21-1898.01

Antwort Anfrage SPD betr. Geschwindigkeitsmessungen Bauernweide

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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08.02.2022
Sachverhalt

 

Mit der Antwort auf die Drucksache 21-1731 betr. Tempo 30 auf Bauernweide einhalten, nahm die Behörde für Inneres und Sport wie folgt Stellung:

"Erkenntnisse zu einem erhöhten Geschwindigkeitsniveau liegen nicht vor. Die Straße

Bauernweide wird regelmäßig durch Kräfte des PK 47 bestreift.

Gemäß der gültigen Fassung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen

und Verkehrseinrichtungen (HRVV) vom 23.11.2021 kommen für die Anordnung von „30“- Piktogrammen auf der Fahrbahn nur Zonen in Betracht, die trotz rechtskonformer Verkehrszeichenregelung ein überdurchschnittlich hohes Maß an

- Geschwindigkeitsüberschreitungen (Überschreitungen von mindestens 15% gemessener Fahrzeuge ab 40 km/h)

- Geschwindigkeits-Unfällen oder Rechts-vor-Links-Unfällen (Unfallhäufungsstellen) oder

- Fahrbahnquerungen durch Fußgängerinnen und Fußgänger, insbesondere durch Kinder und mobilitätseingeschränkte Personen an bestimmten Örtlichkeiten

aufweisen."

Auch wenn erfreulicherweise hier die Unfallauswertung der letzten drei Jahre für die Straße Bauernweide ein unauffälliges Unfallbild ergab, so handelt es sich um eine Straße, die häufig von Besuchern des Neugrabener Zentrums gequert wird. Auch befindet sich die Katholische Schule Neugraben knapp 350m davon entfernt, die Ganztagsgrundschule Am Johannisland rund 700m und sie bietet vom Süden kommend, den direkten Zugang zum S-Bahnhof Neugraben.

 

Dies vorausgeschickt bitten wir um Beantwortung

 

1. Wann sind in den Jahren 2019 bis 2021 Geschwindigkeitsmessungen in der Bauernweide durchgeführt worden und mit welchem Ergebnis?

2. Falls keine Messungen durchgeführt worden sind: wie kommt die Behörde/PK47 zu ihrer Einschätzung, dass die genannten Voraussetzungen der Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht vorliegen?

3. Aufgrund welcher Datenlage kommt die Behörde/PK47 zu dem Schluss, dass in der Bauernweide "Fahrbahnquerungen durch Fußgängerinnen und Fußgänger, insbesondere durch Kinder und mobilitätseingeschränkte Personen an bestimmten Örtlichkeiten" nicht gegeben sind? (siehe Vorbemerkungen)