Nachfrage zur KA "Rechtliche Einordnung der bezirklichen Planungshoheit", Drs 22 -2284 Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der Volt-Fraktion
Das seit Mai 2025 geltende sogenannte "Parkraum-Moratorium" sieht vor, dass die Reduzierung öffentlicher Kfz-Stellplätze im Hamburger Stadtgebiet grundsätzlich gestoppt werden soll. Infrastrukturprojekte zur Neuordnung des Straßenraums, die mit einer Reduzierung von Parkraum einhergehen, dürfen auf Seiten der Bezirke seither nur nach vorheriger Freigabe weiterverfolgt werden.
Die bisherigen Antworten des Bezirksamts Hamburg-Nord sowie der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) auf die parlamentarischen Anfragen der Volt-Fraktion (Drs. 22-1683 vom 18.12.2025, Drs. 22-1801 vom 20.01.2026 und Drs. 22-2284 vom 01.06.2026) beschreiben dieses Verfahren jedoch in nicht miteinander vereinbarer Weise.
In Drs. 22-1683 (Dezember 2025) wird das Moratorium als politische Vorgabe beschrieben, die dem Bezirksamt keine eigene Abwägungskompetenz zusteht. Der geschilderte Ablauf – Mitteilung an die BVM, Befassung der Senatskanzlei, anschließende Kenntnisnahme – zeichnet das Bild einer von oben gesteuerten Entscheidung. Diese Linie wird in Drs. 22-1801 (Januar 2026) noch verschärft: Dort heißt es ausdrücklich, die Entscheidung über die Freigabe treffe „die BVM in enger Abstimmung mit der Senatskanzlei". Damit wird dem Bezirksamt jede eigenständige Entscheidungsbefugnis über die Freigabe bzw. Einführung von Parkraummaßnahmen explizit abgesprochen – ein Vorgang, der schon für sich genommen eine Transparenzfrage aufwirft: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Entscheidungskompetenz derart von der originär zuständigen Bezirksebene auf die Fachbehörde verlagert, und war dieser Schritt der gebotenen parlamentarischen und verwaltungsrechtlichen Kontrolle hinreichend zugänglich?
Ein halbes Jahr später, in Drs. 22-2284 (Juni 2026), wird dieselbe Konstellation rückwirkend anders eingeordnet: Eine faktische Abhängigkeit von einer externen Entscheidung wird verneint, das Moratorium wird nur noch als „weiterer Prüfschritt" innerhalb eines ohnehin laufenden verwaltungsinternen Verfahrens beschrieben, ein Weisungscharakter wird ausdrücklich zurückgewiesen. Dieser Widerspruch zu den beiden früheren Darstellungen ist nicht nur sprachlicher Natur, sondern berührt die Kernfrage, ob das Bezirksamt im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich frei entscheiden konnte oder faktisch an eine externe Weisung gebunden war.
Rechtlich ist dies vor dem Hintergrund von Art. 4 HmbVerf sowie § 1 Abs. 7 BauGB und dem darin verankerten Gebot der Einheit der Abwägung relevant. Das Urteil des OVG Hamburg vom 4. September 2025 (Az. 2 E 3/23.N, "Bahrenfeld 68") stellt hierzu klar, dass eine abwägungsfeste Weisung des Senats an ein Bezirksamt aufgrund ihrer Bindungswirkung grundsätzlich zu einem Verstoß gegen dieses Gebot führen kann – unabhängig davon, wie der betreffende Vorgang verwaltungsintern bezeichnet wird. Maßgeblich ist danach nicht die Etikettierung als "Vorgabe", "Abstimmung" oder "Prüfschritt", sondern die tatsächliche Wirkung auf die Entscheidungsfreiheit der eigentlich zuständigen Stelle. Das Bezirksamt hat in der Antwort zu Drs. 22-2284 einen Zusammenhang zwischen dem Moratorium und diesem Abwägungsgebot verneint, ohne dies näher zu begründen.
Vor diesem Hintergrund zielt die vorliegende Anfrage darauf ab, grundsätzlich zu klären, welche rechtliche Qualität das Freigabeverfahren tatsächlich hat, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht und ob die darin liegende Steuerung bezirklicher Entscheidungen durch BVM und Senatskanzlei mit der bezirklichen Planungshoheit vereinbar ist.
Fragen:
I. Rechtliche Natur des Freigabeverfahrens
II. Vereinbarkeit mit dem Gebot der Einheit der Abwägung (OVG-Urteil "Bahrenfeld 68")
III. Zuständigkeitsordnung und Kontrollrechte der Bezirksversammlung
IV. Finanzielle Folgen
Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann (Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)
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