahl für 2025 ist vorläufig, da eine Anzahl 2025 begonnener Inobhutnahmen zum Abfragezeitpunkt noch läuft.

Es kann in der technischen Auswertung nicht differenziert werden, ob Kinder, deren Inobhutnahme ohne anschließende stationäre Hilfe beendet wurde, entweder in ihre Familie bzw. zu anderen Verwandten zurückkehren oder in die Zuständigkeit anderer Bezirke und Kommunen übergeben werden.

  1. In wie vielen Fällen wurden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in diesen Jahren in Obhut genommen?

Inobhutnahmen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge werden in Hamburg nicht durch die bezirklichen ASD, sondern zentral durch den Fachdienst Flüchtlinge des LEB durchgeführt.

  1. Welche Kosten sind für die Inobhutnahmen in diesen Jahren jeweils entstanden?

Diese Frage kann vom Bezirksamt nicht beantwortet werden. Zuständig ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.

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