21-1788

Haushaltsvoranschlag 2021/2022 - Verwendung der Rahmenzuweisungen

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Letzte Beratung: 15.04.2021 Bezirksversammlung Ö 8.1

Sachverhalt

 

Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sieht vor, dass die Bezirksversammlungen über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen (Mittel für Aufgaben mit Gestaltungsspielraum) veranschlagten Ermächtigungen entscheiden (§ 41 (2) BezVG).

 

Auf der Grundlage des Haushaltsplan - Entwurfes 2021/2022, Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter, legt das Bezirksamt Übersichten zu den für den Bezirk Hamburg-Nord vorgesehenen Rahmenzuweisungen (Anlage 1) vor, die auf Basis der Zuordnung zu Kontenbereichen erstellt wurden. Die jeweiligen bezirklichen Fachbereiche wurden gebeten, erläuternde Beiträge zur Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen zu liefern.

 

Die Kontenbereiche sind grundsätzlich nicht deckungsfähig. Allerdings sind nachfolgende Regelungen in den Entwurf des Haushaltsbeschlusses 2021/2022 aufgenommen worden:

 

-          Art. 6 Nr. 5

Die nach § 36 Absatz 5 BezVG auf die Einzelpläne 1.2 bis 1.8 übertragenen Anteile an den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans kontenbereichsübergreifend bis zu 15 vom Hundert gegenseitig deckungsfähig. Soweit sie in derselben Produktgruppe „Zuweisungen an Bezirksämter“ veranschlagt wurden, sind sie kontenbereichsübergreifend bis zu 20 vom Hundert gegenseitig deckungsfähig.

Die nach § 36 Absatz 5 BezVG auf die Einzelpläne 1.2 bis 1.8 übertragenen Anteile an den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans bis zu 15 vom Hundert gegenseitig deckungsfähig. Soweit sie im selben Aufgabenbereich veranschlagt wurden, sind sie bis zu 20 vom Hundert gegenseitig deckungsfähig.

Soll eine dieser Deckungsfähigkeiten in Höhe von mehr als 5 vom Hundert der abgebenden Rahmenzuweisung in Anspruch genommen werden, hat das Bezirksamt die Zustimmung der zuständigen Fachbehörde einzuholen.

-          Art 6 Nr. 6

Die nach § 36 Absatz 5 BezVG auf die Einzelpläne 1.2 bis 1.8 übertragenen Anteile an den als Zuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, sind innerhalb der Produktgruppe zugunsten anderer Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, deckungsfähig. Die mit der Veranschlagung als Zuweisung verbundene sachliche Bindung bleibt im Übrigen unberührt.

 

Ein Auszug aus dem Vorbericht wird als Anlage 2 beigefügt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschluss der Bürgerschaft über den Haushaltsplan noch aussteht.

 

 

Rahmenzuweisung 2021/2022

Ansatz 2021/2022

+/- gegenüber 2020

 

alle Angaben in Tsd. EUR

Stadtteilkultur

1.441 (2021) / 1.458 (2022)

+ 34 (2021) / + 51 (2022)

Betriebsausgaben Erziehung in der Familie

444

+ 24

 

Sozialraumorientierte Angebote Jugend-, Familienhilfe (SAE)

558

+ 8

Betriebsausgaben Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit

2.786

+ 122

Investitionen Förderung Erziehung in der Familie

18

+ 10

Investitionen Kinder- und Jugendarbeit

1.010 (2021) / 1.003 (2022)

+ 774 (2021) / + 767 (2022)

Gesundheitsschutz

39

+ 1

Seniorenarbeit

536

+ 32

Stadtplanung

170

+ 85 (2021) / + 85 (2022)

Betrieb Gewässer

211

+/- 0

Investitionen Kleine wasserwirtschaftliche Baumaßnahmen

36

+/- 0

Naturschutz

17

+ 6 (2021) / + 6 (2022)

Betriebsausgaben Grün

2.517

-+/- 0

Investitionen Grün

126

-+/- 0

Straßenwesen (konsumtiv)

3.500

+ 831 (2021) / + 831 (2022)

Investitionen Bau und Grundinstandsetzung Straßenwesen

1.500

-391 (2021) /- 391 (2022)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung wird gebeten, über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen zu entscheiden.

 

 

 

 

Michael Werner-Boelz