22-1604

Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport zum Beschluss der Bezirksversammlung Altona 30 km/h-Zone im mittleren Teil der Bernadottestraße Auskunftsersuchen von Benjamin Harders, Dana Vornhagen (beide Fraktion GRÜNE), Oliver Schmidt (SPD-Fraktion), Tim Schmuckall (CDU-Fraktion), Karsten Strasser (Fraktion DIE LINKE) und Patrick Fischer (Volt-Fraktion)

Auskunftsersuchen

Letzte Beratung: 02.02.2026 Mobilitätsausschuss Ö 8.1

Sachverhalt

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 hat unter Einbindung der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des Polizeikommissariats (PK) 25 mit Schreiben vom 12.12.2023 wie folgt Stellung genommen (Drs. 21-4612.1): „Zu 1: Einrichtung einer Tempo 30-Zone durch die BVM Der Punkt 1 liegt, wie in der Drs. bereits beschrieben, im Zuständigkeitsbereich der BVM. Sollte die BVM die Einrichtung einer Tempo 30-Zone befürworten, wird die StVB des PK 25 zu dem Thema angehört werden. Eine vorherige Stn. erübrigt sich daher.“

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 15.04.2024 wie folgt Stellung genommen (Drs. 21-4612.1): „Die Einführung einer Zonen-Regelung wird vor diesem Hintergrund nur als verträglich eingestuft, wenn keine recht-vor-links Regelung eingeführt wird. Möglich wäre, die Bernadottestraße zurVorfahrt zu berechtigen oder die Einmündungen als sog. Gehwegüberfahrten auszubilden.“

Die Behörde für Inneres und Sport hat mit Schreiben vom 19.05.2025 wie folgt Stellung genommen: „1. Die STVB des PK25 wird die von der Bezirksversammlung geforderte Einrichtung einer Tempo 30 Zone im Bereich zwischen Liebermannstraße und Hohenzollernring in Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt Altona vornehmen. 2. Die STVB des PK 25 wird die von der Bezirksversammlung empfohlene Prüfung zur Einrichtung einer Tempo-30 Strecke im Bereich des Trenknerwegs prüfen.“

Die Bezirksversammlung hat am 22.05.2025 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Die Bezirksversammlung fordert das Bezirksamt gemäß § 19 BezVG auf, zusammen mit der Straßenverkehrsbehörde die Einrichtung einer 30 km/h-Zone in der Bernadottestraße zwischen Liebermannstraße und Hohenzollernring vorzunehmen. Hierbei soll der Bereich auf Höhe Spielplatz Trenkerweg ausgenommen werden, um die Lichtsignalanlage aufgrund des Schulwegs zu erhalten. An den Einmündungen sollen aufgrund des vorhandenen Buslinienverkehrs Einzelvorfahrten möglichst ohne bauliche Maßnahmen eingerichtet werden.
  2. Die Bezirksversammlung empfiehlt der Behörde für Inneres und Sport gemäß § 27 BezVG, nach Umsetzung von Ziffer 1 und Anpassung der Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen an die geänderte VWV-StVO zu prüfen, ob in der Bernadottestraße im Bereich des Spielplatzes Trenknerweg unter Berücksichtigung der nahegelegenen Schule und anschließend an die 30 km/h-Zonen in der Bernadottestraße eine 30 km/h-Strecke eingerichtet werden kann und die Anordnung erforderlichenfalls vorzunehmen.

Die Bezirksversammlung hat mit Schreiben vom 09.07.2025 zum Beschluss 22-0998.1B eine Beschlussrückmeldung erhalten, obwohl die aufgeführten Voraussetzungen für die Prüfung noch nicht eingetreten sind (vgl. Drs. 22-1133.1). Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 hat mit Schreiben vom 09.07.2025 ohne Einbindung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Beschlussrückmeldung gegeben, die nicht zu Ziffer 2 des Beschlusses der Bezirksversammlung vom 22.05.2025 passt. Zum einen sollte eine Stellungnahme erst erfolgen, nachdem die HRVV, Kapitel: § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern an die geltende VWV-StVO angepasst wurde, damit der stark frequentierte Schulweg auch aufgrund der HRVV hätte berücksichtigt werden können, und zum anderen hat die Bezirksversammlung die Behörde für Inneres und Sport dazu aufgefordert, aufgrund der geltenden VWV-StVO die Anordnung einer 30 km/h-Strecke an einem stark frequentierten Schulweg zu prüfen und umsetzen. Hierauf geht die Behörde für Inneres und Sport, Verkehrsdirektion 5, in Ihrer Beschlussrückmeldung nicht direkt ein.

