Die Bezirksversammlung hat im November 2024 einstimmig einen Prüfauftrag beschlossen, der auf eine bezirksweite Kontrolle und Nachbesserung der Beschilderung aller Tempo-30-Strecken gerichtet ist (Drs. Nr. 22-0412). Der Auftrag umfasst ausdrücklich auch Zufahrtsstraßen zu Tempo-30-Bereichen und zielt auf eine ausreichende und konsequente Beschilderung ab.
In der polizeilichen Stellungnahme hierzu (Drs. Nr. 22-0412.1.1) wurde dieser Prüfauftrag unter Verweis auf HRVV und StVO zurückgewiesen. In der Begründung wird die Notwendigkeit zusätzlicher Wiederholungsbeschilderung hinter Einmündungen in Zweifel gezogen und die Ausrichtung der Beschilderung an ortsfremden Verkehrsteilnehmenden hervorgehoben.
Nach erneuter Befassung und gezielter Nachfrage, wurde in Drs. 22-1777 durch die Polizei mitgeteilt, dass eine erneute Überprüfung erfolgt sei. Diese habe nun ergeben, dass in der Alsterdorfer Straße an den Knoten Himmelstraße, Bussestraße, Baumkamp und Wolffsonweg zusätzliche Verkehrszeichen VZ 274-30 anzuordnen sind.
Damit stehen eine zunächst ablehnende Bewertung des einstimmigen politischen Prüfauftrags und eine spätere Anordnung zusätzlicher Tempo-30-Beschilderung im selben Sachzusammenhang nebeneinander. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Wirkmacht und Reichweite Beschlüsse politischer Gremien gegenüber der Polizei Hamburg und der straßenverkehrsrechtlichen Praxis tatsächlich entfalten, insbesondere wenn ein Beschluss zunächst ohne erkennbare Folgen bleibt und erst wiederholte, formalisierte Nachfragen zu einer sachlichen Neubewertung und konkreten Anordnungen führen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Polizei Hamburg:
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Welche fachliche und rechtliche Bedeutung misst die Polizei Hamburg einem einstimmigen Beschluss der Bezirksversammlung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Straßenverkehrsbehörde bei, konkret bei einem bezirksweiten Prüfauftrag zur Beschilderung von Tempo-30-Strecken?
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Welche Mindestanforderungen an die Konkretheit der Vorgabe bzw. Festlegung von Prüfgegenstand und Prüfmaßstab eines politischen Prüfauftrags werden angesetzt, damit daraus eine tatsächliche Prüfung mit Ergebnisableitung folgt, insbesondere bei der Frage „ausreichende und konsequente Beschilderung“?
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Welche konkrete Begründung trägt die damalige Entscheidung, den Prüfauftrag unter Verweis auf HRVV und StVO zurückzuweisen, bezogen auf den Kern des Auftrags „Prüfung“ und nicht bezogen auf eine vorweggenommene Ablehnung von Einzelmaßnahmen?
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Welche Art von zusätzlicher Substantiierung entsteht durch eine §27-Anfrage in der Praxis, die bei einem politischen Beschluss nicht als ausreichend angesehen wird (obwohl der Beschluss einstimmig ist)?
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Welche Anforderungen gelten für die Polizei an die Begründungstiefe gegenüber einem politischen Gremium, wenn ein einstimmig beschlossener Prüfauftrag keine Wirkung entfaltet, bezogen auf Nachvollziehbarkeit, Tatsachenbasis und Abwägungsmaßstab?
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Welche Änderungen in der Bewertung wurden durch die späteren Nachfragen ausgelöst, die schließlich zur Anordnung zusätzlicher VZ 274-30 führten, konkret an den Knoten Himmelstraße, Bussestraße, Baumkamp, Wolffsonweg?
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Welche neue Tatsachengrundlage oder neue rechtliche Würdigung lag der späteren Entscheidung zugrunde, bezogen auf genau dieselbe Fragestellung, nämlich ob zusätzliche Tempo-30-Wiederholungsbeschilderung an Einmündungen erforderlich ist?
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Welche Konsequenz folgt aus der nun vorgenommenen Ergänzung der Beschilderung in der Alsterdorfer Straße für die Umsetzung des bezirksweiten Prüfauftrags, also für die Kontrolle und Nachbesserung aller Tempo-30-Strecken im Bezirk (Drs-Nr. 22-0412)?
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Lässt die in Drs. 22-1777 dargestellte Neubewertung der Beschilderungssituation in der Alsterdorfer Straße zu, dass auch an der Einmündung Lattenkampstieg in Fahrtrichtung stadteinwärts ein weiteres Verkehrszeichen VZ 274-30 als Wiederholungszeichen angeordnet und installiert wird?
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Werden Werkzeuge verwendet, um basierend auf vorhandenen Daten (u.a. Geodaten, Verkehrszeichen-Datenbank, Verkehrsuntersuchungen) solche Prüfungen zur Anordnung von Wiederholungszeichen automatisiert durchzuführen? Wenn nicht: Ist mit der Umsetzung solcher Systeme zu rechnen?
Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)