20-2065

Prüfung der Verkehrssituation im Burgunderweg 1 in Niendorf Drs. 20-1981, Beschluss der BV vom 15.12.2016

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

Zur o.g. Beschlussempfehlung nimmt die Verkehrsdirektion 51 als zentrale Straßenver-kehrsbehörde in Abstimmung mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommis-sariat (PK) 24 wie folgt Stellung:

 

Der Burgunderweg ist Teil einer Tempo 30-Zone. In Hausnr. 2 ist eine offene Ganztagsgrundschule mit Vorschule, davor befindet sich eine Schulbushaltestelle. In Hausnr. 1 sind zwei KITA untergebracht. In dem in Frage stehenden Bereich zwischen dem Garstedter Weg und dem Rugierweg gibt es insbesondere morgens und mittags/nachmittags ein hohes Verkehrsaufkommen aufgrund von regem Bring- und Holverkehr. Es wurden daher zeitlich begrenzte (Montag-Freitag 6-17 Uhr) Haltverbote eingerichtet. Darüber hinaus wurden bereits Anfang der 70er Jahre Schutzgitter angeordnet. Dennoch verhalten sich die Fahrzeugführer, überwiegend also vermutlich die Eltern, nicht immer verkehrsgerecht und es werden rücksichtslos die Fahrzeuge abgestellt.

Die Verkehrsunfalllage im Burgunderweg ist in den letzten drei Jahren unauffällig. Es gab lediglich in 2016 einen Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Kind vor der Schule Burgunderweg. Dieses wurde von einem PKW seitlich gestreift und leicht verletzt.

Durch ein verdeckt aufgestelltes Verkehrsstatistikgerät in der Zeit vom 09.01.-12.01.2017 wurde festgestellt, dass sich die gefahrene Geschwindigkeit im üblichen Bereich einer Tempo 30-Zone bewegt. Zu den Bring- und Holzeiten, vermutlich aufgrund der oben geschilderten Verkehrssituation, sogar deutlich darunter.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass keine Verkehrssicherheitsdefizite vorliegen, die durch straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen verringert werden könnten.

 

 

Zu den einzelnen Forderungen:

 

-          Die Tempo 30-Zone ist korrekt beschildert und damit auch deutlich als solche erkennbar. Die sich daraus ergebenen Pflichten, z. B. dass der Kraftfahrer jederzeit mit Fußgängerquerungen (auch und besonders Kinder) rechnen und ggf. auch langsamer als die höchstzulässige Geschwindigkeit 30 fahren muss, sind auch durchaus bekannt. Wenn sich Verkehrsteilnehmer nicht daran halten, ist dies in der Regel nicht auf ein Nichterkennen der vorhandenen Verkehrsregelung zurückzuführen.

Das Aufbringen von Piktogrammen würde nur Sinn machen, wenn dadurch Defizite der Verkehrssicherheit behoben werden könnten. Dieses ist aber nicht der Fall (siehe auch Vorbemerkung) und damit nicht erforderlich bzw. zulässig.

Das Aufstellen eines Gefahrzeichens 136 (Kinder) ist laut Verwaltungsvorschrift zur StVO in Tempo 30-Zonen nicht erforderlich (siehe oben).

 

-          Eine Querungshilfe macht an der empfohlenen Stelle keinen Sinn. Die Kreuzung Garstedter Weg/Burgunderweg kann gefahrlos gequert werden (Die Lichtzeichenanlage ist ca. 60 Meter vom Schuleingang entfernt).

Gegenüber Burgunderweg 3 befindet sich die Haltestelle des Schulbusses und der restliche Bereich ist mit Schutzgittern versehen. Diese müssten bei Einrichtung einer Querungshilfe geöffnet werden. Diese Stelle würde dann zusätzlich verbotswidrig als „Haltestelle“ für Ein- und Aussteigen benutzt werden und eine Gefahrenstelle darstellen.

 

-          Zur Anpassung der gesamten Parksituation siehe Vorbemerkung und Fazit.

 

-          Der Burgunderweg ist eine dem allgemeinen Verkehr uneingeschränkt gewidmete Straße. Zur Nutzung in diesem Rahmen gehört auch das Befahren mit Lkw über 7,5 t.

Die Straßenverkehrsbehörde kann den widmungsgemäßen Verkehr nur nach den Vorschriften des § 45 StVO beschränken. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind grundsätzlich nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Von den dort fahrenden Lkw gehen keine besonderen Gefahren aus.

 

Für die gewünschte Geschwindigkeitsreduzierung gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein Tempo 30 im Garstedter Weg würde nicht für eine Verminderung der Staubildung im Sinne der Antragsteller sorgen. Eine besondere Gefährdung der querenden Fußgänger kann durch die objektive Unfalllage auch nicht bestätigt werden.

 

Fazit:

Es sind alle erforderlichen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen getroffen worden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Das PK 24 wird die Überwachung der Verkehrslage im Burgunderweg im Rahmen der per-sonellen Möglichkeiten priorisieren.

Anhänge

keine