In der Beschlussrückmeldung weist die Verkehrsdirektion auf eine erhebliche Abweichung im Kapitel Verkehrsberuhigung der HRVV hin, die den Busverkehr in Hamburg erheblich negativ beeinträchtigt. Die HRVV weichen hinsichtlich eines Zustimmungsvorbehaltes der Obersten Landesbehörde von den Vorgaben der VwV-StVO ab, sofern in Tempo 30-Zonen von der grundsätzlichen Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) abgewichen und eine Vorfahrtberechtigung für den ÖPNV angeordnet werden soll (Vgl. A 431-2/625.00-10 5.5.4 und 5.5.5). Demnach sollen zu Gunsten des Buslinienverkehrs abweichend von der VWV-StVO grundsätzlich keine Einzelvorfahrten angeordnet oder eingerichtet werden, weder per Zeichen 301 (Einzelvorfahrt) noch über die bauliche Herrichtung von Einmündungsbereichen mit abgesenktem Bordstein nach § 10 StVO. Die Behörde für Inneres und Sport, Amt A43, kann von diesen Grundsätzen, welche von der VWV-StVO abweichen, jedoch Ausnahmen zulassen. Sowohl die Bezirksversammlung Altona, als auch die Verkehrsdirektion sprechen sich dafür aus, im mittleren Teil der Bernadottestraße im Zuge der Ausweisung als 30 km/h-Zone Einzelvorfahrten für den Buslinienverkehr vorzusehen.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen. (RN 1 VWV-StVO zu § 1 StVO).

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Behörde für Inneres und Sport gemäß § 27 BezVG um Auskunft:

  1. Liegen die an die geltende VWV-StVO angepassten Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), Kapitel: § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, mittlerweile vor?

Falls nein, wann wird das vorgenannte Kapitel der HRVV voraussichtlich veröffentlicht;

Welche Frist zur Behördenabstimmung wurde gesetzt und wann läuft diese Frist aus; wann

wird sich die Behördenleitung mit dem aktualisierten Kapitel der HRVV befassen und eine

Entscheidung treffen können?

