Haushaltsvoranschlag 2021/2022 - Verwendung der Rahmenzuweisungen
Letzte Beratung: 15.04.2021 Bezirksversammlung Ö 8.1
Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sieht vor, dass die Bezirksversammlungen über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen (Mittel für Aufgaben mit Gestaltungsspielraum) veranschlagten Ermächtigungen entscheiden (§ 41 (2) BezVG).
Auf der Grundlage des Haushaltsplan - Entwurfes 2021/2022, Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter, legt das Bezirksamt Übersichten zu den für den Bezirk Hamburg-Nord vorgesehenen Rahmenzuweisungen (Anlage 1) vor, die auf Basis der Zuordnung zu Kontenbereichen erstellt wurden. Die jeweiligen bezirklichen Fachbereiche wurden gebeten, erläuternde Beiträge zur Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen zu liefern.
Die Kontenbereiche sind grundsätzlich nicht deckungsfähig. Allerdings sind nachfolgende Regelungen in den Entwurf des Haushaltsbeschlusses 2021/2022 aufgenommen worden:
- Art. 6 Nr. 5
Die nach § 36 Absatz 5 BezVG auf die Einzelpläne 1.2 bis 1.8 übertragenen Anteile an den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans kontenbereichsübergreifend bis zu 15 vom Hundert gegenseitig deckungsfähig. Soweit sie in derselben Produktgruppe „Zuweisungen an Bezirksämter“ veranschlagt wurden, sind sie kontenbereichsübergreifend bis zu 20 vom Hundert gegenseitig deckungsfähig.
Die nach § 36 Absatz 5 BezVG auf die Einzelpläne 1.2 bis 1.8 übertragenen Anteile an den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans bis zu 15 vom Hundert gegenseitig deckungsfähig. Soweit sie im selben Aufgabenbereich veranschlagt wurden, sind sie bis zu 20 vom Hundert gegenseitig deckungsfähig.
Soll eine dieser Deckungsfähigkeiten in Höhe von mehr als 5 vom Hundert der abgebenden Rahmenzuweisung in Anspruch genommen werden, hat das Bezirksamt die Zustimmung der zuständigen Fachbehörde einzuholen.
- Art 6 Nr. 6
Die nach § 36 Absatz 5 BezVG auf die Einzelpläne 1.2 bis 1.8 übertragenen Anteile an den als Zuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, sind innerhalb der Produktgruppe zugunsten anderer Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, deckungsfähig. Die mit der Veranschlagung als Zuweisung verbundene sachliche Bindung bleibt im Übrigen unberührt.
Ein Auszug aus dem Vorbericht wird als Anlage 2 beigefügt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschluss der Bürgerschaft über den Haushaltsplan noch aussteht.
Rahmenzuweisung 2021/2022 |
Ansatz 2021/2022 |
+/- gegenüber 2020 |
|
alle Angaben in Tsd. EUR |
|
Stadtteilkultur |
1.441 (2021) / 1.458 (2022) |
+ 34 (2021) / + 51 (2022) |
Betriebsausgaben Erziehung in der Familie |
444 |
+ 24
|
Sozialraumorientierte Angebote Jugend-, Familienhilfe (SAE) |
558 |
+ 8 |
Betriebsausgaben Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit |
2.786 |
+ 122 |
Investitionen Förderung Erziehung in der Familie |
18 |
+ 10 |
Investitionen Kinder- und Jugendarbeit |
1.010 (2021) / 1.003 (2022) |
+ 774 (2021) / + 767 (2022) |
Gesundheitsschutz |
39 |
+ 1 |
Seniorenarbeit |
536 |
+ 32 |
Stadtplanung |
170 |
+ 85 (2021) / + 85 (2022) |
Betrieb Gewässer |
211 |
+/- 0 |
Investitionen Kleine wasserwirtschaftliche Baumaßnahmen |
36 |
+/- 0 |
Naturschutz |
17 |
+ 6 (2021) / + 6 (2022) |
Betriebsausgaben Grün |
2.517 |
-+/- 0 |
Investitionen Grün |
126 |
-+/- 0 |
Straßenwesen (konsumtiv) |
3.500 |
+ 831 (2021) / + 831 (2022) |
Investitionen Bau und Grundinstandsetzung Straßenwesen |
1.500 |
-391 (2021) /- 391 (2022) |
Die Bezirksversammlung wird gebeten, über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen zu entscheiden.
Michael Werner-Boelz
Rahmenzuweisungen
Haushaltsplanentwurf 2021/2022 - Vorbericht
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.