22-2643

Nachfrage zur KA "Rechtliche Einordnung der bezirklichen Planungshoheit", Drs 22 -2284 Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der Volt-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt


Das seit Mai 2025 geltende sogenannte "Parkraum-Moratorium" sieht vor, dass die Reduzierung öffentlicher Kfz-Stellplätze im Hamburger Stadtgebiet grundsätzlich gestoppt werden soll. Infrastrukturprojekte zur Neuordnung des Straßenraums, die mit einer Reduzierung von Parkraum einhergehen, dürfen auf Seiten der Bezirke seither nur nach vorheriger Freigabe weiterverfolgt werden.

Die bisherigen Antworten des Bezirksamts Hamburg-Nord sowie der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) auf die parlamentarischen Anfragen der Volt-Fraktion (Drs. 22-1683 vom 18.12.2025, Drs. 22-1801 vom 20.01.2026 und Drs. 22-2284 vom 01.06.2026) beschreiben dieses Verfahren jedoch in nicht miteinander vereinbarer Weise.

In Drs. 22-1683 (Dezember 2025) wird das Moratorium als politische Vorgabe beschrieben, die dem Bezirksamt keine eigene Abwägungskompetenz zusteht. Der geschilderte Ablauf – Mitteilung an die BVM, Befassung der Senatskanzlei, anschließende Kenntnisnahme – zeichnet das Bild einer von oben gesteuerten Entscheidung. Diese Linie wird in Drs. 22-1801 (Januar 2026) noch verschärft: Dort heißt es ausdrücklich, die Entscheidung über die Freigabe treffe „die BVM in enger Abstimmung mit der Senatskanzlei". Damit wird dem Bezirksamt jede eigenständige Entscheidungsbefugnis über die Freigabe bzw. Einführung von Parkraummaßnahmen explizit abgesprochen – ein Vorgang, der schon für sich genommen eine Transparenzfrage aufwirft: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Entscheidungskompetenz derart von der originär zuständigen Bezirksebene auf die Fachbehörde verlagert, und war dieser Schritt der gebotenen parlamentarischen und verwaltungsrechtlichen Kontrolle hinreichend zugänglich?

Ein halbes Jahr später, in Drs. 22-2284 (Juni 2026), wird dieselbe Konstellation rückwirkend anders eingeordnet: Eine faktische Abhängigkeit von einer externen Entscheidung wird verneint, das Moratorium wird nur noch als „weiterer Prüfschritt" innerhalb eines ohnehin laufenden verwaltungsinternen Verfahrens beschrieben, ein Weisungscharakter wird ausdrücklich zurückgewiesen. Dieser Widerspruch zu den beiden früheren Darstellungen ist nicht nur sprachlicher Natur, sondern berührt die Kernfrage, ob das Bezirksamt im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich frei entscheiden konnte oder faktisch an eine externe Weisung gebunden war.

Rechtlich ist dies vor dem Hintergrund von Art. 4 HmbVerf sowie § 1 Abs. 7 BauGB und dem darin verankerten Gebot der Einheit der Abwägung relevant. Das Urteil des OVG Hamburg vom 4. September 2025 (Az. 2 E 3/23.N, "Bahrenfeld 68") stellt hierzu klar, dass eine abwägungsfeste Weisung des Senats an ein Bezirksamt aufgrund ihrer Bindungswirkung grundsätzlich zu einem Verstoß gegen dieses Gebot führen kann – unabhängig davon, wie der betreffende Vorgang verwaltungsintern bezeichnet wird. Maßgeblich ist danach nicht die Etikettierung als "Vorgabe", "Abstimmung" oder "Prüfschritt", sondern die tatsächliche Wirkung auf die Entscheidungsfreiheit der eigentlich zuständigen Stelle. Das Bezirksamt hat in der Antwort zu Drs. 22-2284 einen Zusammenhang zwischen dem Moratorium und diesem Abwägungsgebot verneint, ohne dies näher zu begründen.

Vor diesem Hintergrund zielt die vorliegende Anfrage darauf ab, grundsätzlich zu klären, welche rechtliche Qualität das Freigabeverfahren tatsächlich hat, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht und ob die darin liegende Steuerung bezirklicher Entscheidungen durch BVM und Senatskanzlei mit der bezirklichen Planungshoheit vereinbar ist.

