22-1958

Einstimmig beschlossen, aber unverbindlich: Wie ernst nimmt die Polizei politische Prüfaufträge? Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung hat im November 2024 einstimmig einen Prüfauftrag beschlossen, der auf eine bezirksweite Kontrolle und Nachbesserung der Beschilderung aller Tempo-30-Strecken gerichtet ist (Drs. Nr. 22-0412). Der Auftrag umfasst ausdrücklich auch Zufahrtsstraßen zu Tempo-30-Bereichen und zielt auf eine ausreichende und konsequente Beschilderung ab.

In der polizeilichen Stellungnahme hierzu (Drs. Nr. 22-0412.1.1) wurde dieser Prüfauftrag unter Verweis auf HRVV und StVO zurückgewiesen. In der Begründung wird die Notwendigkeit zusätzlicher Wiederholungsbeschilderung hinter Einmündungen in Zweifel gezogen und die Ausrichtung der Beschilderung an ortsfremden Verkehrsteilnehmenden hervorgehoben.

Nach erneuter Befassung und gezielter Nachfrage, wurde in Drs. 22-1777 durch die Polizei mitgeteilt, dass eine erneute Überprüfung erfolgt sei. Diese habe nun ergeben, dass in der Alsterdorfer Straße an den Knoten Himmelstraße, Bussestraße, Baumkamp und Wolffsonweg zusätzliche Verkehrszeichen VZ 274-30 anzuordnen sind.

Damit stehen eine zunächst ablehnende Bewertung des einstimmigen politischen Prüfauftrags und eine spätere Anordnung zusätzlicher Tempo-30-Beschilderung im selben Sachzusammenhang nebeneinander. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Wirkmacht und Reichweite Beschlüsse politischer Gremien gegenüber der Polizei Hamburg und der straßenverkehrsrechtlichen Praxis tatsächlich entfalten, insbesondere wenn ein Beschluss zunächst ohne erkennbare Folgen bleibt und erst wiederholte, formalisierte Nachfragen zu einer sachlichen Neubewertung und konkreten Anordnungen führen.

Gemäß § 27 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) kann die Bezirksversammlung in allen

Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die

Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt, an die jeweils zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Empfehlung aussprechen. Entgegen der Ansicht der Fragestellenden hat ein Beschluss nach § 27 BezVG daher keinen verbindlich umzusetzenden Auftrag oder Prüfauftrag zum Gegenstand.

Die Beurteilung und fachliche Prüfung eines Sachverhalts erfolgt durch die zuständigen

Straßenverkehrsbehörden dabei unabhängig, ob ein politischer Beschluss einstimmig oder mehrheitlich gefasst wurde. Ein einstimmiger Beschluss drückt zwar einen breiten politischen Willen aus, ersetzt jedoch nicht die notwendige rechtliche und fachliche Bewertung.

Zur Umsetzung des Auskunfts- und Empfehlungsrechts nach § 27 BezVG prüft die zuständige

Straßenverkehrsbehörde für konkret genannte Örtlichkeiten, ob die rechtlichen Voraussetzungen (u.a. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV)) vorliegen und dem Beschluss Rechnung getragen werden kann.

Der Prüfgegenstand (z. B. konkrete Straßenabschnitte, Art der Beschilderung) und der Prüfmaßstab (z. B. rechtliche Grundlagen, Sicherheitsaspekte) sollten klar benannt sein. Der Prüfmaßstab wird anhand der rechtlichen Grundlagen durch die Straßenverkehrsbehörde festgelegt. Allgemeine Formulierungen wie „ausreichende und konsequente Beschilderung“ bedürfen einer weiteren Präzisierung, um eine zielgerichtete Prüfung zu ermöglichen.

Die Entscheidung, ob einer Empfehlung nachgekommen werden kann, trifft die

Straßenverkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen ihrer fachlichen und rechtlichen Zuständigkeit.

Den Anfragenden sollen dabei in der Antwort die Zulässigkeit, Geeignetheit sowie Angemessenheit einer Entscheidung nachvollziehbar und verständlich, basierend auf den rechtlichen Grundlagen, dargelegt werden.

Dies vorausgeschickt, nimmt die Behörde für Inneres und Sport wie folgt Stellung:

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Polizei Hamburg:

  1. Welche fachliche und rechtliche Bedeutung misst die Polizei Hamburg einem einstimmigen Beschluss der Bezirksversammlung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Straßenverkehrsbehörde bei, konkret bei einem bezirksweiten Prüfauftrag zur Beschilderung von Tempo-30-Strecken?

Siehe Vorbemerkung

  1. Welche Mindestanforderungen an die Konkretheit der Vorgabe bzw. Festlegung von Prüfgegenstand und Prüfmaßstab eines politischen Prüfauftrags werden angesetzt, damit daraus eine tatsächliche Prüfung mit Ergebnisableitung folgt, insbesondere bei der Frage „ausreichende und konsequente Beschilderung“?

Siehe Vorbemerkung

  1. Welche konkrete Begründung trägt die damalige Entscheidung, den Prüfauftrag unter Verweis auf HRVV und StVO zurückzuweisen, bezogen auf den Kern des Auftrags „Prüfung“ und nicht bezogen auf eine vorweggenommene Ablehnung von Einzelmaßnahmen?