  1. Gilt Randnummer 1 VWV-StVO zu § 1 StVO in Hamburg ohne Einschränkungen? Falls nein, welche Einschränkungen gibt es?
  1. Unterliegen die HRVV und mtliche in Hamburg geltenden Abweichungen von der VWV-StVO den Vorgaben von Randnummer 1 VWV-StVO zu § 1 StVO hinsichtlich der Verkehrssicherheit als oberstes Gebot und § 6 StVG zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs?
  1. Sind Abweichungen in den HRVV von der VWV-StVO „ausschließlich innerhalb der durch § 45 StVO, insbesondere zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs, gesetzten Grenzen“ (Drs. 21-2739) rechtlich zulässig, wenn hierdurch die Verkehrssicherheit verringert wird, etwa weil 30 km/h-Strecken aufgrund zusätzlicher Vorgaben der HRVV abweichend von den Vorgaben der VWV-StVO nicht angeordnet werden können oder Einzelvorfahrten für den Busverkehr nicht angeordnet werden können?
  1. Ist die bisherige Version der HRVV, Kapitel: § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern nicht mehr gültig, da sie auf einer Version der VWV-StVO basiert, die seit 10.04.2025 nicht mehr gilt?
  1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Straßenverkehrsbehörden angewiesen, die Neuerungen der VWV-StVO, die dazu dienen die Verkehrssicherheit zu erhöhen, vorerst nicht anzuwenden?
  1. Wird gepft, die Abweichungen von der VWV-StVO in den HRVV, Kapitel Verkehrsberuhigung, in 5.5.5. zu streichen, um die Anordnung von 30Piktogrammen zu erleichtern? Wann sollen diese Änderungen vorgenommen werden; wann ist mit der Behördenabstimmung zu rechnen, welche Fristen werden vorgesehen; wann wird sich die Behördenleitung mit dem aktualisierten Kapitel der HRVV befassen und eine Entscheidung treffen können? Wenn nein, wieso nicht?
  1. Wird geprüft, die Abweichungen von der VWV-StVO in den HRVV, Kapitel Verkehrsberuhigung, in 5.5.4. und 5.5.5. zu streichen, um den Buslinienverkehr und die Verkehrssicherheit nicht zu beeinträchtigen? Wann sollen diese Änderungen vorgenommen werden; wann ist mit der Behördenabstimmung zu rechnen, welche Fristen werden vorgesehen; wann wird sich die Behördenleitung mit dem aktualisierten Kapitel der HRVV befassen und eine Entscheidung treffen können? Wenn nein, wieso nicht?
  1. Erteilt die Behörde für Inneres und Sport, Amt A43, gegenüber den nachgeordneten Straßenverkehrsbehörde ihre Zustimmung zur Anordnung von Einzelvorfahrten in der Bernadottestraße, damit der Buslinienverkehr im Zuge der Umsetzung der 30 km/h-Zone nicht negativ beeinträchtigt wird?
  1. Was sind die Gründe dafür, dass die Zentrale Straßenverkehrsbehörde trotz ihrer Zuständigkeit für Hauptverkehrsstraßen zu einem Beschluss der Bezirksversammlung zur Bezirksstraße Bernadottestraße Stellung genommen hat und nicht die zuständige Straßenverkehrsbehörde?
  1. Ist es vorgesehen, die im Beschluss 22-0998.1B angefragte Prüfung vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen gemäß Beschluss vorliegen?

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Fragen wie folgt:

Zu 1:

An die geltende VWV-StVO angepasste Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), Kapitel: § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Endfassung sind noch nicht in Kraft getreten. Die HRVV wurde zwar bereits seit Ende 2024 von der BIS angepasst, konnte aber erst mit der Verkündung der aktualisierten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung im März 2025 finalisiert in die Behördenabstimmung gegeben werden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die HRVV (zu Tempo 30) ausschließlich eine verwaltungsinterne Richtlinie der obersten Landesbehörde für die Straßenverkehrsbehörden der Polizei darstellt, die die bereits in Kraft getretenen Vorschriften der VwV StVO konkretisieren kann, sofern dies von der obersten Landesbehörde für erforderlich erachtet wird.

Aktuell befindet sich die Fortschreibung der HRVV noch in der behördeninternen Abstimmung. Mit der Veröffentlichung der angepassten HRVV für die Straßenverkehrsbehörden im sog. Transparenzportal ist zu rechnen, sobald die finale Freigabe vorliegt.

Zu 2:

Ja, die VWV-StVO zu § 1 StVO gilt in Hamburg ohne Einschränkungen. DieVision Zero“ ist die Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen. Darauf bauen alle Regelungen der StVO auf.

Zu 3:

Ja. Die HRVV sind eine Ergänzung und Konkretisierung zur VwV-StVO. Mit den HRVV werden Regelungen zur Konkretisierung und Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden bei interpretierfähigen und unbestimmten Rechtsbegriffen innerhalb Hamburgs erreicht.

Zu 4:

Verkehrsräume werden grundsätzlich verkehrssicher gestaltet. Die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.

Die Konkretisierungen bei interpretierfähigen und unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgen unter Beachtung der VwV-StVO

Zu 5:

Die HRVV vom 01.02.2024 ist weiterhin gültig, bis die neue Fassung in Kraft tritt.

Zu 6:

Um eine einheitliche Anordnungspraxis in Hamburg zu gewährleisten, wurden die Strenverkehrsbehörden der Polizei zunächst angewiesen, auf Anordnungen bei den neu eingeführten Einrichtungen und Örtlichkeiten bis zur Klärung der mit ihr eingeführten interpretierfähigen Rechtsbegriffe zu verzichten.

