Antwort Anfrage gem. § 27 BezVG bezügl. aktueller Kriminalstatistik
Letzte Beratung: 12.03.2024 Hauptausschuss Ö 1.3
Die aktuelle Kriminalstatistik für das Jahr 2020 zeigt einen signifikanten Anstieg im Bereich der häuslichen Gewalt, der sog. Partnerschaftsgewalt. In 2020 wurden 5397 Menschen in Hamburg Opfer solcher Gewalttaten, fast 80% davon waren Frauen.
Hieraus ergeben sich für den Bezirk Harburg folgende Fragen:
1. Wie hoch ist die Anzahl der im Bezirk Harburg angezeigten Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt?
2. Wie hoch ist hierbei der Anteil an Frauen, die Opfer dieser Gewalttaten wurden?
3. Wie hoch war die Anzahl der Gewalttaten in 2019 und wie hoch war hierbei der Anteil von Frauen, die Opfer der häuslichen Gewalt wurden?
4. Wurden von der Polizei in 2020 in diesen Fällen sog. Wegweisungen verfügt?
a. Wenn ja, wie viele?
b. Wenn nein, warum nicht?
5. Gab es durch die derzeitigen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie Situationen, dass eine Wegweisung nicht verfügt wurde, weil die gewalttätige Person keine andere Unterkunft hätte aufsuchen können?
a. Wenn ja, wie wurde sichergestellt, dass es nicht erneut zu gewalttätigen Übergriffen kommen konnte?
6. Liegen der Polizei Zahlen dazu vor, wie viele Frauen in 2020 aus der häuslichen Gewalt in Frauenhäuser geflohen sind?
a. Wenn ja, wie viele Frauen waren es und gab es für alle diese Frauen ausreichend Platz in Frauenhäusern zur Verfügung?
b. Falls nein, warum werden diese Zahlen nicht erfasst?
7. Wie viele Kinder und Jugendliche wurden Opfer häuslicher Gewalt in Harburg? Sofern möglich, bitte in Altersgruppen darstellen.
a. Wie ist die Entwicklung gegenüber 2019 in dieser Gruppe?
b. Wurden im Zusammenhang dieser Anzeigen Kindeswohlgefährdungen festgestellt? Wenn ja, wie viele und mit welchen daraus resultierenden Maßnahmen?
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende 16.03.2021
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu der Anfrage der GRÜNE-Fraktion (Drs. 21-1169) wie folgt Stellung:
Die aktuelle Kriminalstatistik für das Jahr 2020 zeigt einen signifikanten Anstieg im Bereich der häuslichen Gewalt, der sog. Partnerschaftsgewalt. In 2020 wurden 5397 Menschen in Hamburg Opfer solcher Gewalttaten, fast 80% davon waren Frauen.
Hieraus ergeben sich für den Bezirk Harburg folgende Fragen:
Die Polizei erfasst Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog der Richtlinien für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Die statistische Erfassung eines Falles erfolgt nach den Richtlinien für die Führung der PKS mit Abschluss aller polizeilichen Ermittlungen durch die für die Endbearbeitung zuständige Dienststelle bei endgültiger Abgabe der entstandenen Ermittlungsvorgänge bzw. des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In der PKS wird ein Fall in dem Monat gezählt, in dem er erfasst wurde. Die Tatzeit bleibt dabei unberücksichtigt.
Fälle der häuslichen Gewalt oder der Beziehungsgewalt werden in der PKS nicht gesondert gekennzeichnet bzw. ausgewiesen. Ersatzweise wird an dieser Stelle die Anzahl der Opfer in der Kategorie Partnerschaften (Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaft, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, ehemalige Partnerschaften) für die ausgewählten PKS-Schlüssel „Gewaltkriminalität“ (PKS Summenschlüssel: 892000)[1] und „Vorsätzliche einfache Körperverletzung“ (PKS-Schlüssel: 224000) herangezogen.
