22-1777

Tempo 30 in der Alsterdorfer Straße: Wiederholerschilder an Einmündungen, Schulwegsicherheit und Entscheidungsgrundlagen Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Mit Drs. 22-0412 wurde im Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität am 20.11.2024 ein gemeinsamer Antrag (SPD/CDU/FDP/Volt) beraten, der auf Defizite in der Beschilderung zeitlich begrenzter Tempo-30-Strecken im Bezirk abstellt. Konkret wird für die Alsterdorfer Straße benannt, dass an Einmündungen/Zufahrten (insbesondere Baumkamp, Bussestraße, Himmelstraße sowie Wolffsonweg) Wiederholungszeichen fehlen, sodass Einfahrende derzeit nicht erneut darauf hingewiesen werden, dass die Tempo-30-Begrenzung fortgilt. Diese Beschlussempfehlung wurde im Ausschuss einstimmig beschlossen und der Hauptausschuss ist ihr am 03.12.2024 gefolgt (Drs. 22-0412.1).

In der polizeilichen Stellungnahme (22-0412.1.1) dazu wird mit Verweis auf HRVV/§ 45 Abs. 9 StVO dargestellt, dass Wiederholungszeichen “hinter Kreuzungen und Einmündungen mit angepasster Streckenangabe [...] dann erfolgen [sollen], wenn mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist.” Außerdem verweist die Stellungnahme auf das städtische Ziel, den „Schilderwald“ zu reduzieren. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden insoweit mangels Rechtsgrundlage als nicht umsetzbar abgelehnt.
Fragen

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Straßenverkehrsbehörde:

A. Datenbasis: Ortskundig vs. ortsunkundig

  1. Gibt es für die Prüfung/Anordnung von Wiederholungszeichen standardisierte Prüfschemata, Checklisten oder Aktenvermerksvorlagen (insb. HRVV-Prüfung)? Wenn ja: welche Dokumente und wo sind sie einsehbar?

Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 beantwortet die Fragen unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 33 wie folgt:


Nein. Es erfolgt immer eine Einzelfallentscheidung und Gesamtabwägung.

  1. Wie ermittelt die Polizei/StVB die Information, ob vornehmlich mit ortskundigen oder ortsunkundigen Kraftfahrern zu rechnen ist (Definitionen, Kriterien, verwendete Datentypen/Methoden)?

Es existiert keine Definition. Die Entscheidungen werden aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen getroffen.

  1. Wo sind diese Datengrundlagen und Ergebnisse einsehbar (Aktenbestand, Transparenzportal, HmbTG-Verfahren, Ansprechpartner/Referat)? Falls nicht einsehbar: aus welchen Gründen?

entfällt

  1. Welche konkreten Annahmen/Daten lagen der Einschätzung zugrunde, dass beim Einbiegen aus der Elisabeth-Flügge-Straße mit ortsunkundigen Kraftfahrern zu rechnen ist, obwohl es sich um eine Sackgasse handelt und Einfahrende naturgemäß auch wieder in den gleichen Streckenabschnitt zurückfahren müssen?

Bis 2001 endete die Elisabeth-Flügge-Straße 80m hinter der Alsterdorfer Straße als Sackgasse mit Wendemöglichkeit. Das Verkehrszeichen (VZ) 357 (Sackgasse) wurde entsprechend angebracht. Im Jahr 2001 wurde auf dem Gelände der Evangelischen Stiftung Alsterdorf (Privatgrund) eine Stichstraße geschaffen, um die neuen Häuser und die Schule verkehrlich besser anzubinden. Der Bordverlauf der öffentlichen Straße wurde abgesenkt, um eine Befahrbarkeit der Stichstraße zu erreichen. Damit wurde allerdings auch eine Möglichkeit geschaffen, das Privatgelände von der Sengelmannstraße bis zur Alsterdorfer Straße durchgängig zu befahren und von dort aus in die Alsterdorfer Straße einzubiegen. Auf dem Privatgelände befinden sich mit Schule, Einkaufszentrum und Krankenhaus diverse Einrichtungen, die von jedermann zu jederzeit aufgesucht werden können. In diesem Sinne findet auf dem Gelände öffentlichen Verkehr auf einer privaten Straße statt. Darunter befinden sich auch diverse Zuliefer-, Fahrdienst- und Besucherverkehre. Insofern wurde bei Anordnung der Tempo-30-Strecke die tatsächliche verkehrliche Nutzung des Privatgeländes beachtet und hinter dem Einmündungsbereich der Hinweis auf die Tempo-30-Strecke wiederholt. Das VZ 357 hingegen wurde aufgrund des Endes des öffentlichen Verkehrsraumes und zur Unterbindung eines zu hohen Verkehrsdrucks auf dem Privatgelände nicht entfernt. Seit letztem Jahr wurde in der Elisabeth-Flügge-Straße im Bereich des Privatgeländes eine Schrankenlösung zur Verbesserung des Parkraummanagements und zur Unterbindung von reinen Durchfahrten implementiert. Damit wurde wieder eine tatsächliche Sackgasse geschaffen. Dieser Umstand könnte aber jederzeit wieder -ohne behördlichen Einfluss- geändert werden. Um nicht immer auf Veränderungen in der Verkehrsführung auf dem Privatgrund reagieren zu müssen, wurde auf die Wegordnung des Verkehrszeichens nach der Einmündung der Elisabeth-Flügge-Straße in die Alsterdorfer Straße verzichtet.

Eine erneute Überprüfung führte zu dem Ergebnis, dass weitere Verkehrszeichen (VZ) 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) in der Alsterdorfer Straße an den Knoten Himmelstraße, Bussestraße, Baumkamp, Wolffsonweg angeordnet werden.

