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Rechtliche Einordnung der bezirklichen Planungshoheit im Kontext des sogenannten "Parkplatzmoratoriums" und der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der Volt-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt


Die Bezirke sind gemäß Art. 4 Abs. 2 der Hamburger Verfassung (HV) als Verwaltungseinheiten verankert, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. Nach dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) führen die Bezirksämter diese Aufgaben eigenständig durch, wobei die Aufsicht des Senats an rechtsförmige Rahmenbedingungen gebunden ist (§§ 21, 42, 45 BezVG).

In der Bauleitplanung ist diese Zuständigkeit gesetzlich konkretisiert: Gemäß § 6 II Bauleitplanfeststellungsgesetz (HmbBauleitplG) bedürfen Beschlüsse des Bezirkamtes zur Feststellung von Bebauungsplänen der Zustimmung der Bezirksversammlung. Darüber hinaus dürfen gem. § 6 III HmbBauleitplG die zusätzlich erforderlichen Genehmigungen durch die zuständige Behörde nur aus überbezirklichen Gründen versagt werden. Flankiert wird dies durch die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung der Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 BauGB (nachhaltige städtebauliche Entwicklung) sowie die in die Abwägungsentscheidung im Rahmen der Bauleitplanung regelmäßig einzubeziehende Belange und Interessen der § 1 Abs. 6 BauGB, hier beispielhaft die Berücksichtigungspflicht städtebaulicher Konzepte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB.

Das derzeit praktizierte „Parkplatzmoratorium“hrt faktisch zu einem stadtweiten Vollzugsstopp für bezirkliche Maßnahmen, sobald öffentliche Kfz-Parkplätze reduziert werden sollen. Die Fortführung von Planungen wird dabei von einer Freigabe durch die Senatskommission für Klimaschutz und Mobilitätswende abhängig gemacht. Es stellt sich die Frage, ob diese pauschale Unterbindung bezirklicher Planungen, die auf integrierten Verkehrskonzepten und städtebaulichen Entwicklungszwecken beruhen, mit der gesetzlich zugewiesenen Gestaltungshoheit der Bezirke vereinbar ist, solange der Senat von seinem Evokationsrecht gem. § 1 IV VwBehG keinen Gebrauch gemacht hat.

Fragen:

Daher bitten wir das Bezirksamt unter Beteiligung des Rechtsamtes um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Rechtsgrundlage
    1. Welche Rechtsgrundlage legitimiert die pauschale Aussetzung von Maßnahmen auf Bezirksstraßen (in der Straßenbaulast des Bezirks) und eine etwaige Melde, Prüf oder Freigabepflicht, gerade im Kontext der damit im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange nachhaltiger städtebaulichen Entwicklung und dem Schutz nftiger Generationen (§ 1 Abs. 5 BauGB) sowie der Berücksichtigung von Ergebnissen eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)? Bitte alle einschlägigen Rechtsnormen, Erlasse, Senatsbeschlüsse oder Dienstanweisungen benennen und beifügen.
  1. Erfordert ein vorläufiger Projektaufschub oder -stopp durch den Senat für Einzelprojekte nach Ansicht des Bezirksamts ein förmliches Verfahren mit einer einzelfallbezogenen, schriftlichen Weisung, um die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht der Bezirksversammlung zu wahren sowie im Allgemeinen den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 II, III GG und dem Demokratieprinzip gem. Art. 20 I, II GG zu genügen?
  1. Wie bewertet das Bezirksamt das „Parkplatzmoratorium“ im Zusammenhang mit einer Abwägung bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit dem jüngst für Hamburg bestätigten bundesrechtlichen Gebot der Einheit der Abwägung, das die Einheit des Abwägungsvorgangs und des darauf bezogenen Abwägungsergebnisses auch zwischen den Ebenen „Bezirksamt“ und „Senat“ in Hamburg umfasst (siehe hierzu: OVG Hamburg, Urteil vom 4. September 2025 – 2 E 3.23.N)?
  1. Inwieweit sind durch die Bezirksversammlung beschlossene Verkehrskonzepte (z. B. Radverkehrs- oder integrierte Stadtentwicklungskonzepte) bei der Entscheidung über die Umsetzung einzelner Maßnahmen rechtlich zu berücksichtigen sowie in Abwägungsentscheidungen schriftlich darzulegen? Entfalten die Verkehrskonzepte darüber hinaus eine Bindungswirkung für übergeordnete Verwaltungsebenen?
  1. Inwieweit stellt die faktische Abhängigkeit bezirklicher Planungen von der Freigabe durch eine Senatskommission einen Verfahrensfehler in Bezug auf die Zuständigkeiten nach § 6 II, III des Bauleitplanfeststellungsgesetzes dar und zugleich insb. auch einen Eingriff in die Rechte der Bezirksversammlungen dar, sofern von der zuständigen Behörde keine spezifischen, schriftlichen „überbezirklichen Gründe“ für jeden Einzelfall dargelegt werden?
  1. Wie bewertet das Bezirksamt die Vereinbarkeit eines pauschalen Aussetzens von verkehrlichen Maßnahmen („Parkplatzmoratorium“) mit dem in Art. 4 Abs. 2 HV niedergeschriebenen Prinzip der selbständigen Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben, welches zudem in § 2 S. 1 BezVG konkretisiert wird?
  1. Ist das Bezirksamt der Auffassung, dass der Senat fachaufsichtliche Weisungen erteilen darf, wenn er in die Planungen der Bezirke im Verkehrsbereich eingreift, wo aus Gründen des Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes und der städtebaulichen Entwicklung eine Neuordnung des (lokalen) Verkehrs der Bezirke auf der Grundlage eines Beschlusses der Bezirksversammlung erfolgen soll?
  1. Sieht das Bezirksamt durch die aktuelle Praxis, dass es faktisch zu einem stadtweiten Aussetzen des Vollzugs bezirklicher Baumaßnahmen im Verkehrsbereich kommt, sobald öffentliche Kfz-Parkplätze reduziert werden sollen und die Fortführung von Planungen dabei von einer Freigabe durch die Senatskommission für Klimaschutz und Mobilitätswende abhängig gemacht werden , den gesetzlich festgeschriebenen Gestaltungsspielraum des Bezirks, der vor allem durch die Kenntnisse der und Nähe zu den örtlichen Gegebenheiten begründet wird, als unzulässig eingeschränkt?
  1. Welche rechtlichen Schritte hält das Bezirksamt für möglich, um die unverzügliche Fortführung von Maßnahmen auf Bezirksstraßen sicherzustellen, insbesondere wenn diesen Maßnahmen beschlossene bezirkliche Konzepte zugrunde liegen? Welche Formen gerichtlichen Rechtsschutzes kommen dabei nach Auffassung des Bezirksamts in Betracht?

r die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

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