Zu 7:

Die HRVV schließt die Möglichkeit von Piktogrammen bereits heute nicht aus. Die Rechtsauffassung zur Anwendung von Piktogrammen hat sich nicht geändert, eine Änderung der VwV-StVO in diesem Bereich hat nicht stattgefunden. Lediglich Verweise auf Fundstellen in der VwV-StVO haben sich in der aktuellen VwV-StVO geringfügig verschoben.

Zu 8:

Die HRVVn werden in Zusammenarbeit mit der BVM ständig im Lichte etwaiger Änderungsnotwendigkeiten betrachtet.

Zu 9:

Die Regelung, dass in Tempo 30-Zonen grundsätzlich die Regel „rechts vor links“ gilt, unterstützt zum einen das Prinzip der selbsterklärenden Straße durch Einheit zwischen Bau und Betrieb. Zum anderen stellt diese Verkehrsregel ein verkehrsberuhigendes Element dar, dient der Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus und leistet somit einen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Einzelvorfahrten hingegen gelten nicht nur für den Busverkehr, sondern für alle Verkehrsteilnehmenden, sodass diese Regelung einen Anstiegdes Geschwindigkeitsniveaus befürchten lässt. Daher ist hier immer eine sehr dezidierte Beurteilung der Verkehrsverhältnisse vorzunehmen. Eine abschließende Beurteilung wurde noch nicht getroffen.

Bei der Einrichtung einer Tempo 30-Zone sind darüber hinaus Aspekte zu berücksichtigen aus denen sich auch eine Benachteiligung des Busverkehrs ergeben können, welche aber ebenfalls für die Einhaltung der Geschwindigkeit und damit für die Verkehrssicherheit innerhalb einer Tempo 30-Zone entscheidend sind. Beispielsweise die Neuordnung des ruhenden Verkehrs in der ca. 9m breiten Bernadottestraße. Das aktuelle zulässige Parken auf dem Gehweg stünde dem Ziel entgegen, die Fahrgasse mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung einzuengen. Dies bedeutet, dass bei Einrichtung einer Tempo 30-Zone der ruhende Verkehr vom Gehweg auf die Fahrbahn verlegt werden würde. Der Busverkehr müsste dann regelmäßig den parkenden Fahrzeugen ausweichen. Eine Fahrzeitverlängerung wäre zu erwarten.

Zu 10:

Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde ist für ganz Hamburg zuständig. Die Zuständigkeit beschränkt sich nicht ausschließlich auf Hauptverkehrsstraßen.

Vielmehr entscheidet sie als fachlich übergeordnete Dienststelle in eigenem Ermessen darüber, ob e durch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Polizeikommissariats in eigener Zuständigkeit oder zentral unter Einbindung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantwortet werden. Dies ist einzelfallabhängig und trägt - vor allem zur Beurteilung von Sachverhalten mit gesamthamburgischen Belangen - zu einer einheitlichen Anwendung der Rechtsnormen bei.

Zu 11:

Die Drs. 22-0998.1B beinhaltet zwei unterschiedliche Punkte. Der Erweiterung der Tempo 30-Zone steht auch nach Inkrafttreten der neuen HRVV das zwingende Erfordernis entgegen, die Bernadottestraße regelkonform herzustellen. Radfahrstreifen und Fahrbahnmarkierungen dürfen nach den aktuellen Bestimmungen der StVO in Tempo 30-Zonen nicht vorhanden sein. Eine Fahrbahnbreite von ca. 9 m unterstützt nicht das Prinzip der selbsterklärenden Straße. Dieser Abschnitt müsste daher umgebaut und der ruhende Verkehr neu geordnet werden. Eine reine Schilderlösung leistet keinen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Tempo 30-Zonen liegen zudem in der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers.

Bezüglich Punkt 2, in Höhe des Spielplatzes Trenknerwegs und / oder des hochfrequentierten Schulwegs eine Tempo-30-Strecke zu errichten, wird eine erneute Prüfung vorgenommen werden, wenn die neue HRVV veröffentlicht wurde.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
02.02.2026
Ö 8.1
29.01.2026
Ö 8.3
Lokalisation Beta
Bernadottestraße Liebermannstraße

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