22-1423.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. De Stuuv - hohe Nebenkosten! Fehlende Wärmerückgewinnung?

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 14.04.2026 Hauptausschuss Ö 4.3

Sachverhalt

In der Drucksache 22-0677.01 wurde auf Anfrage der CDU-Fraktion von Seiten der Verwaltung unter Punkt 8 dargestellt, dass im Gebäude „De Stuuv“ die Wärme der Abluft der Lüftungsanlage zurückgewonnen wird.

Mit der Antwort auf die Anfrage 22-0961 erhielten wir außerdem ein Schema der Lüftungsanlage als Anhang.

In diesem Schema ist zu erkennen, dass ein Zuluftgerät die Sanitär- und Nebenräume mit aufbereiteter Luft (ggf. gefiltert und erwärmt) versorgt und ein separates Abluftgerät verbrauchte Luft abführt. Damit handelt es sich um ein klassisches Zu- und Abluftprinzip für diese Räume. Hier gilt gemäß Ökodesignrichtlinie ErP2018 die Vorschrift, dass solche Anlagen zwingend mit Wärmerückgewinnung ausgestattet werden müssen.

Dieses ist jedoch gemäß Schema nicht der Fall. Es ist zu erkennen, dass es sich um zwei einzelne Geräte handelt, welche auf dem Dach des Gebäudes aufgestellt wurden. Gleichsam bleibt unklar, weswegen auf eine Wärmerückgewinnung verzichtet werden könnte.

Sollte die Anlage tatsächlich nicht mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet worden sein, so würde der zu erwartende Heizenergieverbrauch bei ca. 35 MWh pro Jahr liegen. Wäre die Anlage mit der vorgeschriebenen Wärmerückgewinnung ausgestattet worden, so wären die Kosten maximal bei ca. 1/3 davon.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Ist das im Anhang der DS 22-0961.01 übermittelte Schema inhaltlich inkorrekt? Falls ja, bitte ein korrektes Schema bzw. die Gerätekarten der verbauten Anlagen als Anhang zur Antwort geben.

2. Sollte das Schema korrekt und tatsächlich keine gesetzlich vorgeschriebene Wärmerückgewinnung (WRG) eingebaut worden sein: Es handelt sich hier eindeutig um eine Zweirichtungslüftungsanlage. Warum wurde dann nicht gemäß der Vorschriften der Ökodesignrichtlinie ErP2018 gehandelt?

3. Welche Stelle war und ist für diese Entscheidung verantwortlich?

4. Wie gedenkt die Verwaltung, mit dieser Situation umzugehen?

5. Muss die Anlage aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf die Wärmerückgewinnung ggf. nachgerüstet werden, um bestehende Vorschriften einzuhalten, und mit welchen Kosten wäre dieses verbunden?

5. Wie hoch war der Gesamtenergieverbrauch des gesamten Objektes in den vergangenen bereits erfassten Abrechnungszeiträumen 2023, 2024 und 2025?

6. Wie hoch ist die für das Lüftungsgerät geforderte Vorlauftemperatur? Wird die Temperatur durch die Wärmepumpe erreicht?

7. Warum wurde in der Antwort zur Anfrage 22-0677 mitgeteilt, es wäre eine WRG eingebaut worden?

Hamburg, am 05.02.2026

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

27. März 2026



Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Kleine Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-1423, wie folgt:

1. Ist das im Anhang der DS 22-0961.01 übermittelte Schema inhaltlich inkorrekt? Falls ja, bitte ein korrektes Schema bzw. die Gerätekarten der verbauten Anlagen als Anhang zur Antwort geben.

Das übermittelte Schema zur Lüftungsanlage ist inhaltlich korrekt. Es handelt sich um zwei separate Anlagen auf dem Dach, die nicht mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet sind.

2. Sollte das Schema korrekt und tatsächlich keine gesetzlich vorgeschriebene Wärmerückgewinnung (WRG) eingebaut worden sein: Es handelt sich hier eindeutig um eine Zweirichtungslüftungsanlage. Warum wurde dann nicht gemäß der Vorschriften der Ökodesignrichtlinie ErP2018 gehandelt?

Gemäß den §§ 65 und 68 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), dass die Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden regelt, ist bei zentralen Lüftungsanlagen ab einem Volumenstrom von 4.000 m³/h eine Wärmerückgewinnung verpflichtend vorzusehen. Die im Ohrnsweg 50d installierte Lüftungsanlage weist jedoch einen Volumenstrom von lediglich 1.790 m³/h auf, wodurch die Anforderung zur Integration einer Wärmerückgewinnung gemäß GEG nicht greift. Darüber hinaus entspricht die Lüftunganlage den Vorgaben der ErP-Richtlinie 2018, welche Anforderungen an die Energieeffizienz von Produktern im Bereich der Raumlufttechnik definiert. Somit erfüllt die Anlage sowohl die gesetzlichen Mindestanforderungen des GEG als auch die energieffizienzbezogenen Vorgabern der ErP 2018.

3. Welche Stelle war und ist für diese Entscheidung verantwortlich?

Im Auftrag des Bezirksamtes Harburg hat GMH das neue Quartiershaus errichtet.

4. Wie gedenkt die Verwaltung, mit dieser Situation umzugehen?

Es ist nichts zu veranlassen, siehe Antwort zu Frage 2.

5. Muss die Anlage aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf die Wärmerückgewinnung ggf. nachgerüstet werden, um bestehende Vorschriften einzuhalten, und mit welchen Kosten wäre dieses verbunden?

Nein, siehe Antwort zu 2.

5. Wie hoch war der Gesamtenergieverbrauch des gesamten Objektes in den vergangenen bereits erfassten Abrechnungszeiträumen 2023, 2024 und 2025?

Das Bezirksamt Harburg verfügt über keine Kenntnis des Gesamtenergieverbrauchs, da die Mietenden gemäß ihren individuellen Mietverträgen eigenständig Versorgungsverträge zur Energiebereitstellung abgeschlossen haben. Dadurch liegt die Verantwortung für den Energiebezug und dessen Dokumentation bei den einzelnen Mietparteien, was dem Bezirksamt eine zentrale Erfassung oder Kontrolle des Gesamtenergieverbrauchs unmöglich macht.

6. Wie hoch ist die für das Lüftungsgerät geforderte Vorlauftemperatur? Wird die Temperatur durch die Wärmepumpe erreicht?

Die Vorlauftemperatur ist auf Basis folgender Parameter auf 50 Grad eingestellt.

Lufteintrittstemperatur -12,0°C; Luftaustrittstemperatur: 18,0 °C. Die Temperatur wird durch die Wärmepumpe erreicht.

7. Warum wurde in der Antwort zur Anfrage 22-0677 mitgeteilt, es wäre eine WRG eingebaut worden?

Es handelt sich um ein Büroversehen, das bedauerlicherweise auf einem technischen Missverständnis beruhte.

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i.V. Dr. Jobmann

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De Stuuv Ohrnsweg

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