21-4612.1

Tempo 30 für den gesamten Verlauf der Bernadottestraße durchsetzen! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.11.2023

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
06.05.2024
Ö 13.1
25.04.2024
Ö 12.1
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 30.11.2023 anliegende Drucksache 21-4529B beschlossen.

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 hat unter Einbindung der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des Polizeikommissariats (PK) 25 mit Schreiben vom 12.12.2023 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Einrichtung einer Tempo 30-Zone durch die BVM

 

Der Punkt 1 liegt, wie in der Drs. bereits beschrieben, im Zuständigkeitsbereich der BVM. Sollte die BVM die Einrichtung einer Tempo 30-Zone befürworten, wird die StVB des PK 25 zu dem Thema angehört werden. Eine vorherige Stn. erübrigt sich daher.

 

Zu 2:

Einrichtung einer Tempo 30-Strecke im gesamten Verlauf der Bernadottestraße zwischen Kreisverkehr Liebermannstraße und Kreuzung Hohenzollernring, oder die Einrichtung mehrerer Tempo 30-Strecken vor sozialen Einrichtungen unter Einbeziehung der im Bundesrat anhängigen StVO-Novelle.

 

Die Anordnung vom Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Nr. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

 

Mit der Regelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.

 

Die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke für den geforderten Bereich zwischen Kreisverkehr Liebermannstraße und Kreuzung Hohenzollernring ist in Ermangelung von schützenswerten sozialen Einrichtungen rechtlich nicht möglich. Dies wäre höchstens im Bereich der genannten Kita Elbkinder (Bernadottestraße 128) und dem Seniorenheim Fallen Anker (Bernadottestraße 140) möglich. Hier könnten beide Strecken miteinander verknüpft werden.

 

Auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 Absatz 2 (Randnummer 149) wurden von der Behörde für Inneres und Sport als zuständige oberste Landesbehörde Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen.

 

Um die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke zu ermöglichen, müssen besagte soziale Einrichtungen über einen Zugang zu der betreffenden Straße verfügen. Die Kita Elbkinder wurde diesbezüglich bereits in der Vergangenheit hinsichtlich der Möglichkeit der Einrichtung einer Tempo 30-Strecke negativ überprüft.

 

Bei dem Alten- und Pflegeheim Fallen Anker befindet sich der Zugang linksseitig am Gebäude. Der Zugang erfolgt hier regelhaft entweder über die dort befindliche Privatstraße oder aber über eine Zuwegung direkt zur Bernadottestraße. Der Eingang zum Alten- und Pflegeheim ist hierbei ca. 30 Meter von der Straße entfernt. In beiden Fällen wird der in den HRVV geforderte direkter Zugang zur Straße nicht gesehen.

 

Zu 3:

Die in Kürze durch die StVO-Novelle zu erwartende neue bundesrechtliche Rechtslage bzgl. der Anordnung von streckenbezogenen Tempo 30 Regelungen schnell und unter maximaler Ausnutzung positiver Auslegungsspielume administrativ umsetzen.

 

Sowohl die örtliche Straßenverkehrsbehörde, als auch die Zentrale Straßenverkehrsbörde richten ihr Handeln nach den geltenden Rechtsnormen. Noch zu beratende, abzustimmende und noch nicht in Kraft getretene Gesetze und Vorschriften zählen ausdrücklich nicht dazu. Ein Handeln außerhalb gültiger Rechtsnormen wäre unrechtmäßig.

 

Fazit

Die unter Punkt eins geforderte Einrichtung einer Tempo 30-Zone fällt, wie in der Drs. richtig dargestellt, in den Zuständigkeitsbereich der BVM. Wenn die BVM eine entsprechende Planung vorlegt, wird diese durch die zuständige StVB hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Rechtskonformität geprüft und konstruktiv begleitet.

 

Die unter Punkt zwei geforderte durchgängige Tempo 30-Strecke ist rechtlich nicht möglich, die Einrichtung von entsprechenden Strecken vor den beiden genannten sozialen Einrichtungen wurde geprüft. Andere soziale Einrichtungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften sind in dem zur Rede stehenden Bereich der Bernadottestraße nicht vorhanden.

 

Die unter Punkt drei aufgeführte Forderung ist in Ermangelung einer gültigen Rechtslage nicht möglich.

 

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 15.04.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Die Bernadottestraße wird im betrachteten Abschnitt auf der gesamten Länge von der Metrobuslinie 15 befahren. In diesem Abschnitt gibt es sowohl in westlicher als auch in östlicher Fahrtrichtung vier einmündende Straßen. In Tempo-30-Zonen gilt i.d.R. die Vorfahrtsregelung rechts-vor-links.

 

Rechts-vor-links bedeutet für den Busbetrieb, dass im Falle zu gewährender Vorfahrt annähernd bis zum Stillstand heruntergebremst werden muss, um Fahrgäste im Bus nicht zu gefährden. Neben der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit an sich resultiert hierdurch ein zusätzlicher Zeitverlust und eine zusätzliche Belastung des Umfeldes durch Brems- und Anfahrvorgänge.

 

Die Einführung einer Zonen-Regelung wird vor diesem Hintergrund nur als verträglich eingestuft, wenn keine recht-vor-links Regelung eingeführt wird. Möglich wäre, die Bernadottestraße zur Vorfahrt zu berechtigen oder die Einmündungen als sog. Gehwegüberfahrten auszubilden.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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