Tempo 30 in der Alsterdorfer Straße: Wiederholerschilder an Einmündungen, Schulwegsicherheit und Entscheidungsgrundlagen Anfrage gem. § 27 BezVG
Mit Drs. 22-0412 wurde im Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität am 20.11.2024 ein gemeinsamer Antrag (SPD/CDU/FDP/Volt) beraten, der auf Defizite in der Beschilderung zeitlich begrenzter Tempo-30-Strecken im Bezirk abstellt. Konkret wird für die Alsterdorfer Straße benannt, dass an Einmündungen/Zufahrten (insbesondere Baumkamp, Bussestraße, Himmelstraße sowie Wolffsonweg) Wiederholungszeichen fehlen, sodass Einfahrende derzeit nicht erneut darauf hingewiesen werden, dass die Tempo-30-Begrenzung fortgilt. Diese Beschlussempfehlung wurde im Ausschuss einstimmig beschlossen und der Hauptausschuss ist ihr am 03.12.2024 gefolgt (Drs. 22-0412.1).
In der polizeilichen Stellungnahme (22-0412.1.1) dazu wird mit Verweis auf HRVV/§ 45 Abs. 9 StVO dargestellt, dass Wiederholungszeichen “hinter Kreuzungen und Einmündungen mit angepasster Streckenangabe [...] dann erfolgen [sollen], wenn mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist.” Außerdem verweist die Stellungnahme auf das städtische Ziel, den „Schilderwald“ zu reduzieren. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden insoweit mangels Rechtsgrundlage als nicht umsetzbar abgelehnt.
Fragen
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Straßenverkehrsbehörde:
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 beantwortet die Fragen unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 33 wie folgt:
Nein. Es erfolgt immer eine Einzelfallentscheidung und Gesamtabwägung.
Es existiert keine Definition. Die Entscheidungen werden aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen getroffen.
entfällt
Bis 2001 endete die Elisabeth-Flügge-Straße 80m hinter der Alsterdorfer Straße als Sackgasse mit Wendemöglichkeit. Das Verkehrszeichen (VZ) 357 (Sackgasse) wurde entsprechend angebracht. Im Jahr 2001 wurde auf dem Gelände der Evangelischen Stiftung Alsterdorf (Privatgrund) eine Stichstraße geschaffen, um die neuen Häuser und die Schule verkehrlich besser anzubinden. Der Bordverlauf der öffentlichen Straße wurde abgesenkt, um eine Befahrbarkeit der Stichstraße zu erreichen. Damit wurde allerdings auch eine Möglichkeit geschaffen, das Privatgelände von der Sengelmannstraße bis zur Alsterdorfer Straße durchgängig zu befahren und von dort aus in die Alsterdorfer Straße einzubiegen. Auf dem Privatgelände befinden sich mit Schule, Einkaufszentrum und Krankenhaus diverse Einrichtungen, die von jedermann zu jederzeit aufgesucht werden können. In diesem Sinne findet auf dem Gelände öffentlichen Verkehr auf einer privaten Straße statt. Darunter befinden sich auch diverse Zuliefer-, Fahrdienst- und Besucherverkehre. Insofern wurde bei Anordnung der Tempo-30-Strecke die tatsächliche verkehrliche Nutzung des Privatgeländes beachtet und hinter dem Einmündungsbereich der Hinweis auf die Tempo-30-Strecke wiederholt. Das VZ 357 hingegen wurde aufgrund des Endes des öffentlichen Verkehrsraumes und zur Unterbindung eines zu hohen Verkehrsdrucks auf dem Privatgelände nicht entfernt. Seit letztem Jahr wurde in der Elisabeth-Flügge-Straße im Bereich des Privatgeländes eine Schrankenlösung zur Verbesserung des Parkraummanagements und zur Unterbindung von reinen Durchfahrten implementiert. Damit wurde wieder eine tatsächliche Sackgasse geschaffen. Dieser Umstand könnte aber jederzeit wieder -ohne behördlichen Einfluss- geändert werden. Um nicht immer auf Veränderungen in der Verkehrsführung auf dem Privatgrund reagieren zu müssen, wurde auf die Wegordnung des Verkehrszeichens nach der Einmündung der Elisabeth-Flügge-Straße in die Alsterdorfer Straße verzichtet.
Eine erneute Überprüfung führte zu dem Ergebnis, dass weitere Verkehrszeichen (VZ) 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) in der Alsterdorfer Straße an den Knoten Himmelstraße, Bussestraße, Baumkamp, Wolffsonweg angeordnet werden.
Primär heuristisch, flankiert durch nicht statistisch valide eigene Beobachtungen vor Ort.
Wohngebiete sind per se nicht als Durchfahrtstraßen angelegt; die baulichen Gegebenheiten sind entsprechend angepasst vorhanden und bieten keine Attraktivität hinsichtlich einer schnellen Durchfahrt.
In Höhe der Einmündung zur Alsterdorfer Straße ist die Vorfahrt der Verkehrsteilnehmenden auf der Alsterdorfer Straße zu achten. Dies geht üblicherweise mit einem Haltevorgang einher. Direkt gegenüber der Einmündung befindet sich -gut sichtbar- die Kindertagesstätte. Daraus ergibt sich, dass erst nach der Einmündung beschleunigt werden kann und der Verkehrsteilnehmende sich dann bereits in einer ausreichenden Entfernung zum Gefahrenbereich (Eingang der Kindertagesstätte) befindet.
c) Gibt es hierzu einen Schriftsatz oder eine sonstige Unterlage, die die Begründung „gerichtsfest“ macht?
Nein.
Formalisierte Kriterien existieren nicht; es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung, die auf einer umfassenden Gesamtabwägung basiert.
Diese Entscheidung wird von den Sachbearbeitenden der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde getroffen. Die Begründung erfolgt in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung, wobei eine Negativbegründung grundsätzlich nicht angegeben wird.
Im Zweifelsfall würde in solchen Angelegenheiten ein Gerichtsverfahren eingeleitet und eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden
Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht befugt, Auskünfte zu haftungsrechtlichen Fragestellungen zu erteilen.
Nein
Eine 120 m lange Strecke zwischen zwei Tempo 30-Strecken in der Alsterdorfer Straße zwischen Winterhuder Marktplatz und Braamkamp ist derStraßenverkehrsbehörde nicht bekannt..
entfällt
entfällt
Antje Nettelbeck
Jan D. Talleur
Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)
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