Obwohl sich das Phänomen Beziehungsgewalt durch eine größere Deliktsvielfalt auszeichnet, muss die Auswahl auf vorstehende Straftaten beschränkt werden, da Daten zu Opfern in der PKS nur bei Delikten erfasst werden, für die im Straftatenkatalog eine Opfererfassung vorgesehen ist. Nach den aktuellen bundeseinheitlich geltenden PKS-Richtlinien betrifft dies vor allem Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung). Im Gegensatz dazu findet bei anderen Straftaten, die auch typisch für Handlungen im Zusammenhang mit Beziehungsgewalt sind, z. B. Straftaten gemäß § 4 GewSchG (Verstöße gegen eine Schutzanordnung), Beleidigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Vortäuschen einer Straftat, keine Opfererfassung in der PKS statt. Demnach wird die PKS immer nur einen Teil der Delikte im Kontext der Beziehungsgewalt abbilden können.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Opfererfassung in der PKS um sogenannte Opferwerdungen, das heißt wenn eine Person im Laufe eines Jahres mehrfach Opfer von Straftaten geworden ist, wird sie auch mehrfach in der PKS erfasst. Daten zum Opfer werden nicht auf Basis der Fälle, sondern auf Basis der Erfassungen der Opferwerdungen ausgewertet. Eine Verknüpfung mit Fallzahlen ist nicht möglich.
Im Jahr 2020 sind in der PKS im Bezirk Harburg insgesamt 533 Fälle von Partnerschaftsgewalt durch vorsätzliche einfache Körperverletzung (PKS-Schlüssel 224000) erfasst worden. Hierbei handelte es sich in 392 Fällen (73,5 Prozent) um weibliche Opfer. Bei den insgesamt 99 erfassten Fällen von Partnerschaftsgewalt durch Gewaltdelikte (PKS-Schlüssel 892000) handelte es sich in 67 Fällen (67,7 Prozent) um weibliche Opfer.
Die Auswertung von PKS-Daten in Tabellenform als standardisierte Ergebnistabellen unterliegt einem bundesweit abgestimmten Prozess. Darin wird fachlich beschrieben, wie die PKS-Daten zu erheben sind und wie sie in den jeweiligen Ergebnistabellen ausgewertet werden. Eine Antwort auf die Frage zu Opferwerdungen auf der Ebene der Bezirke, Stadtteile sowie Ortsteile wie zu den Fragen 1. und 2. bedarf einer Sonderauswertung, welche lediglich für ein Jahr rückwirkend erstellt werden kann.
Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren hunderttausend Akten ist in der für die Beantwortung einer bezirklichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
a. Wenn ja, wie viele?
b. Wenn nein, warum nicht?
Die polizeiliche Intervention bei Beziehungsgewalt wird konsequent durchgeführt, es gilt der Grundsatz „Wer schlägt, muss gehen!“. Das betrifft - bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere die sogenannte Wegweisung einschließlich Rückkehrverbot nach § 12b Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) als wirksame polizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr.
Darüber hinaus siehe Drs. 22/132.
a. Wenn ja, wie wurde sichergestellt, dass es nicht erneut zu gewalttätigen
Übergriffen kommen konnte?
Die Polizei nimmt keine Erfassungen im Sinne der Fragestellung vor. Grundsätzlich gilt der Grundsatz „Wer schlägt, muss gehen!“ unabhängig von der Unterkunftssituation der davon betroffenen Person. Diese ist für eine Unterkunft grundsätzlich selbst verantwortlich. Daran hat sich auch in der Pandemie-Situation keine Änderung ergeben. Entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten standen auch in der Pandemie grundsätzlich zur Verfügung.
Die Polizei vermittelt Opfern von häuslicher Gewalt im Einzelfall die telefonische Erreichbarkeit der zentralen Aufnahme der Frauenhäuser oder unterstützt anderweitig bei der Kontaktaufnahme. Eine Überprüfung oder eine Rückmeldung seitens der Frauenhäuser oder der Betroffenen an die Polizei, ob der Weg in ein Frauenhaus beschritten wurde, findet nicht statt.
Im Übrigen werden bei der Polizei keine Statistiken im Sinne der Fragestellungen geführt.
Die Polizei leitet in allen Fällen, bei denen sie von Straftaten Kenntnis erhält, ein Strafverfahren ein.
Darüber hinaus werden Statistiken im Sinne der Fragestellungen bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren hunderttausend Akten ist in der für die Beantwortung einer bezirklichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Gez. Heimath
f.d.R. Martens
[1] Zur Gewaltkriminalität zählen, Mord (PKS-Schlüssel 01****), Totschlag und Tötung auf Verlangen (PKS-Schlüssel 0200**), Vergewaltigung / sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff im besonders schweren Fall einschließlich mit Todesfolge (PKS-Schlüssel 111***), Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (PKS-Schlüssel 21****), Körperverletzung mit Todesfolge (PKS-Schlüssel 2210**), Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weibl. Genitalien (PKS-Schlüssel 222***), Erpresserischer Menschenraub (PKS-Schlüssel 233***), Geiselnahme (PKS-Schlüssel 234***), Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (PKS-Schlüssel 235000).
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