Antwort auf Anfrage CDU betr. 22-1423.01 Antwort auf Anfrage CDU betr. De Stuuv - hohe Nebenkosten! Fehlende Wärmerückgewinnung?
Letzte Beratung: 08.09.2026 Hauptausschuss Ö 6.7
Die Ausführungen des Bezirksamtes Harburg stützen sich im Wesentlichen auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG). Insbesondere wird darauf verwiesen, dass aufgrund des unterhalb des Schwellenwertes von 4.000 m³/h liegenden Volumenstroms keine Verpflichtung zur Installation einer Wärmerückgewinnung besteht. Diese Einordnung ist formal zutreffend, wirft aber zusätzliche Fragen auf.
Neben den gebäudebezogenen Anforderungen des GEG sind auch die energieeffizienzbezogenen Vorgaben der europäischen Ökodesign-Richtlinie (ErP 2018) für Lüftungsgeräte zu berücksichtigen. Diese stellt Anforderungen an die Energieeffizienz von Produkten und unterscheidet insbesondere zwischen einseitigen und zweiseitigen Lüftungssystemen.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass bei zweiseitigen Lüftungssystemen die geforderten Effizienzwerte in der Regel nur durch den Einsatz einer Wärmerückgewinnung erreicht werden können. Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der vorliegenden Konstellation – getrennte Zu- und Abluftanlagen für denselben Nutzungsbereich bei gleichzeitig geringer räumlicher Distanz auf dem Dach des Gebäudes – erhebliche Zweifel, ob die Anforderungen der ErP-Richtlinie ohne den Einsatz einer Wärmerückgewinnung plausibel erfüllt werden können.
Hinzu kommt, dass die räumliche Nähe der Anlagen auf dem Dach desselben Gebäudes eine technische Zusammenführung oder integrierte Planung grundsätzlich ermöglicht hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint die gewählte Ausführung nicht als technisch zwingend, sondern als bewusste planerische Entscheidung. Der Verzicht auf eine Wärmerückgewinnung erfolgte damit offenbar nicht aus technischen Gründen, sondern trotz bestehender Realisierungsmöglichkeiten.
Diese Entscheidung ist zwar möglicherweise mit den formalen Mindestanforderungen vereinbar, steht jedoch im Widerspruch zu einer energieeffizienten und zukunftsorientierten Planung. Insbesondere bei öffentlichen Bauvorhaben sollte erwartet werden, dass nicht lediglich Mindeststandards eingehalten, sondern technisch sinnvolle und wirtschaftlich nachhaltige Lösungen umgesetzt werden.
Ergänzend ist die Aussage der Verwaltung, es lägen keine Erkenntnisse zum Gesamtenergieverbrauch vor, kritisch zu hinterfragen. Die raumlufttechnische Anlage (RLT) wird üblicherweise dem Allgemeinstrom sowie dem Heizenergieverbrauch des Gebäudes zugeordnet. Insofern ist davon auszugehen, dass entsprechende Verbrauchsdaten zumindest für die zentralen technischen Anlagen vorliegen oder mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können. Zudem verfügen die einzelnen Mieteinheiten wie geschrieben über eigene Abzählwerke, sodass eine differenzierte Erfassung und Zuordnung der Verbräuche grundsätzlich möglich sein sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage, eine Erhebung oder Darstellung des Gesamtenergieverbrauchs sei nicht möglich, nicht hinreichend nachvollziehbar und wirft weitere Fragen hinsichtlich der Transparenz und Auswertung der Verbrauchsdaten auf.
Die Anlage dient der Versorgung derselben Nutzungsbereiche, was aus dem Schema vervorgeht.
Besonders kritisch ist darüber hinaus die Korrektur der ursprünglichen Angabe, wonach eine Wärmerückgewinnung vorhanden sei. Die nachträgliche Einordnung als „Büroversehen“ erscheint angesichts der technischen Tragweite dieses Aspekts nicht ausreichend und wirft Fragen hinsichtlich der internen Abstimmungs- und Prüfprozesse auf.
Zudem haben wir unter 3. gefragt, wer aus dem Bezirksamt Entscheidungen getroffen hat und nicht wer für die Ausführung beauftragt war. Die GMH hat zum Beispiel Projekt steuernde Aufgabe und handelt im Auftrag. Fachliche Empfehlungen gibt z.B. der Architekt oder Fachplaner TGA, Entscheidungen werden durch den Bauherren getroffen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um eine weitergehende und konkretisierte Beantwortung folgender Punkte:
Hamburg, am 15.05.2026
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
11. Juni 2026
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-1778, wie folgt Stellung:
Vorbemerkung:
Im Auftrag des Bezirksamtes Harburg wurde das Quartiershaus Ohrnsweg durch die GMH - Gebäudemanagement Hamburg GmbH errichtet. Dort liegen baufachliche Kompetenzen vor, die im Bezirksamt selbst nicht vorhanden sind. Wie bei anderen Bauvorhaben, hat auch beim Bau des Quartiershauses Ohrnsweg ein enger Austausch zwischen Bezirksamt und Realisierungsträger stattgefunden, um unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen zu guten Entscheidungen zu kommen.
Die Verwaltung der FHH operiert durch hierarchieübergreifende Kommunikation, die auf einem kontinuierlichen fachlichen Austausch zu den jeweiligen Aufgaben basiert. Eine Zuschreibung einzelner Vorgänge an einzelne Personen und Entscheidungsträger ist daher nicht möglich, da Verwaltungsvorgänge nicht durch persönliches Handeln, sondern durch gemeinsame Richtungsentscheidungen und strategische Vorgaben entschieden werden.
Siehe Anlage 1
Dazu liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor.
Dazu liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor.
Dazu liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor.
Der Stromverbrauch auf dem Allgemeinstromzähler lag im Jahr 2023 bei 525 kWh, im Jahr 2024 bei 61.876 kWh, davon Verbrauch der Wärmepumpe 8.752,67 kWh. Für das Jahr 2025 liegt uns noch keine Stromabrechnung vor.
Die zentrale Erfassung erfolgt über den Allgemeinstromzähler welcher sämtliche Allgemeinstromverbräuche im Objekt erfasst, wie RLT-Anlage, Heizenergie, Aufzüge, Licht etc. Die Wärmepumpe verfügt über einen separaten Unterzähler, so dass der Wärmepumpenverbrauch aus dem Allgemeinstrom herausgerechnet werden kann.
Die Mieteinheiten verfügen alle über einen eigenen Stromzähler.
Die Mietenden haben eigenständige Versorgungsverträge zur Energiebereitstellung abgeschlossen.
Siehe Vorbemerkung.
Nein.
Carstensen
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