22-1513

Unmittelbare Anwendung von Bundesregelungen für Tempo-30-Strecken auf Schulwegen und HRVV Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Am 08.07.2025 antwortete der Senat auf die Frage von Heike Sudmann (Drs. 23/778 [1], Frage 1) Wenden hamburgische Behörden die novellierte StVO bereits auf der Basis der Verwaltungsvorschriften des Bundes an?“ wie folgt:Mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften des Bundes sind hamburgische Behörden verpflichtet, diese auch anzuwenden.“

Der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude hat am 6.10.2025 folgenden Beschluss gefasst::

  1. Das Vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde dafür einzusetzen, auf der gesamten Carl-Cohn-Straße zwischen Otto-Wels-Straße und Bilser Straße (letzte Kreuzung vor dem Kreisel an der Alsterdorfer Straße) eine Tempo-30-Strecke einzurichten.
  2. Die Maßnahme soll prioritär unter dem Gesichtspunkt der Schulwegsicherheit geprüft und umgesetzt werden. Dabei sind insbesondere die Wegebeziehungen von Schüler*innen zu berücksichtigen, die die Carl-Cohn-Straße queren oder entlang gehen bzw. dort mit dem Fahrrad fahren.

Hierzu nahm die VD 51 (Drs. - 22-1424.1.1 [2] ) wie folgt Stellung:

Die Anordnung von Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Nr. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen, Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern wird in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt. Die in § 45 Absatz 9 Nr. StVO neu hinzugekommenen Einrichtungen und Objekte, wie Fußngerüberwege, Spielplätze, hochfrequentierten Schulwege und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, sind noch nicht Bestandteil der aktuellen HRVV. Diese werden in einer Fortschreibung der HRVV in selbige aufgenommen. Aktuell befindet sich die Fortschreibung der HRVV noch in der behördeninternen Absprache. Nach Veröffentlichung der fortgeschriebenen HRVV durch Amt A 43 wird diese Gültigkeit entfalten und kann im Fall der Carl-Cohn-Straße im Rahmen der Prüfung der Einrichtung einer Tempo 30-Strecke ihre Anwendung finden.

Fazit

Die StVO-Novelle sieht die erleichterte Anordnung von Tempo 30 km/h für weitere bestimmte Fallgruppen vor (Fußngerüberwege, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen). Aufgrund dessen ist eine Fortschreibung der HRVV Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen erforderlich. Sobald diese vorliegt, können die neuen Fallgruppen rechtssicher geprüft werden.“

Bei der Carl-Cohn-Straße handelt es sich um einen Schulweg, der nicht über einen Radweg verfügt. Entsprechend dürfen Kinder ab 8 Jahren die Straße nutzen, ab 10 Jahren müssen sie dies auch. Aktuell fahren also Schulkinder im Mischverkehr auf einer Straße, auf der Tempo 50 angeordnet ist. Die Carl-Cohn-Schule wird von über 500 Kindern besucht.

[1] https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/91501/23_00778_erleichterte_anordnung_von_tempo_30_und_klimaschutz_als_ziel_welche_massnahmen_aus_der_stvo_aenderung_2024_wurden_beziehungsweise_werden_umgesetzt

[2] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1015779

Wir fragen:

  1. Ist von der VD 51 bereits geprüft worden, ob an der Carl-Cohn-Straße die Voraussetzung eines hochfrequentierten Schulwegs gem. §45 Abs. 9 Nr. 6 vorliegen?

Falls ja, wie lautet das Ergebnis der Prüfung?

  1. Durch die 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2024 wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) hinsichtlich verschiedener Sicherheitsaspekte im Straßenverkehr geändert.

Wann ist diese Verordnung in Kraft getreten?

  1. Gemäß oben zitierter Aussage der VD 51 sind Mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften des Bundes [sind] hamburgische Behörden verpflichtet, diese auch anzuwenden.“

Wendet Hamburg derzeit die straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gemäß der 57. Verordnung vollständig an?

Falls nein: Welche der Vorschriften dieser Verordnung werden ggf. bereits angewandt, welche nicht? Warum werden diese nicht bereits angewandt?

  1. Wie erklärt der Senat eine eventuelle Abweichung vom Prinzip der direkten Wirksamkeit der bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. 3.)? Welche Rechtsgrundlage hat diese Missachtung der unmittelbaren Gültigkeit der Vorschriften?
  2. Welche Möglichkeiten haben betroffene Bürger*innen, Rechtskörperschaften oder Verwaltungsorgane, sich gegen eine Nicht-Anwendung der bundesrechtlichen Regelungen gemäß Punkt 2 zu wenden?

Bezirksabgeordnete Katharina Fischer-Zernin, Marcel Bulawa, Daniela Clément, Sidney Gregor-Wielan, Nadja Grichisch, Katrin Hofmann, Dr. Anıl Kaputanoğlu, Timo B. Kranz, Azra Kültür, Isabel Permien, Angelina Platz, Carsten Redlich, Christoph Reiffert,

Thorsten Schmidt, Nergis Zarifi

Anhänge

Keine

Lokalisation Beta
Carl-Cohn-Straße Otto-Wels-Straße Bilser Str. Alsterdorfer Str.

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