Eine Zurückweisung im Sinne der Frage ist durch die Polizei nicht erfolgt. Im Übrigen siehe Drs. 22-0412.1 sowie die Vorbemerkun

  1. Welche Art von zusätzlicher Substantiierung entsteht durch eine §27-Anfrage in der Praxis, die bei einem politischen Beschluss nicht als ausreichend angesehen wird (obwohl der Beschluss einstimmig ist)?

Siehe Vorbemerkung

  1. Welche Anforderungen gelten für die Polizei an die Begründungstiefe gegenüber einem politischen Gremium, wenn ein einstimmig beschlossener Prüfauftrag keine Wirkung entfaltet, bezogen auf Nachvollziehbarkeit, Tatsachenbasis und Abwägungsmaßstab?

Siehe Vorbemerkung

  1. Welche Änderungen in der Bewertung wurden durch die späteren Nachfragen ausgelöst, die schließlich zur Anordnung zusätzlicher VZ 274-30 führten, konkret an den Knoten Himmelstraße, Bussestraße, Baumkamp, Wolffsonweg?
  2. Welche neue Tatsachengrundlage oder neue rechtliche Würdigung lag der späteren Entscheidung zugrunde, bezogen auf genau dieselbe Fragestellung, nämlich ob zusätzliche Tempo-30-Wiederholungsbeschilderung an Einmündungen erforderlich ist?

Im vorliegenden Sachverhalt wurde anlässlich der Drs. 22-1777 erneut geprüft und bewertet, ob an den in Rede stehenden Knoten mit ortsunkundigen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen ist. Diese Frage wurde in der ersten Prüfung und Abwägung verneint, da Tempo 30-Zonen grundsätzlich nicht für den Durchgangsverkehr ausgelegt sind. Eine erneute Prüfung und eigene Feststellungen durch Mitarbeitende der Polizei hat ergeben, dass die gelebte Praxis gezeigt hat, dass in diesen Tempo 30-Zonen die Nutzung durch ortsunkundige Verkehrsteilnehmende nicht ausgeschlossen werden kann. Diesem Umstand wurde durch die Anordnung wiederholender Verkehrszeichen abgeholfen.

Die Prüfung, ob hinter Kreuzungen oder Einmündungen mit dem Einbiegen von ortsunkundigen

Kraftfahrenden zu rechnen ist und es einer wiederholenden Beschilderung bedarf, hat weiterhin

Bestand.

  1. Welche Konsequenz folgt aus der nun vorgenommenen Ergänzung der Beschilderung in der Alsterdorfer Straße für die Umsetzung des bezirksweiten Prüfauftrags, also für die Kontrolle und Nachbesserung aller Tempo-30-Strecken im Bezirk (Drs-Nr. 22-0412)?

Da jeder Sachverhalt stets einer Einzelfallprüfung unterliegt, kann aus diesem Sachverhalt keine generelle Übertragung im Sinne der Frage folgen. Eine gesonderte Überprüfung aller Tempo 30-Strecken im Bezirk Hamburg-Nord wäre mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nur unter Verzicht auf andere gesetzlich vorgegebene Aufgaben möglich. Prüfungen finden daher grundsätzlichanlassbezogen (z.B. aufgrund einer bezirklichen Anfrage, eigener Feststellungen der Mitarbeitenden der Polizei, Hinweise von Anwohnenden) statt. Eine Einzelfallprüfung kann an einer anderen Örtlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände zu einem anderen Ergebnis führen als in der Alsterdorfer Straße.Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

  1. Lässt die in Drs. 22-1777 dargestellte Neubewertung der Beschilderungssituation in der Alsterdorfer Straße zu, dass auch an der Einmündung Lattenkampstieg in Fahrtrichtung stadteinwärts ein weiteres Verkehrszeichen VZ 274-30 als Wiederholungszeichen angeordnet und installiert wird?

Der Lattenkampstieg trifft nicht auf die Alsterdorfer Straße. Sollte mit dieser Anfrage die Straße

Lattenkamp gemeint sein, so befinden sich bereits wiederholende Verkehrszeichen in nördliche und südliche Richtung. Bei der Standortauswahl der wiederholenden Verkehrszeichen in Richtung Süden waren auch die besonderen örtlichen Gegebenheiten (Bushaltestelle) zu berücksichtigen.

  1. Werden Werkzeuge verwendet, um basierend auf vorhandenen Daten (u.a. Geodaten, Verkehrszeichen-Datenbank, Verkehrsuntersuchungen) solche Prüfungen zur Anordnung von Wiederholungszeichen automatisiert durchzuführen? Wenn nicht: Ist mit der Umsetzung solcher Systeme zu rechnen?

Die Straßenverkehrsbehörde verfügt nicht über Werkzeuge im Sinne der Frage. Im Übrigen liegen der Polizei keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor.


Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

Lokalisation Beta
Alsterdorfer Straße Himmelstraße Baumkamp Baumkamp Wolffsonweg Lattenkampstieg Bussestraße Lattenkamp

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Themen Beta

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