Fragen:

I. Rechtliche Natur des Freigabeverfahrens

  1. Wie erklärt das Bezirksamt den Widerspruch zwischen der Aussage, ihm obliege die Abwägung von Zielkonflikten im Rahmen des Moratoriums nicht (Drs. 22-1683, Antwort 3b), und der späteren Aussage, es bestehe "keine faktische Abhängigkeit" seiner Planungen von einer Freigabe durch die Senatsebene (Drs. 22-2284, Antwort 4)?
  1. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage stützt sich die von der BVM beanspruchte Kompetenz aus Drs. 22-1801, wonach "die Entscheidung über die Freigabe die BVM in enger Abstimmung mit der Senatskanzlei trifft"? Wir bitten um Benennung der einschlägigen Rechtsnormen, Senatsbeschlüsse, Erlasse oder Dienstanweisungen und um deren Beifügung.
  2. Welche Bindungswirkung hat das Ergebnis der Befassung von BVM und Senatskanzlei nach Auffassung des Bezirksamts für die eigene bezirkliche Planung?
  3. Muss das Bezirksamt gegenwärtig sämtliche parkplatzrelevanten Verkehrsmaßnahmen vor ihrer weiteren Planung oder Umsetzung der BVM melden?
  4. Ist das Bezirksamt berechtigt, ein von ihm verfolgtes Verkehrsprojekt auch ohne oder gegen eine versagte Freigabe der BVM bzw. der Senatskanzlei eigenständig weiterzuverfolgen oder umzusetzen?
    1. Falls nein: Worin unterscheidet sich diese Konstellation aus Sicht des Bezirksamts von einer faktischen Abhängigkeit der bezirklichen Planung von einer Freigabe durch die Senatsebene?
    2. Falls ja, weshalb unterwirft sich das BezA in der Planung bezirklicher Verkehrsflächen den Vorgaben der BVM?

II. Vereinbarkeit mit dem Gebot der Einheit der Abwägung (OVG-Urteil "Bahrenfeld 68")

  1. Aus welchen konkreten rechtlichen Erwägungen unterscheidet sich die Vorabstimmungspraxis zum Parkraum-Moratorium von der durch das OVG Hamburg in der Entscheidung "Bahrenfeld 68" (Urteil vom 4.9.2025, Az. 2 E 3/23.N) beanstandeten Konstellation, in der eine Senatsweisung zu einem Abwägungsausfall auf Bezirksebene führte?
  1. Wurde die genannte OVG-Entscheidung im Bezirksamt oder in der zuständigen Fachbehörde nach ihrem Erlass im Zusammenhang mit der Praxis des Parkraum-Moratoriums geprüft oder erörtert?
    1. Falls ja: mit welchem Ergebnis, und durch welche Stelle?
    2. Falls nein: warum nicht?
  2. Welche rechtliche Qualität hat die im Rahmen des Moratoriums gegenüber dem Bezirksamt mitgeteilte Entscheidung nach Auffassung des Bezirksamts (z. B. Empfehlung, Weisung, informelle Abstimmung ohne Regelungscharakter)?
  3. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist das Bezirksamt verpflichtet, eine im Rahmen dieses Verfahrens verlangte Zurückstellung, Umplanung oder Einstellung eines Projekts zu befolgen, wenn – wie in Drs. 22-2284 dargestellt – keine fachaufsichtliche Weisung vorliegt?

III. Zuständigkeitsordnung und Kontrollrechte der Bezirksversammlung

  1. Bei welcher Stelle liegt nach der geltenden Zuständigkeitsordnung unabhängig vom Parkraum-Moratorium die fachliche und rechtliche Letztentscheidung über die Planung und Flächenaufteilung auf Bezirksstraßen (Fahrbahn, Fuß- und Radverkehr, Aufenthaltsflächen, ruhender Kfz-Verkehr), und zwar sowohl straßenverkehrsrechtlich (HWG/StVO) als auch im Rahmen der bezirklichen Bauleitplanung, die Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ausdrücklich einschließt?
  1. Welche Richtlinien, Leitfäden, Erlasse oder Verfahrensregelungen (digital und in analoger Form) bestehen zwischen Senatskanzlei, BVM und Bezirksämtern, die Ablauf und Kriterien der Freigabeentscheidung regeln? Wir bitten um Benennung und Beifügung. Sofern einzelne Dokumente nicht beigefügt werden können, bitten wir um Angabe des jeweiligen Grundes (z. B. Verschlusssache, rein interner Charakter, Nichtexistenz schriftlicher Regelungen) sowie um Auskunft, ob und in welcher Form der Bezirksversammlung bzw. einzelnen Abgeordneten auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen gewährt werden kann.
  2. Welche parlamentarischen Kontroll- und Informationsrechte stehen der Bezirksversammlung nach Auffassung des Bezirksamts zur Verfügung, um die Abstimmungsprozesse zwischen Bezirksamt, BVM und Senatskanzlei im Rahmen des Moratoriums wirksam zu überprüfen?

IV. Finanzielle Folgen

  1. Sofern die Zuständigkeit für die Planung und Flächenaufteilung nach III.9 beim Bezirksamt liegt: Wer trägt die Kosten, die durch eine Aussetzung, Verzögerung oder nachträglich verlangte Umplanung infolge des Parkraum-Moratoriums entstehen (z. B. zusätzliche Planungskosten, Mehrkosten durch Bauzeitverschiebung, Kosten für Umplanung bereits abgeschlossener Planungsschritte) – trägt sie der Bezirk aus seinem eigenen Budget, oder besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber BVM/Senatskanzlei, wenn die Aussetzung ohne tragfähige Rechtsgrundlage erfolgt ist?

Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann (Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

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