  1. Wie ist die Einschätzung „mehrheitlich ortskundig“ in Zufahrten zu Gewerbegebieten (z. B. Wolffsonweg auf die Alsterdorfer Straße) zustande gekommen – datengetrieben oder heuristisch? Welche Daten/Indikatoren wurden genutzt (z. B. Verkehrszählung, Quell-Ziel-Annahmen, Lieferverkehr)?

Primär heuristisch, flankiert durch nicht statistisch valide eigene Beobachtungen vor Ort.

  1. Falls Einschätzungen zu ortskundig/ortsunkundig oder zur Notwendigkeit von Wiederholungszeichen auf annahmenbasierten Erwägungen beruhen:
    a) Welche Annahmen wurden konkret getroffen?
    b) Wie sind diese Annahmen im konkreten Fall begründet und dokumentiert (Aktenvermerk, Stellungnahme, Gutachten)?

Wohngebiete sind per se nicht als Durchfahrtstraßen angelegt; die baulichen Gegebenheiten sind entsprechend angepasst vorhanden und bieten keine Attraktivität hinsichtlich einer schnellen Durchfahrt.

In Höhe der Einmündung zur Alsterdorfer Straße ist die Vorfahrt der Verkehrsteilnehmenden auf der Alsterdorfer Straße zu achten. Dies geht üblicherweise mit einem Haltevorgang einher. Direkt gegenüber der Einmündung befindet sich -gut sichtbar- die Kindertagesstätte. Daraus ergibt sich, dass erst nach der Einmündung beschleunigt werden kann und der Verkehrsteilnehmende sich dann bereits in einer ausreichenden Entfernung zum Gefahrenbereich (Eingang der Kindertagesstätte) befindet.


c) Gibt es hierzu einen Schriftsatz oder eine sonstige Unterlage, die die Begründung „gerichtsfest“ macht?

Nein.

B. Abwägung Schulwegsicherheit vs. „Schilderwald“

  1. Nach welchen formalisierten Kriterien wird die Abwägung zwischen Schulwegsicherheit und dem Ziel, den „Schilderwald“ zu reduzieren, vorgenommen – insbesondere bei zeitlich begrenzten Tempo-30-Strecken an Hauptverkehrsstraßen?

Formalisierte Kriterien existieren nicht; es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung, die auf einer umfassenden Gesamtabwägung basiert.

  1. Wer trifft diese Abwägungsentscheidung (Rolle/Hierarchie), wie wird sie dokumentiert (Aktenvermerk/Begründung), und welche Schwellen/Trigger führen dazu, dass zusätzliche Wiederholungsbeschilderung trotz „Schilderwald“-Ziel angeordnet wird.

Diese Entscheidung wird von den Sachbearbeitenden der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde getroffen. Die Begründung erfolgt in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung, wobei eine Negativbegründung grundsätzlich nicht angegeben wird.

C. Vollzug und Ahndung in der Praxis

  1. Wie wird in der Praxis mit Einwänden umgegangen, jemand sei ortsunkundig und habe von daher beim Einbiegen (z. B. über Himmelstraße oder Bussestraße) die Tempo-30-Begrenzung nicht wahrgenommen? Welche rechtlichen Maßstäbe gelten hierbei für Verwarnung/Bußgeld/Beweiswürdigung?

Im Zweifelsfall würde in solchen Angelegenheiten ein Gerichtsverfahren eingeleitet und eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden

  1. Wie wird die haftungsrechtliche Situation bewertet, wenn eine Person (z. B. ein Schüler) durch überhöhte Geschwindigkeit eines vorgeblich Ortsunkundigen in einem schulnahen Abschnitt ohne Wiederholungsbeschilderung zu Schaden kommt?

Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht befugt, Auskünfte zu haftungsrechtlichen Fragestellungen zu erteilen.

  1. Gibt es hierzu interne Risikobetrachtungen, Leitfäden oder bekannte Fallauswertungen, die in die Entscheidungspraxis einfließen (bitte benennen)?

Nein

D. Lückenschluss und Streckenkohärenz

  1. Wird geprüft, die ca. 120 m zwischen den beiden Tempo-30-Strecken in der Alsterdorfer Straße (zwischen Winterhuder Marktplatz und Bramkamp) zu verbinden, um Beschleunigungs-/Bremsvorgänge zu vermeiden und die Verkehrssicherheit im Schulumfeld zu erhöhen?

Eine 120 m lange Strecke zwischen zwei Tempo 30-Strecken in der Alsterdorfer Straße zwischen Winterhuder Marktplatz und Braamkamp ist derStraßenverkehrsbehörde nicht bekannt..

  1. Falls ja: welche Prüfkriterien, welcher Stand, welcher Zeitplan? Falls nein: welche tragenden Gründe (z. B. ÖPNV-Belange, Leistungsfähigkeit, Lärm, Rechtslage)?

entfällt

  1. Falls nein: Die aktuelle StVO (hier § 45 Abs. 9 StVO) sieht den “Lückenschluss” ausdrücklich vor. Wird diese Prüfung nach Veröffentlichung der novellierten HRVV erneut vorgenommen?

entfällt

Antje Nettelbeck

Jan D. Talleur

Dr. Jörg Bormann

(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

Lokalisation Beta
Alsterdorfer Straße Winterhuder Marktplatz Bussestraße Baumkamp Baumkamp Himmelstraße Wolffsonweg Elisabeth-Flügge-Straße Sengelmannstraße Braamkamp

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