22-1133.1

30 km/h-Zone im mittleren Teil der Bernadottestraße Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.05.2025

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 22.05.2025 anliegende Drucksache 22-0998.1B beschlossen.

Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 17.06.2025 wie folgt Stellung genommen:

Das Projekt wurde wie alle Projekte in das Arbeitsprogramm Planung Straße und Mobilität aufgenommen, da keine Bearbeitungskapazitäten außerhalb des Arbeitsprogramms zur Verfügung stehen. Das Programm und damit auch diese Maßnahme ist Gegenstand der jährlichen Beratungen im zuständigen Fachausschuss (Mobilitätsausschuss) der Bezirksversammlung, in dem u.a. die Abarbeitungsprioritäten der Maßnahmen festgelegt werden.

Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 hat mit Schreiben vom 09.07.2025 wie folgt Stellung genommen:

  1. Lagebeschreibung/ Ausgangssituation

Die Bernadottestraße verbindet die Parkstraße im Westen mit der Großen Brunnenstraße im Osten.

Der in Rede stehende Abschnitt der Bernadottestraße zwischen Liebermannstraße und Große Brunnenstraße ist eine Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung. Auf diesem Abschnitt verkehren mehrere Buslinien der VHH. Die Fahrbahnbreite im betreffenden Abschnitt der Bernadottestraße ist bis zu ca. 9 Meter breit, der Straßenverlauf ist geradlinig. Weiterhin verfügt die Bernadottestraße über einen Radfahrstreifen auf der südlichen Seite.

  1. Bewertung

Aufgrund des derzeitigen Ausbaus und Nutzung der Bernadottestraße in dem zur Rede stehenden Abschnitt mit Radfahrstreifen, Fahrstreifenmarkierungen und Lichtzeichenanlagen zur Querung für Fußnger erscheint die Straße nicht geeignet, in eine Tempo 30-Zone überführt zu werden, ohne dass bauliche Maßnahmen zur Verringerung des derzeitigen Verkehrs getroffen werden und so dem Charakter einer Tempo 30 Zone gerecht zu werden.

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen erfolgt nach § 45 Absatz 1c Straßenverkehrs-Ordnung. (StVO). Gleichzeitig werden Straßen benannt, die eine Anordnung einer Tempo 30-Zone ausschließen. Die Anordnung von Zeichen 274.1 wird durch die grundsätzliche Vorfahrtregel „rechts vor links“, das ausnahmslose Fehlen von mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen und Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) sowie benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen im Sinne einer „Einheit zwischen Bau und Betrieb“ (Prinzip der selbsterklärenden Straße) unterstützt.

Der Radfahrstreifen in der Bernadottestraße stellt eine benutzungspflichtige Radverkehrsanlage dar, welche gemäß der StVO ausnahmslos fehlen muss.

Zudem ist die Bernadottestraße bis zu 9m breit. Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht kann die angestrebte Verkehrsberuhigung in einer Tempo 30-Zone bei einer geradlinigen ca. 9m breiten Straße nicht gewährleistet werden. Eine reine Schilderlösung mit Anordnung des VZ 301 lässt befürchten, dass das Geschwindigkeitsniveau nicht im gewünschten Maße zurückgeht und somit das angestrebte Ziel einer Verkehrsberuhigung in einer Tempo 30-Zone nicht hergestellt werden kann.

In den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), Kapitel Verkehrsberuhigung, ist ausgeführt, dass wenn das Busbeschleunigungsprogramm (Umsetzung des Hamburg Taktes) entgegensteht, keine neuen Tempo 30-Zonen eingerichtet werden.

