Anfrage CDU betr. 22-1423.01 Antwort auf Anfrage CDU betr. De Stuuv - hohe Nebenkosten! Fehlende Wärmerückgewinnung?
Die Ausführungen des Bezirksamtes Harburg stützen sich im Wesentlichen auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG). Insbesondere wird darauf verwiesen, dass aufgrund des unterhalb des Schwellenwertes von 4.000 m³/h liegenden Volumenstroms keine Verpflichtung zur Installation einer Wärmerückgewinnung besteht. Diese Einordnung ist formal zutreffend, wirft aber zusätzliche Fragen auf.
Neben den gebäudebezogenen Anforderungen des GEG sind auch die energieeffizienzbezogenen Vorgaben der europäischen Ökodesign-Richtlinie (ErP 2018) für Lüftungsgeräte zu berücksichtigen. Diese stellt Anforderungen an die Energieeffizienz von Produkten und unterscheidet insbesondere zwischen einseitigen und zweiseitigen Lüftungssystemen.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass bei zweiseitigen Lüftungssystemen die geforderten Effizienzwerte in der Regel nur durch den Einsatz einer Wärmerückgewinnung erreicht werden können. Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der vorliegenden Konstellation – getrennte Zu- und Abluftanlagen für denselben Nutzungsbereich bei gleichzeitig geringer räumlicher Distanz auf dem Dach des Gebäudes – erhebliche Zweifel, ob die Anforderungen der ErP-Richtlinie ohne den Einsatz einer Wärmerückgewinnung plausibel erfüllt werden können.
Hinzu kommt, dass die räumliche Nähe der Anlagen auf dem Dach desselben Gebäudes eine technische Zusammenführung oder integrierte Planung grundsätzlich ermöglicht hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint die gewählte Ausführung nicht als technisch zwingend, sondern als bewusste planerische Entscheidung. Der Verzicht auf eine Wärmerückgewinnung erfolgte damit offenbar nicht aus technischen Gründen, sondern trotz bestehender Realisierungsmöglichkeiten.
Diese Entscheidung ist zwar möglicherweise mit den formalen Mindestanforderungen vereinbar, steht jedoch im Widerspruch zu einer energieeffizienten und zukunftsorientierten Planung. Insbesondere bei öffentlichen Bauvorhaben sollte erwartet werden, dass nicht lediglich Mindeststandards eingehalten, sondern technisch sinnvolle und wirtschaftlich nachhaltige Lösungen umgesetzt werden.
Ergänzend ist die Aussage der Verwaltung, es lägen keine Erkenntnisse zum Gesamtenergieverbrauch vor, kritisch zu hinterfragen. Die raumlufttechnische Anlage (RLT) wird üblicherweise dem Allgemeinstrom sowie dem Heizenergieverbrauch des Gebäudes zugeordnet. Insofern ist davon auszugehen, dass entsprechende Verbrauchsdaten zumindest für die zentralen technischen Anlagen vorliegen oder mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können. Zudem verfügen die einzelnen Mieteinheiten wie geschrieben über eigene Abzählwerke, sodass eine differenzierte Erfassung und Zuordnung der Verbräuche grundsätzlich möglich sein sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage, eine Erhebung oder Darstellung des Gesamtenergieverbrauchs sei nicht möglich, nicht hinreichend nachvollziehbar und wirft weitere Fragen hinsichtlich der Transparenz und Auswertung der Verbrauchsdaten auf.
Die Anlage dient der Versorgung derselben Nutzungsbereiche, was aus dem Schema vervorgeht.
Besonders kritisch ist darüber hinaus die Korrektur der ursprünglichen Angabe, wonach eine Wärmerückgewinnung vorhanden sei. Die nachträgliche Einordnung als „Büroversehen“ erscheint angesichts der technischen Tragweite dieses Aspekts nicht ausreichend und wirft Fragen hinsichtlich der internen Abstimmungs- und Prüfprozesse auf.
Zudem haben wir unter 3. gefragt, wer aus dem Bezirksamt Entscheidungen getroffen hat und nicht wer für die Ausführung beauftragt war. Die GMH hat zum Beispiel Projekt steuernde Aufgabe und handelt im Auftrag. Fachliche Empfehlungen gibt z.B. der Architekt oder Fachplaner TGA, Entscheidungen werden durch den Bauherren getroffen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um eine weitergehende und konkretisierte Beantwortung folgender Punkte:
Hamburg, am 15.05.2026
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