Tempo 30 auf dem Sülldorfer Kirchenweg Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.06.2025
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.06.2025 anliegende Drucksache 22-0991.1B beschlossen.
Die Verkehrsdirektion (VD) 51 hat mit Schreiben vom 10.07.2025 wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung
Die Bezirksversammlung (BV) Altona fordert in ihrer Drucksache die Straßenverkehrsbehörde dazu auf, im SülldorferKirchenweg eine streckenbezogene Tempo-30 Regelung mit größtmöglicher Längeeinzurichten.
Stellungnahme
Die Anordnung von Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Nr. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern ist z. T. in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.
Die seit der StVO-Novelle neu hinzugefügten schützenswerten Einrichtungen sind bisher noch nicht in den aktuelle HRVV integriert worden. Sobald hierzu eine Fortschreibung der HRVV erfolgt ist, können derartige streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierungen rechtssicher angeordnet werden.
In dem Sülldorfer Kirchenwegsind überall dort, wo es möglich ist, Geschwindigkeitsreduzierungen angeordnet worden.
Fazit
Die Anordnung einer größtmöglichen Tempo 30-Strecke im Sülldorfer Kirchenweg ist mit Blick auf die Novellierung der StVO bisher noch nicht rechtssicher möglich. Sobald eine Fortschreibung der HRVV vorliegt, können entsprechende Einrichtungen hinsichtlich der Anordnung von Tempo 30-Strecken geprüft werden. Möglicherweise können einzelne Strecken dann miteinander sinnvoll verknüpft werden, bzw. gehen ineinander über.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Drs. 22-0991.1B
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