Weiterhin führt die HRVV aus, dass, sollte im Einzelfall ÖPNV durch die Tempo 30-Zone geführt werden, hierbei die Gleichartigkeit der Straßen zugunsten des Linienverkehrs nicht aufgegeben werden darf, insbesondere darf keine durchgängige Vorfahrtsberechtigung für den ÖPNV angeordnet werden. Ist dennoch im Einzelfall eine Vorfahrtsberechtigung zugunsten des ÖPNV erforderlich, sollte dies durch bauliche Maßnahmen z.B., Gehweberfahrt (abgesenkter Bordstein) und damit eine Vorfahrtsituation nach § 10 StVO geregelt werden.

Ferner wird in der HRVV ausgeführt, dass innerhalb von Tempo 30-Zonen nach § 45 Absatz 1c Satz 4 StVO grundsätzlich die Vorfahrtregel rechts vor links gelten muss. Das Ziel der Verkehrsberuhigung soll grundsätzlich Vorrang vor den Belangen des ÖPNV und den Belangen des Durchgangsverkehrs haben. Insofern ist grundsätzlich auf die Anordnung von Zeichen 301 (Vorfahrt) und die bauliche Herrichtung von Einmündungsbereichen mit abgesenktem Bordstein (Vorfahrtsituation nach § 10 StVO) zu verzichten.

Die Straßenverkehrsbehörde stimmt der Einrichtung einer Tempo 30-Zone mit reiner Schilderlösung nicht zu. Vor der Anordnung einer Tempo 30-Zone muss der gesamte Abschnitt so umgebaut werden, dass das Prinzip der selbsterklärenden Straße hergestellt ist. Dies erfordert den Rückbau der Radverkehrsanlage. Zudem müsste der ruhende Verkehr neu geordnet werden. Das praktizierte Gehwegparken in der Bernadottestraße müsste unterbunden werden, die Fahrzeuge müssten auf der Fahrbahn parken. Dies verhindert den sog. Durchschusseffekt.

Konträr zu dem Bestreben der BVM, dass der Buslinienverkehr nicht durch die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ ausgebremst werden soll, müssten dann jedoch alle Fahrzeuge, auch die Linienbusse, bei entsprechendem Gegenverkehr warten um die am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge zu passieren.

In der HRVV ist zudem aufgeführt, dass sollten Tempo 30-Zonen und Tempo 30-Strecken miteinander verbunden werden, eine Prüfung auf Erweiterung der Tempo 30-Zone in Betracht zu ziehen ist.

r eine kurzzeitige Unterbrechung der Tempo 30-Zone müssten aus städtebaulich ersichtlichen Gründen dargelegt werden, warum die Tempo 30-Zone Höhe Trenknerweg unterbrochen werden soll. Diese geforderte Unterbrechung mit umfangreicher Beschilderung steht dem grundsätzlichen Ziel einer sparsamen Beschilderung entgegen und dürfte zudem auf Unverständnis bei Verkehrsteilnehmenden stoßen. Es entbehrt jeglichen verkehrlichen Gründen.

  1. Fazit

In der StVO ist klar geregelt, dass benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen ausnahmslos fehlen müssen. Zudem soll grundsätzlich die Regel „rechts vor links“ gelten. Der ruhende Verkehr im betreffenden Abschnitt der 9m breiten und geradlinigen Bernadottestraße muss vor Einrichtung einer Tempo 30-Zone neu geregelt werde. Diese Einheit von Bau und Betrieb fördert die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmenden. Ohne Umbaumaßnahmen lässt sich das angestrebte niedrigere Geschwindigkeitsniveau in der Bernadottestraße nicht erreichen.

Busverkehr soll zudem nur ausnahmsweise durch Tempo 30-Zonen führen, neue Tempo 30-Zonen sollen nicht eingerichtet werden, wenn der Hamburg Takt dem entgegensteht.

Die Straßenverkehrsbehörde kann der Einrichtung einer Tempo 30-Zone mit reiner Schilderlösung und ohne umfangreiche Umbaumaßnahmen daher nicht zustimmen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Lokalisation Beta
Bernadottestraße Parkstraße Liebermannstraße Große Brunnenstraße Trenknerweg

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.